Ausgabe 8/2022, April

Abhandlungen

  • Stephanie Schiedermair/Johannes Weil, Leipzig, Online-Intermediäre als Träger der Meinungsfreiheit – Eine Betrachtung der deutschen, europäischen und amerikanischen Judikatur zum Content Management von Webplattformen

    Marktführende Webplattformen wie Facebook, Twitter oder Google üben einen umfassenden Einfluss auf die Onlinekommunikation aus. Neben dieser Meinungsmacht kommt ihnen aber auch eine eigene Grundrechtsberechtigung zu. So spricht der Bundesgerichtshof in seinen aktuellen Facebook-Urteilen dem sozialen Netzwerk das Recht auf Meinungsfreiheit zu. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies Google in Recht auf Vergessen II hingegen verwehrt. Daran anschließend geht der folgende Beitrag der Frage nach, inwieweit sich die Diensteanbieter beim Content Management auf die Meinungsfreiheit berufen können. Wegen des internationalen Aktionsradius der Plattformen soll dabei nicht nur die deutsche Judikatur, sondern auch die der europäischen und amerikanischen Gerichte in den Blick genommen werden.

  • Christoph Möllers, Berlin, Zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, insbesondere zum Erlass von zivilrechtsakzessorischen AllgemeinverfĂĽgungen

    Mit der Einführung einer Befugnis zum Schutz von Verbraucherinteressen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom Gesetzgeber neue Möglichkeiten der Regulierung von Kreditinstituten erhalten. Diese begegnen aber sowohl hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots als auch mit Blick auf die Abgrenzung des Verwaltungshandelns gegenüber den Zuständigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich auch an der aktuellen Verwaltungspraxis festmachen lassen.

  • Max Erdmann, MĂĽnchen, Grundrechtliche Schutzpflichten nach MaĂźgabe des Völkerrechts

    Die jüngere verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wird vermehrt mit der Frage nach extraterritorialen Grundrechtswirkungen in der Schutzpflichtendimension konfrontiert. Der Beitrag entwickelt dogmatische Kriterien für die Reichweite entsprechender Schutzpflichten und plädiert insbesondere für die Annahme grundrechtlicher Schutzansprüche mit extraterritorialer Wirkung in Fällen, die einer Eingriffskonstellation nahestehen.

Kleinerer Beitrag

  • Michael Fuchs, Berlin, Gesetzesänderung durch Organisationserlass des Bundeskanzlers?

    Ob ein Bundesgesetz durch schlichten Organisationserlass eines Bundeskanzlers geändert werden kann, scheint eine derart absurde Fragestellung zu sein, dass der Fragesteller in der Gefahr schwebt, sich selbst zu diskreditieren. Und doch ist genau dies nach Bildung der neuen Bundesregierung durch Änderung der organisatorischen Zuordnung für den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) geschehen. Dass die Öffentlichkeit davon keine Notiz genommen hat, entbindet die Wissenschaft nicht von der Notwendigkeit, ihre Finger zu erheben und vor einem allzu unbedachten Umgang mit unserer Verfassung zu warnen.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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