Ausgabe 9/2017, Mai

Abhandlungen

  • Urs Kramer/Vanessa Bahr/Tim Hinrichsen/Nadine VoĂź, Passau, Kommunale Sperrklauseln auf Verfassungsebene – Zulässigkeit und Alternativen am Beispiel der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen

    Der Beitrag beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit einer unmittelbar auf Verfassungsebene verorteten kommunalen Sperrklausel, wie sie seit dem 1. Juli 2016 in Art. 78 Abs. 1 Satz 3 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung zu finden ist. Solche Sperrklauseln sind am Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zu messen, der als Bestandteil des Demokratieprinzips sowohl im Grundgesetz als auch in den Landesverfassungen selbst verankert ist. Der mit der Sperrklausel verbundene Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit kann insbesondere dann gerechtfertigt werden, wenn andernfalls eine Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Volksvertretungen droht, die nicht (mehr) Ausdruck des normalen demokratischen Willensbildungsprozesses ist. Diesen Anforderungen wird die nordrhein-westfälische Verfassungsänderung indes nicht gerecht.

  • Hans Walter Louis, Braunschweig, Naturschutz- und Bauplanungsrecht – Schnittpunkte, aktuelle Entwicklungen und Konfliktfelder

    Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren schon immer Teil der Abwägung in der Bauleitplanung. Eine Verdichtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften hat deren Bedeutung nochmals wesentlich erhöht. Neben den nach § 1 Abs. 7 BauGB in die Abwägung einzustellenden Belange von Natur und Landschaft können artenschutz- und biotopschutzrechtliche Verbote die Bauleitplanung selbst unmöglich machen, wenn sie den planerischen Vorstellungen auf Dauer entgegenstehen und nicht über Ausnahmen oder Befreiungen zu überwinden sind. Zudem stellen die Schutzvorschriften für das kohärente europäische ökologische Netz „Natura 2000“ verbindliche Vorgaben auf, die einer Abwägung nicht zugänglich sind. Diese naturschutzrechtlichen Vorgaben sollen in diesem Beitrag beleuchtet werden.

  • Sebastian Klappert, Köln/Berlin, Die RĂĽckkehr des Kriegsfolgenrechts – Zur Richtlinie ĂĽber eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

    Am 27. November 2015 hat der Deutsche Bundestag eine einmalige finanzielle Anerkennungsleistung für ehemalige zivile deutsche Zwangsarbeiter beschlossen und damit das Schicksal der kriegs- bzw. kriegsfolgenbedingten Zwangsarbeiter als besonderes Kriegsfolgenschicksal anerkannt. Der nachfolgende Beitrag skizziert zunächst die Entstehungsgeschichte und ordnet die Neuregelung kriegsfolgenrechtlich ein. Im Anschluss wird der Regelungsinhalt der Richtlinie erläutert. In einem abschließenden Fazit wird die Neuregelung als Beitrag zu nationaler Versöhnung, zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Ergänzung der nationalen Erinnerungskultur gewürdigt.

Kleinerer Beitrag

  • Arno Bokeloh, Bonn, Europarechtliche Probleme bei Verlust beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften – Zugleich Anmerkungen zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes v. 13.7.2016, C-187/15

    Beamte, die eine Beschäftigung in einem privaten Arbeitsverhältnis in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufnehmen, werden aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Sofern sie dann ihre Versorgungsanwartschaft verlieren und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden, führt dies in aller Regel zu einem deutlichen Verlust an Ansprüchen. Dies ist zunächst eine Problematik des deutschen Rechts. In den Fällen aber, in denen eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen wird, bekommt diese Problematik eine europäische Dimension. Der Verlust an Ansprüchen verstößt gegen die in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ist damit europarechtlich unzulässig.

Buchbesprechung

  • Wolfgang Hoffmann-Riem, Innovationen im Recht (Wolfgang Kahl)

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 13.7.2016 – C-187/15 – Pöpperl – Verlust von VersorgungsansprĂĽchen eines Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Beitrag Bokeloh)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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