Ausgabe 8/2018, April

Abhandlungen

  • Jan Seybold, Hannover, Chancen und Risiken von BĂĽrgerbegehren und BĂĽrgerentscheiden – Untersuchung anlässlich der Reform des niedersächsischen Kommunalrechts zum 1. November 2016

    Seit jeher wird abstrakt und anhand konkreter Beispiele über die (unmittelbare) Beteiligung der Bevölkerung an politischen Entscheidungen diskutiert. Die Thematik „Stuttgart 21“, das Brexit-Votum sowie die Präsidentschaftswahlen in den USA führten auch in jüngerer Zeit dazu, Chancen und Risiken, den Umfang und die konkrete Ausgestaltung plebiszitärer Beteiligung in der Politik zu diskutieren. Der vorliegende Beitrag behandelt also ein – auch in genereller Hinsicht – aktuelles Thema, wenn auch auf kommunaler Ebene am Beispiel von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Die Reform des niedersächsischen Kommunalrechts zum 1. November 2016 ist dabei nur ein Anlass, um einige generelle Chancen und Risiken dieser Instrumente aufzuzeigen, sodass der Beitrag für alle Bundesländer relevant sein dürfte.

  • Lutz Lammers, Potsdam, Die haushaltsrechtliche Kontrolle von Public Private Partnerships

    Public Private Partnerships gehören inzwischen zu den etablierten Maßnahmen zur Modernisierung des Gemeinwesens, ohne dass die Kritik an ihrem Einsatz verstummt ist. Kritisiert werden insbesondere haushaltsrechtliche Folgen und finanzielle Mehrbelastungen der öffentlichen Hand. Die Rechnungshöfe, deren Kontrollbefugnisse als zu weitgehend oder nicht weitgehend genug gerügt werden, haben ebenfalls wiederholt verschiedene Defizite von PPP-Modellen aufgetan. Diese Kritik, der haushaltsrechtliche Rahmen für den Einsatz von PPP als Modernisierungsinstrument sowie die bestehenden Kontrollbefugnisse gegenüber Public Private Partnerships sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

  • Judith Froese, Köln, Tertium datur: Der Abschied von der Binarität der Geschlechterordnung – Zugleich eine Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16

    Wenig überraschend und weitestgehend auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zur geschlechtlichen Identität hat das Bundesverfassungsgericht jüngst die geltende Rechtslage der fehlenden Eintragungsmöglichkeit eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem speziellen Gleichheitssatz erklärt und der Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden intersexuellen Person damit stattgegeben. Im Vergleich zu seinen Entscheidungen zur Transsexualität misst das Gericht dem biologischen Geschlecht hier eine gesteigerte Relevanz zu. Der Abschied von der Binarität der Rechtsordnung ist damit eingeläutet und wird vom Gesetzgeber zu vollziehen sein; hierbei sind jedoch verschiedene Gestaltungsoptionen denkbar.

Bericht

  • Michael Mirschberger, Berlin/Marius Herr, Speyer, Vom Evaluationsauftrag zur DurchfĂĽhrung – Ausschreibung und Konzeption von Gesetzesevaluationen – Tagungsbericht zur Informationsveranstaltung des Instituts fĂĽr Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA) fĂĽr Politik und Verwaltung in Berlin

Buchbesprechungen

  • Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer (Hrsg.), EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar; 4. Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)
  • Peter Häberle (Hrsg.), Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge; Band 62 (Michael Kilian)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Anspruch auf Eintragung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister (vgl. Beitrag Froese)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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