Ausgabe 1/2017, Januar

Thematischer Schwerpunkt: 100 Jahre Landkreistag

EinfĂĽhrung

  • Hans-GĂĽnter Henneke, Berlin, 100 Jahre Landkreistag

    Vor 100 Jahren, am 1. Januar 1917, hat die Hauptgeschäftsstelle des am 8. September 1916 im Preußischen Landtag gegründeten Landkreistages unter der Leitung von Ulrich von Hassell in Berlin ihre Arbeit aufgenommen. Aus diesem Anlass befassen sich mit Rudolf Wendt und Joachim Wieland die beiden ersten Referenten und ständigen Teilnehmer des seit 1994 jährlich veranstalteten Professorengesprächs des Deutschen Landkreistages (DLT) mit aktuellen kreis- und gemeinderelevanten Finanzverfassungsfragestellungen, wie sie dies seit 1994 in zahlreichen DLT-Professorengesprächen getan haben.

Abhandlungen

  • Rudolf Wendt, SaarbrĂĽcken, Mehrbelastungsausgleichspflicht der Länder fĂĽr bundesgesetzlich veränderte Aufgaben?

    Mit der Einfügung der Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 in das Grundgesetz im Zuge der Föderalismusreform wurde das Recht zur Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich ausschließlich den Ländern zugebilligt. Damit sollte erreicht werden, dass im Verhältnis zwischen den Ländern und den Kommunen die im jeweiligen Landesverfassungsrecht verankerten Konnexitätsregelungen greifen und die Kommunen mit den Aufgaben auch die entsprechenden Finanzierungsmittel erhalten. Der Beitrag behandelt die heftig umstrittene Frage, ob das systematische Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht heute mit der Folge aufgebrochen werden darf, dass die Konnexitätsrelevanz späterer bundesrechtlicher Erweiterungen landesgesetzlich übertragener Aufgaben und damit eine Ausgleichspflicht des Landes verneint wird.

  • Joachim Wieland, Speyer, FlĂĽchtlinge als Herausforderung fĂĽr die Finanzverfassung

    Die große Zahl von Flüchtlingen, die in Deutschland Schutz gesucht haben, bringt vor allem für die Kommunen viele neue Aufgaben und Ausgaben mit sich. Der Bund hat sich zwar zur finanziellen Unterstützung bereit erklärt, stößt aber in der geltenden Finanzverfassung auf enge Grenzen für Finanztransfers an Gemeinden und Kreise. Der Beitrag zeichnet die Wege nach, die von der Staatspraxis eingeschlagen worden sind, analysiert deren rechtliche Probleme und schlägt Lösungen vor.

  • Jörg Gundel, Bayreuth, Der Status der Länderstaatsverträge im deutschen Bundesstaatsrecht

    Das Instrument der Länderstaatsverträge hat sich in Teilbereichen des Verwaltungsrechts zu einem zentralen Werkzeug für die Koordinierung der Ländergesetzgebung entwickelt. Der rechtliche Status dieser Kategorie wird jedoch nach der überkommenen Einordnung in Anknüpfung an den Zustimmungsakt des Landesgesetzgebers bestimmt, was zu einer schwachen Stellung sowohl im Konflikt mit Landesverfassungsrecht als auch mit nachfolgender Landesgesetzgebung führt. Der Beitrag untersucht Möglichkeiten, diese Stellung zu modifizieren und diesem Instrument des Zusammenwirkens der Bundesländer damit größere Durchsetzungskraft zu verleihen.

  • Armin von Weschpfennig, Bonn, Pfadabhängigkeiten im Bergrecht und nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung

    Das Bundesberggesetz wurde in den vergangenen 36 Jahren kaum geändert, in seinem Regelungsgehalt durch die Rechtsprechung jedoch in zentralen Punkten deutlich modifiziert, um überhaupt den Anforderungen höheren Rechts zu genügen. Zuletzt hat auch das Bundesverfassungsgericht diese Lesart mit seiner Garzweiler-Entscheidung vom 17. Dezember 2013 bestätigt. Dennoch wird die Rechtslage einer nachhaltigen Orientierung nicht hinreichend gerecht. Der Beitrag analysiert das Regelungssystem vor dem Hintergrund des in den Wirtschaftswissenschaften entwickelten Pfadabhängigkeitsmodells und zeigt Defizite auf, die bei einer etwaigen Novellierung des Bergrechts behoben werden sollten.

Buchbesprechungen

  • Wolfgang Graf Vitzthum/Alexander ProelĂź (Hrsg.), Völkerrecht; 7. Auflage (Ulrich Karpen)
  • Hugo PreuĂź, Gesammelte Schriften; Band 3: Das Verfassungswerk von Weimar, hrsg. u. eingeleitet v. Detlef Lehnert/Christoph MĂĽller/Dian Schefold (Hans-Christof Kraus)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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