Ausgabe 8/2017, April

Abhandlungen

  • Johannes Rux, Karlsruhe/TĂĽbingen, Schulische Inklusion

    Seit fast zehn Jahren beherrscht die Frage, ob und wie Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam unterrichtet werden können, die bildungspolitische Diskussion. Mittlerweile ist diese Diskussion auch in der Justiz angekommen. Der Beitrag möchte zum einen den Hintergrund der Debatte und die völkerrechtlichen Vorgaben beleuchten, zum anderen zwei Problemkreise darstellen, die in der Rechtsprechung derzeit eine große Rolle spielen: Zum einen wird es um die Frage gehen, ob und in welchem Umfang die Anforderungen bei schulischen Prüfungen individualisiert werden können oder müssen. Zum anderen stellt sich die Frage, wie sich das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Leistungsträger organisieren lässt, die erst den Rahmen für erfolgreiche Inklusionsangebote schaffen müssen.

  • Benjamin Rusteberg, Freiburg, Die Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung als Schranke des parlamentarischen Untersuchungsrechts – Zur Kritik der NSA-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

    Mit seiner Entscheidung zu den NSA-Selektorenlisten hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts erneut enger gezogen. Das zentrale Problem des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts, wonach die Herausgabe der Listen an den Bundestag eine Einstellung der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit jedenfalls mit den USA bedeutet hätte, versucht der Senat in erster Linie mittels einer Abwägung zwischen dem Untersuchungsrecht des Bundestages und der „Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung“ der Bundesregierung in den Griff zu bekommen. Dabei sind sowohl die der Abwägung zugrunde gelegte Konstruktion als auch ihre konkrete Durchführung schwerwiegenden Bedenken ausgesetzt.

  • Monika Böhm/Marius Mayer, Marburg, Polizeiliche Aufenthaltsverbote fĂĽr FuĂźballfans

    Am 30. April 2016 fand in Darmstadt das sog. Hessenderby Darmstadt 98 gegen Eintracht Frankfurt statt. Da Ausschreitungen befürchtet wurden, erließ das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Darmstadt ein stark umstrittenes und im Eilverfahren vom zuständigen Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehenes allgemeines Aufenthaltsverbot für Frankfurter Fans in weiten Teilen der Darmstädter Innenstadt. Der nachfolgende Beitrag nimmt diesen Vorfall zum Anlass, Voraussetzungen und Grenzen der Erteilung von Aufenthaltsverboten zu beleuchten. Er zeigt auf, dass diese nur auf Grundlage von Spezialermächtigungen gegen Einzelpersonen in Betracht kommen und jeweils der besonderen Begründung bedürfen.

  • Joachim Wieland, Speyer, Postprivatisierung, Beamtenleihe und die Folgen

    Die Postnachfolgeunternehmen beschäftigen seit der Privatisierung auch Bundesbeamte. Für deren Versorgung müssen sie ein Drittel der Bruttobezüge an die Postbeamtenversorgungskasse zahlen, während die Konkurrenzunternehmen für ihre Arbeitnehmer nur etwa 11 % der Bezüge für deren Altersvorsorge aufwenden. Das VG Berlin hat einen im Gesetz vorgesehenen Antrag der Deutschen Telekom auf Verminderung der Beiträge wegen einer unzumutbaren Belastung ebenso wie zuvor die Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, die Grenze der Unzumutbarkeit sei erst erreicht, wenn eine Existenzbedrohung vorliege. Nach den Vorgaben der Verfassung dürfte eine Unzumutbarkeit aber schon bei einem Verstoß gegen die Chancengleichheit im Wettbewerb vorliegen.

Buchbesprechung

  • Kay Hailbronner/Daniel Thym (Hrsg.), EU Immigration and Asylum Law – A Commentary; 2. Auflage (Jan Bergmann)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvE 2/15 – Keine Herausgabe von NSA-Selektorenlisten an parlamentarischen Untersuchungsausschuss (vgl. Beitrag Rusteberg)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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