Ausgabe 21/2019, November

Abhandlungen

  • Bernd Walter, Berlin, Grenzschutz ist Bundesangelegenheit – Zur Neubelebung einer Verfassungsinterpretationskontroverse

    Als Besonderheit im Bereich des Gefahrenabwehrrechts enthält § 2 Abs. 1 Bundespolizeigesetz eine länderbegünstigende Ausnahmeregelung. Für den Grenzschutz ist die Bundespolizei nur zuständig, soweit nicht einem Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes übertragen wurden. Diese Regelung ermöglichte dem Freistaat Bayern jahrzehntelang die Weiterführung der noch vor der Errichtung des Bundesgrenzschutzes im Jahre 1951 eingerichteten dortigen Grenzpolizei, die bis zum Jahre 1998 existierte und zu einer Doppelzuständigkeit an den bayerischen Grenzen führte. Erst mit der Wiedereinrichtung der Bayerischen Grenzpolizei im Jahre 2018 entbrannte ein sicherheitspolitischer und juristischer Streit, inwieweit eine derartige Parallelzuständigkeit verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sei.

  • Alexander Brade, Leipzig, Die horizontale Eingriffsaddition

    Der folgende Beitrag hat die sog. horizontale Eingriffsaddition zum Gegenstand. Dabei greift, vereinfacht ausgedrückt, ein einzelnes staatliches Verhalten in Grundrechte mehrerer Personen ein, was besonders im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung bedeutsam ist. Gezeigt wird, dass sich die Dogmatik ein Stück weit öffnen muss, um dem damit verbundenen Grundrechtsgefährdungspotenzial Rechnung zu tragen. Die maßgeblichen Anknüpfungspunkte dafür bilden die objektive Dimension der Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Marcel Jäkel, Heidelberg, Administrative Präponderanz und legislative Transparenz in der unionalen Sekundärrechtsetzung – Zugleich eine Besprechung der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE der Europäischen BĂĽrgerbeauftragten

    Mit Entscheidung vom 15. Mai 2018 hat die Europäische Bürgerbeauftragte eine strategische Untersuchung abgeschlossen, welche die intrainstitutionellen (legislativen) Vorbereitungs- und Entscheidungsstrukturen im Rat der Europäischen Union zum Gegenstand hatte. Das Europäische Parlament hat sich dieser Entscheidung am 17. Januar 2019 mit deutlichsten Worten angeschlossen. Der Beitrag stellt die Untersuchung und den diese begleitenden Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments dar und ordnet sie in die jüngeren Entwicklungen um die Transparenz der (prä-)legislativen Prozesse auf Unionsebene ein.

  • Philipp Overkamp/Johannes Brinkschmidt, Hamburg, Der Beihilfenbegriff im Wandel: Die Entscheidung des EuGH zum EEG 2012 als Wendepunkt der „Beihilfenpolitik“?

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur beihilfenrechtlichen Einordnung des EEG 2012 hat für die deutsche Energiepolitik wohl nur überschaubare Folgen. Von großem Interesse ist aber, ob und wie sie das Beihilfenrecht im Allgemeinen verändern wird. Der Beitrag geht dieser Frage nach. Einiges spricht dafür, dass mit dem Urteil eine begrüßenswerte Eindämmung der politischen Gestaltungsmacht der Europäischen Kommission verbunden ist, was sowohl dem europäischen Gesetzgeber als auch den Mitgliedstaaten zugutekäme. Näheres kann freilich erst die zukünftige beihilfenrechtliche Judikatur zeigen.

Buchbesprechungen

  • Sebastian Nellesen, Ă„uĂźerungsrechte staatlicher Funktionsträger – Neutralität, Meinungsfreiheit, Mäßigungsgebot: Determinanten der Teilnahme staatlicher Funktionsträger am öffentlichen Meinungsbildungsprozess | Duygu Dişçi, Der Grundsatz politischer Neutralität – Grenzen der Ă„uĂźerungsbefugnis politischer Amtsträger (Michael Fuchs)
  • Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung mit Nebengesetzen – Kommentar; 2. Auflage (Thomas Schwabenbauer)

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 28.3.2019 – C-405/16 P – Deutschland/Kommission – Vereinbarkeit der EEG-Umlage mit europäischem Beihilferecht (vgl. Beitrag Overkamp/Brinkschmidt)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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