Ausgabe 1/2021, Januar

Thematischer Schwerpunkt: Landesverfassungsrecht/ Landesverfassungsgerichtsbarkeit

Abhandlungen

  • Lars Brocker, Koblenz, Landesverfassungsgerichtsbarkeit(en): Von Verbundstrategien und Gravitationsfeldern

    Die Landesverfassungsgerichte unterstreichen die Eigenstaatlichkeit der Länder, wahren den Geltungsvorrang der Landesverfassung und effektuieren die Landesgrundrechte. Sie stehen je für sich kompetenziell neben dem Bundesverfassungsgericht. Im kooperativen Föderalismus des Grundgesetzes stehen die Verfassungsgerichte aber gleichwohl nicht isoliert nebeneinander, sondern ihnen ist gemeinsam aufgegeben, den föderalen Verfassungsraum auszufüllen und zu entfalten. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Verbundstrategien dar, mithilfe derer eine notwendige Kohärenz im föderalen Verfassungsgerichtsverbund gesichert wird. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle der Landesverfassungsgerichte als „europäische Verfassungsgerichte“ betrachtet.

  • Josef Franz Lindner, Augsburg, Landesverfassungsgerichte als funktionale Bundes-Verfassungsgerichte? – Zur Dogmatik funktionaler Gerichtsbarkeiten im Mehrebenensystem

    Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang Landesverfassungsgerichte die Funktion des Bundesverfassungsgerichts erfüllen (können). Anlass für diesbezügliche Überlegungen ist die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die EU-Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab herangezogen, sich also – partiell – die Funktion eines EU-Gerichts zugesprochen hat („Recht auf Vergessen II“). Es fragt sich, ob diese Entwicklung auf das Verhältnis des Bundes- zum Landesverfassungsrecht übertragbar ist, ob also nicht nur das Bundesverfassungsgericht als partiell funktionales EU-Gericht, sondern auch die Landesverfassungsgerichte als funktionale Bundes-Verfassungsgerichte begreifbar sind. Die Beantwortung dieser Frage setzt einige grundsätzliche Überlegungen zum Phänomen funktionaler Gerichtsbarkeit im Mehrebenensystem voraus.

  • Heinz Holzhauer, MĂĽnster, Der Vorschub des Kronprinzen

    Der von Georg Friedrich Prinz von Preußen erhobene Anspruch auf Entschädigung wegen des unter sowjetischer Besatzung enteigneten Schlosses Cecilienhof aus § 1 Ausgleichsleistungsgesetz ist nach Abs. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, wenn ein Rechtsvorgänger des Berechtigten dem nationalsozialistischen System Vorschub geleistet hat. Das ist hinsichtlich seines Urgroßvaters Kronprinz Wilhelm (1879–1951) umstritten.

  • Harald Bott/Gerrit RĂĽdiger, Wiesbaden, Doppik auf staatlicher Ebene: Bundesländer im Vergleich – Eine neue Perspektive

    Das Land Hessen hat im November 2009 als erstes Flächenbundesland eine an den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung orientierte Eröffnungsbilanz vorgestellt. Der hiermit verbundene Weg in die Doppik, den das Land auch in der Folgezeit konsequent weitergegangen ist, lässt mit nunmehr gleichfalls veröffentlichten Vermögensrechnungen anderer Bundesländer einen Vergleich auf doppischer Basis zu, der gerade in Zeiten besonderer Herausforderungen für eine transparente Finanzberichterstattung Perspektiven eröffnet, die über die Betrachtung von Kreditmarktschulden der öffentlichen Hand hinausgehen. Die Autoren nehmen einen ersten länderübergreifenden Vergleich auf doppischer Basis vor, zeigen entsprechende Informations- und Vergleichsmöglichkeiten auch bei kameraler Haushaltsbewirtschaftung auf und formulieren praxisgestützte Thesen für eine Weiterentwicklung der Haushaltswirtschaft.

Buchbesprechungen

  • Till Patrik Holterhus (Hrsg.), The Law Behind Rule of Law Transfers – On Rule Based Interactions of Legal Orders in a Globalized World (Stefan Martini)
  • Fritz Thiel/Konrad Gelzer/Hans-Dieter Upmeier/Ralf Redeker, Baurechtssammlung, Band 86, Rechtsprechung 2018 (Hansjochen DĂĽrr)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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