Ausgabe 20/2024, Oktober

Abhandlungen

  • Annette Guckelberger, SaarbrĂĽcken, Dsa Onlinezugangsgesetz 2.0

    Nach langem Ringen wurde das Gesetz zur Ă„nderung des Onlinezugangsgesetzes im Juni 2024 verabschiedet. Im nachfolgenden Beitrag werden die wichtigsten Ă„nderungen vorgestellt und in die Debatten um die gebotenen MaĂźnahmen zur Forcierung der Digitalisierung der Verwaltung eingeordnet.

  • Hermann Hill, Speyer, Die zukunftsoffene digitale Organisation

    Der Beitrag greift vor allem Erkenntnisse der Organisationsoziologie zur Digitalisierung auf und verknüpft diese mit Ansätzen aus Recht, Management, Informatik und Psychologie sowie weiteren Impulsen aus den Geistes- und Naturwissenschaften. Eine zukunftsoffene Organisation nutzt über Formalisierung und Standardisierung hinaus informales und psychosoziales Verhalten und Methoden der Selbstorganisation sowie des organisationalen Lernens.

  • Josephine Astfalk, Bayreuth, Climate Change Litigation vor dem EGMR: Opfereigenschaft versus Klimaschutzpflicht fĂĽr das Kollektiv - Eine Analyse der Herausforderungen des Systems der Individualbeschwerde vor dem EGMR in Sachen Klimaschutz unter BerĂĽcksichtigung der Individualbeschwerde der KlimaSeniorinnen Schweiz

    Als erste entschiedene Individualbeschwerde im Bereich der Klimaklagen wirft das Urteil zur Individualbeschwerde der KlimaSeniorinnen einige spezifische Fragestellungen auf, die der EGMR erstmals zu erörtern hatte. Speziell die nur durch erheblichen Argumentationsaufwand teilweise geglückte Überwindung der Opfereigenschaft unter Art. 34 EMRK in Bezug auf den Klimawandel sowie die Ausgestaltung einer präventiven Klimaschutzpflicht unter den Garantien der EMRK bieten reges Diskussionspotenzial. Hierbei ist insbesondere erörterungswürdig, inwieweit das Ziel der EMRK – der Schutz individueller Menschenrechte – mit der Zubilligung einer nahezu kollektiven Klimaschutzpflicht aus- oder ggf. sogar überdehnt wird.

  • Kent Wilke, Hannover, Grundrechtsverwirkung bei Abgeordneten der Landesparlamente ohne Mitwirkung der Landesparlamente?

    Die Einleitung eines Verwirkungsverfahrens nach Art. 18 GG zulasten von Abgeordneten hat erhebliche Bedeutung für den Abgeordneten selbst, die Demokratie, die Gewaltenteilung sowie das bundesstaatliche Gefüge. Während Art. 46 Abs. 3 Var. 2 GG dem Bundestag ausdrücklich eine Einflussmöglichkeit zubilligt, ist die Rechtslage für die Landesparlamente weniger eindeutig. Die Literatur schweigt zu dem Thema größtenteils. Dieser Beitrag versucht nachzuweisen, dass einem betroffenen Landesparlament aus dem Gebot der Bundestreue heraus wenigstens ein Konsultationsrecht zugebilligt werden muss. Ferner können die Länder (relative) Genehmigungsvorbehalte in ihren Verfassungen vorsehen. Von dieser Möglichkeit haben bisher nur Berlin und Niedersachsen Gebrauch gemacht.

Buchbesprechung

  • David Roth-Isigkeit, Verfassungsordnung und Verwaltungsorganisation (Hans Peter Bull)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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