Ausgabe 7/2024, April

Abhandlungen

  • Felix WĂĽrkert, Frankfurt (Oder), Ă–ffentliches Recht und Leistungsgesellschaft

    Das öffentliche Recht und die Leistungsgesellschaft sind eng miteinander verflochten, ohne dass der Leistungsbegriff konsistent definiert oder durchgängig rechtlich normiert wäre. Der Beitrag zeigt diese Leerstelle auf und kontrastiert sie mit Diskursen aus anderen Disziplinen. Diesen kritischen Ansatz unterstützen Erkenntnisse und Perspektiven aus den Disability Studies. Damit führt der Beitrag auch zu einer Irritation von Leistung als natürlichem und vorgefundenen, vornehmlich positiv konnotiertem Kriterium.

  • Michael Frey/Rahel Alia MĂĽller, Kehl, GrenzĂĽberschreitende Gesetzesfolgenabschätzung auf Landesebene – Ausgestaltungsmöglichkeiten fĂĽr ein Cross-Border Impact Assessment am Beispiel Baden-WĂĽrttembergs

    Die Prüfung grenzüberschreitender Auswirkungen von Gesetzesvorhaben stellt ein zentrales Element zur Vermeidung negativer grenzüberschreitender Effekte nationaler Gesetzgebung und damit einen wichtigen Schritt hin zu einer „Cross-Border-friendly Legislation“ dar. In ihrem Koalitionsvertrag „Jetzt für Morgen“ haben Bündnis 90/Die Grünen und die CDU in Baden-Württemberg erstmals die Einführung eines entsprechenden Verfahrens vereinbart, aber bislang noch nicht umgesetzt. Der Beitrag untersucht an diesem Beispiel, wie eine grenzüberschreitende Gesetzesfolgenabschätzung auf Landesebene realisiert werden könnte.

  • Robert KreyĂźing, Potsdam, Verwaltungsentscheidungen durch KI - Begrenzung durch den Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 GG?

    Mit fortschreitender Digitalisierung der Verwaltung und einer niederschwelligen Verfügbarkeit von KI-Systemen stellt sich zunehmend die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für Verwaltungsentscheidungen durch KI. Die Abhandlung untersucht eine mögliche Begrenzung des Einsatzes Künstlicher Intelligenz durch den Funktionsvorbehalt gemäß Art. 33 Abs. 4 GG.

  • Christian Richter, Hamburg, Immun oder nicht immun? - Ăśber die Frage einer völkerrechtlichen Immunität Putins vor dem Internationalen Strafgerichtshof

    Nach zwei Jahren Krieg ist davon auszugehen, dass von den russischen Streitkräften völkerstrafrechtliche Verbrechen begangen wurden. Mit dem Erlass eines Haftbefehls gegen Vladimir Putin hat sich der Internationale Strafgerichtshof in der Diskussion um die Frage der völkerstrafrechtlichen Verfolgungsmöglichkeiten der Verantwortlichen des Ukrainekrieges eindeutig positioniert. Zuständig ist der Internationale Strafgerichtshof für drei der vier sogenannten völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen. Unklar ist allerdings, ob Putin durch den Grundsatz der Immunität vor Strafverfolgung geschützt ist.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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