Ausgabe 12/2024, Juni

Abhandlungen

  • Monika Böhm, Marburg, PolizeigebĂĽhren fĂĽr Klimaaktionen?

    Blockadeaktionen insbesondere von Klimaaktivisten und -aktivistinnen haben die Öffentlichkeit in den letzten Monaten immer wieder beschäftigt. Neben der Frage der polizei-, versammlungs- und strafrechtlichen Einordnung ist dabei auch diskutiert worden, ob die Handelnden zum Ersatz von polizeilichen Einsatzkosten herangezogen werden können. Die Problematik ist nicht neu und hat u.a. schon vor Jahrzehnten im Umfeld von Castor- Transporten eine Rolle gespielt. Ob Gebühren verlangt werden können, richtet sich nach den für die Polizeieinsätze maßgeblichen Regelungen. Im Regelfall wird es dabei um die Ausübung unmittelbaren Zwangs gehen und die Frage, ob insoweit Kostenermächtigungen vorhanden sind. Die Regelungen des Bundes und der Bundesländer unterscheiden sich z.T. erheblich. Der Beitrag beschreibt die Voraussetzungen der Erhebung von Polizeigebühren und bezieht dabei auch polizeipraktische Erwägungen ein.

  • Gerhard Czermak, Friedberg/Bayern, Religiös-weltanschauliche Neutralität – ein unverstandener SchlĂĽsselbegriff

    Der zentrale religionsverfassungsrechtliche Begriff Neutralität ist trotz seiner starken Verankerung in den einschlägigen Gleichheits-Artikeln des Grundgesetzes immer noch stark umstritten. Er wird einerseits verbal anerkannt, andererseits in großem Umfang praktisch ignoriert. Es gibt aber keine verschiedenen Neutralitäten, sondern nur eine, die durch Gleichbehandlung, Nichtidentifikation und Unparteilichkeit geprägt ist. Neutralität als objektiv- rechtliche Rechtsregel wird ggf. in einem anspruchsvollen Prozess ermittelt, bei dem Aspekte wie pluralistisch-offene und distanzierende Neutralität oder allgemeine Begründbarkeit bzw. Wirkungsneutralität eine Rolle spielen. Neutralität ist nicht abgestuft, sondern vorhanden oder nicht.

  • Jannis Lennartz, Berlin, Mehr als ein Rathschlag und weniger als ein Befehl? – Das „überragende öffentliche Interesse“ in § 2 EEG

    Zur Verfahrensbeschleunigung bedient sich der Bund u.a. in § 2 EEG einer neuen Regelungstechnik, indem er einem Belang einen besonderen Wert beigibt, den Behörden und Gerichte beim Ausfüllen von vorhandenen Spielräumen des Fachrechts berücksichtigen müssen. Solche in ihrer Wirkung an die verfassungskonforme Auslegung erinnernde Gemeinwohlformeln helfen beim Erreichen von Ausbauzielen, dehnen aber die Kompetenzordnung und die Spielraumlehren des Allgemeinen Verwaltungsrechts.

  • Hermann Hill, Speyer, Personalentwicklung als Digitalisierungsturbo

    Letztlich entscheidend für die digitale Leistungsfähigkeit des Staates sind nicht neue Gesetze, sondern dass die Menschen in den Behörden mit Überzeugung und Engagement die digitale Transformation vorantreiben. Der Personalentwicklung kommt daher eine wichtige Aufgabe für einen digitalen Kulturwandel in der Verwaltung zu. Der Beitrag zeigt dazu Möglichkeiten der Sensibilisierung und Aktivierung auf.

Buchbesprechungen

  • Paul HĂĽther, Wissenschaft und Praxis im Verwaltungsrecht (19149-2020) (Christian Waldhoff)
  • Andrea KieĂźling, Das Recht der öffentlichen Gesundheit (Matthias Wiemers)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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