Ausgabe 20/2011, Oktober
Thematischer Schwerpunkt: Atomausstieg
Abhandlungen
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Helmuth Schulze-Fielitz, Würzburg, Risikosteuerung von Hochrisikoanlagen als Verfassungsproblem – Notfallschutz bei Kernkraftanlagen
Die Risikosteuerung bei Kernkraftanlagen ist auch ein Verfassungsproblem. Eine gesetzliche Rücknahme des rechtlichen Schutzniveaus bei der Risikosteuerung kann bei geringer gesellschaftlicher Risikoakzeptanz das Vertrauen in die normative Kraft der Verfassung gefährden. Die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an den materiell-dynamischen und den prozeduralen Grundrechtsschutz und an die demokratische Legitimation der Entscheidungen der Exekutive bleiben unverändert gültig. Diese können vor dem Hintergrund ihrer unvermeidlichen Abhängigkeit von dezisionistischen Wahrscheinlichkeitsannahmen eine politisch-parlamentarische Entscheidung über das Ausmaß der Risikominderung aus Expertenhand und des hinzunehmenden Restrisikos nicht ersetzen.
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David Bruch/Holger Greve, Berlin, Atomausstieg 2011 als Verletzung der Grundrechte der Kernkraftwerksbetreiber? – Zur Verfassungsmäßigkeit der 13. Atomgesetznovelle
Die Reaktorkatastrophe in Fukushima im März 2011 hat zu einer Neubewertung des deutschen Atomrechts geführt. Nachdem im Dezember 2010 noch die Laufzeiten für Kernkraftwerke verlängert worden waren, hat der Gesetzgeber durch die 13. Atomgesetznovelle nunmehr festgelegt, dass im Jahr 2022 das letzte Kernkraftwerk vom Netz gehen soll. Die Kernkraftwerksbetreiber sehen sich hierdurch massiv in ihren Grundrechten (Art. 14, 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Der nachfolgende Beitrag geht diesen Argumenten nach und beleuchtet die Vereinbarkeit der 13. Atomgesetznovelle mit den Grundrechten.
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Daniela Winkler, Tübingen, Atomausstieg via Europa? – Rahmenbedingungen des europäischen Rechts für eine neue politische Diskussion
Deutschland hat sich unter dem Eindruck der Katastrophe von Fukushima endgültig für den Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Atomenergie entschieden. Vor dem Hintergrund einer großen Kernkraftwerksdichte in Europa erscheint der Nutzen dieser politischen Entscheidung allerdings nur begrenzt. Gefahren drohen weiterhin insbesondere von grenznahen Kernkraftwerken. So liegt die Frage nahe, inwieweit der friedliche Umgang mit der Atomenergie auf europäischer Ebene regelbar ist. Der EAGV bietet zwar ebenso wenig wie der AEUV eine Grundlage für den europaweiten Atomausstieg. Beide mögen aber rechtliche Rahmenbedingungen jenseits dessen bereitstellen. Daher lotet der vorliegende Beitrag die Möglichkeiten zur verbindlichen europarechtlichen Anordnung eines Stresstests, die mögliche Einführung eines europaweit einheitlichen atomaren Haftungssystems sowie die Voraussetzungen einer europäischen Bürgerinitiative aus.
Bericht
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David Bruch, Berlin, Hochrisikoanlagen: Notfallschutz bei Kernkraft-, Chemie- und Sondermüllanlagen – Tagungsbericht
Buchbesprechungen
- Uta Stäsche, Die Entscheidungsproduktivität des Europäischen Rates: Rechtliche und empirische Untersuchung vom Europäischen Währungssystem bis zum Vertrag von Lissabon (Monika Böhm)
- Otto Depenheuer/Christoph Grabenwarter (Hrsg.), Verfassungstheorie (Hans-Christof Kraus)