Ausgabe 15/2012, August
Abhandlungen
-
Alexander Lorz/Heiko Sauer, Ersatzunionsrecht und Grundgesetz – Verfassungsrechtliche Zustimmungsgrundlagen für den Fiskalpakt, den ESM-Vertrag und die Änderung des AEUV
Derzeit befinden sich die Zustimmungsgesetze zur Änderung des AEUV, zum Fiskalpakt und zum Europäischen Stabilisierungsmechanismus im Gesetzgebungsverfahren. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt sich vor allem die Frage, auf der Grundlage welcher Bestimmungen des Grundgesetzes der Deutsche Bundestag – und ggf. der Bundesrat – den drei Vorhaben zustimmen müssen. Angesichts der in der Europapolitik zunehmenden Beliebtheit hybrider rechtlicher Konstruktionen, die in einer Grauzone zwischen Völkerrecht und Europarecht angesiedelt sind, kommt dieser Frage eine über die derzeit geplanten Maßnahmen hinausreichende Bedeutung zu. Dabei muss vor allem geklärt werden, wie weit der Anwendungsbereich des auf die EU bezogenen Integrationshebels in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG reicht.
-
Kathrin Groh, Die Zusicherung als sichere Handlungsform in der kooperierenden Verwaltung?
Finanzielle und personelle Not veranlassen den Staat immer häufiger zur Kooperation mit Privaten, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben rekrutiert werden. Wenn ein Privater seine Arbeitskraft oder sein Vermögen für den Staat einsetzt, tut er dies in der Regel nicht ohne Gegenleistung, sondern im besten Falle auf einer Rechtsgrundlage, die ihm die gewünschte Planungs- oder Finanzsicherheit garantiert. Bewährte Rechtsinstrumente des Verwaltungsrechts, mit denen der Staat privates Engagement locken, fördern und abgelten kann, sind die Zusicherung und der verwaltungsrechtliche Vertrag. Beide Handlungstypen sind auf langfristige Bindungen zwischen Verwaltung und Bürgern angelegt. Was aber, wenn Inhalt und zeitliche Dauer einer Zusicherung oder eines Vertrags von Haushaltsentwicklungen in Bund, Ländern oder Kommunen eingeholt werden, die es dem Staat klug erscheinen lassen, sich von seinen eingegangenen Verpflichtungen zu lösen? Wenn Verwaltungshandeln korrekturbedürftig wird, steht seine Rechtsverbindlichkeit in Frage. Inwieweit kann sich der Private unter veränderten finanziellen Rahmenbedingungen auf vorangegangene Versprechen des Staates verlassen?
-
Mehrdad Payandeh, Verwaltungsvertrag und Verwaltungsaktbefugnis
Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der Auffassung auseinander, dass die Verwaltung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, das durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bürger begründet wurde, keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten hat. Eine derartige Sperrwirkung des öffentlich-rechtlichen Vertrags im Hinblick auf die Verwaltungsaktbefugnis lässt sich weder mit den im Schrifttum vorgebrachten Argumenten begründen noch folgt sie aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Grenzen für den Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen vertraglicher Rechtsverhältnisse ergeben sich daher allein aus den allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen, über die sich auch der vertragliche Regelungsgehalt berücksichtigen lässt.
-
Jan Martin Hoffmann/Verena Rudolphi, Die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten – Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Grundrechtecharta im Spiegel der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verfügt die Europäische Union nunmehr über einen geschriebenen Grundrechtskatalog in Gestalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). In Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRC ist erstmalig die Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte positivrechtlich normiert. Die umstrittene Frage nach der genauen Reichweite dieser Bindung ist damit allerdings nicht geklärt. Mittlerweile war sie jedoch Gegenstand erster Judikate und Schlussanträge der europäischen Gerichtsbarkeit. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, diese Verlautbarungen einer ersten Analyse zu unterziehen.
Buchbesprechungen
- Zur Entwicklung des deutschen parlamentarischen Zweikammersystems (Joachim von Wedel)
- Demografischer Wandel und Familienförderung (Frauke Brosius-Gersdorf)