Ausgabe 9/2015, Mai

Abhandlungen

  • Detlef Merten, Speyer, „Gute“ Gesetzgebung als Verfassungspflicht oder Verfahrenslast?

    Die Frage, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen lediglich ein wirksames Gesetz oder auch ein optimales („gutes“) Gesetzgebungsverfahren schuldet, stellt sich nicht neu, ist aber wegen einiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngerer Zeit wieder aktuell geworden. Hat doch das Gericht in seinem Hartz IV-Urteil den Grundrechtsschutz für ein menschenwürdiges Existenzminimum auch „auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums“ erstreckt. Deshalb besteht Anlass zur Prüfung, ob sich aus den grundgesetzlichen Verfassungsprinzipien und -grundsätzen schlechthin eine Pflicht zu optimaler Gesetzgebungsmethodik ergibt oder ob lediglich eine Last der Legislative besteht, die bei Fehlern im „inneren“ Gesetzgebungsverfahren prozessuale Nachteile erleidet, die zur Nichtigerklärung des Gesetzes führen können.

  • Joachim Lege, Greifswald, Abkehr von der „sog. Abwägungsfehlerlehre“? – Aufräumarbeit und stille Verschiebungen im Bauplanungsrecht

    Dies ist ein Beitrag, der sich bewusst nicht nur an erfahrene Baurechtler (oder gequälte Examenskandidaten) wendet. Denn Teile des öffentlichen Baurechts, insbesondere die sog. Abwägungsfehlerlehre zu § 1 Abs. 7 BauGB, haben sich über die Jahrzehnte zu einer Geheimwissenschaft entwickelt, die so schwer zu handhaben ist, dass man vom Ideal rechtsstaatlicher Klarheit weit entfernt ist. Das gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Rechtsprechung (die den Anstoß zu dieser Fehlentwicklung gegeben hat). Umso mehr tut es Not, mit der Distanz akademischer Rechtswissenschaft die Mängel zu benennen und allen billig und gerecht Denkenden den Zugang zur Dogmatik zu ebnen. Am Ende steht das Plädoyer, liebgewordenen Wortballast über Bord zu werfen und sich dort, wo Generalklauseln auszufüllen sind, eher auf „reasoning from case to case“ zu verlassen statt auf „intensionale Überdetermination“.

  • Maik Bäumerich, Köln, Entgrenzte Freiheit – das Schutzgut der Grundrechte

    Dass Grundrechte Freiheit schützen, ist ein Allgemeinplatz. Das Vorverständnis von Freiheit ist jedoch wesentlich für die Lösung von grundrechtlichen Problemstellungen. Je nachdem, wie man die den Grundrechten zugrunde liegende Freiheit versteht, folgen daraus zwingende Ergebnisse für nachgelagerte Fragen. Am Beispiel des Grundrechtseingriffs lässt sich zeigen, dass das heutige Verständnis von grundrechtlicher Freiheit dazu führt, dass kein Eingriffsmerkmal widerspruchsfrei aus dem Schutzgut heraus begründet werden kann.

Buchbesprechungen

  • Alexander ProelĂź, Bundesverfassungsgericht und ĂĽberstaatliche Gerichtsbarkeit – Prozedurale und prozessuale Mechanismen zur Vermeidung und Lösung von Jurisdiktionskonflikten (Ulrich Karpen)
  • Verena Katharina Luck, „Alles oder Nichts“ – Die Freigrenze im Steuerrecht (Anna Leisner-Egensperger)
  • Hanjo Hamann, Evidenzbasierte Jurisprudenz – Methoden empirischer Forschung und ihr Erkenntniswert fĂĽr das Recht am Beispiel des Gesellschaftsrechts (Nadja Braun Binder)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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