Ausgabe 20/2019, Oktober

Abhandlungen

  • Jens Brauneck, Neuss, Nationale Industriestrategie 2030 – Europäische Champions mit geltendem EU-Recht vereinbar?

    Die Nationale Industriestrategie 2030 des deutschen Bundeswirtschaftsministers hat eine Kontroverse darüber ausgelöst, inwieweit europäische Unternehmen als europäische Champions auf dem Weltmarkt bestehen können und dürfen. Der Beitrag klärt das rechtliche Verhältnis von Europäischer Wettbewerbs- und Industriepolitik – der bloßen Möglichkeit marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gegenüber gezielten staatlichen Interventionen. Die Industriepolitik hat sich nach den Vertragsrevisionen von Maastricht und Lissabon mit einem eigenen Kompetenztitel primärrechtlich etabliert – ihre Wirkungsmächtigkeit bleibt aber umstritten. Darf die EU-Fusionskontrolle die Wettbewerbsverhältnisse nur nach Auswirkungen auf den Binnenmarkt bzw. EWR beurteilen oder soll der räumliche Geltungsbereich nicht auch für den (zukünftigen) Weltmarkt, auf dem die europäischen Champions wettbewerbsfähig sein sollen, zu berücksichtigen sein?

  • Matthias Lukan, Wien, Verfassungskontinuität durch Verfassungsänderung – Wie kann eine Verfassung ihre Dauerhaftigkeit sichern?

    Verfassungen werden mit dem Anspruch erlassen, einem Gemeinwesen eine möglichst dauerhafte und stabile rechtliche Grundordnung zu geben. Ein hoher Grad an Verfassungskontinuität schafft Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit. Diese Erwartungen sind jedoch faktisch nicht einfach zu erfüllen. Der Beitrag behandelt statistisch besonders relevante Faktoren, die Einfluss auf die Dauerhaftigkeit von Verfassungen haben. Die Erörterung dieser Bedingungen ersetzt keine Einzelfallbetrachtung. Aus diesem Grund werden die Faktoren anhand der österreichischen Bundesverfassung reflektiert, die ein bemerkenswertes Beispiel von Diskontinuität und Kontinuität einer Verfassung darstellt.

  • Sascha Wolf, DĂĽsseldorf, Staatsferner Rundfunk trotz staatlicher Stiftungsarbeit? – Die Dessauer BauhausbĂĽhne als Schauplatz eines strukturellen Verfassungskonflikts

    Als die Dessauer Bauhausstiftung eine im Rahmen des Rundfunkformats „ZDF@Bauhaus“ geplante Konzertaufzeichnung untersagte, löste sie nicht nur politische Auseinandersetzungen aus, sondern überschritt auch verfassungsrechtliche Grenzen. Die grundlegenden Unterschiede in der Organisationsstruktur von Rundfunk- und Kulturverwaltung, die sich auch am Beispiel der Bauhausstiftung zeigen, beschränken die Ausgestaltung eines gemeinsamen Sendeformates vor dem Hintergrund des rundfunkrechtlichen Gebots der Staatsferne erheblich. Zudem steht es einem staatlichen Hausrechtsinhaber nicht frei, ob er bei der Abwendung von Gefahren auf Störer oder Nichtstörer zurückgreift, da bei der Ermessensausübung allgemeine Grundsätze rechtsstaatlicher Zurechnung zu beachten sind.

  • Andreas Reich, Augsburg, Vertragliche Gestaltung im Beamtenverhältnis

    Nach § 4 BBG und § 3 Abs. 1 BeamtStG stehen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Wegen dieser Vorgabe sind die Inhalte des Dienst- und Treueverhältnisses weder einem Tarifvertrag noch einer Vereinbarung unterworfen. Die für die Beamtinnen und Beamten wesentlichen Entscheidungen werden deshalb durch Verwaltungsakt getroffen. An den öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienst- und Treueverhältnisses wird durch § 126 BBG und § 54 BeamtStG in Verbindung durch § 40 VwGO in der Zuordnung der Rechtsmaterie zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angeknüpft. Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind zivilrechtliche Handlungsspielräume nur nach Maßgabe des öffentlichen Rechts nutzbar.

Buchbesprechungen

  • Arnd Uhle (Hrsg.), Information und Einflussnahme – Gefährdungen der Offenheit des demokratischen Willensbildungsprozesses (Michael Fuchs)
  • Reinhart Binder/Thomas Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht – Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; 4. Auflage (Ulrich Karpen)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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