Ausgabe 7/2013, April
Abhandlungen
-
Jürgen Lorse, Bonn, Mobilität (Personalrotation) im öffentlichen Dienst – Rechtliche und personalpolitische Aspekte
Der Beitrag behandelt rechtliche und personalpolitische Aspekte der Mobilität von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Ausgehend von einer Begriffsklärung werden Zielsetzungen dieses Planungsinstruments moderner Personalführung diskutiert und die diesbezüglichen Reformprozesse im Bereich ausgewählter Länder vorgestellt. Ein weiteres Kernstück des Beitrags ist die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelwerke mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich erfolgt eine Darstellung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Mobilitätsrichtlinien.
-
Stephan Stüber/Cimin Keyhanian, Hamburg, Haushaltsausgleich und Umsetzung der Schuldenbremse des Grundgesetzes in der staatlichen Doppik
Das Haushaltswesen des Bundes und der Länder war seit Anfang der 1970er Jahre weitgehend unverändert geblieben. Im Sommer 2009 wurden dann zwei grundlegende Veränderungen vorgenommen: Mit der sog. Schuldenbremse wurde neu geregelt, unter welchen Bedingungen der Bund und die Länder Kredite aufnehmen dürfen. Zugleich wurden mit einer „Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes“ neben dem hergebrachten kameralen auch das doppische Rechnungswesen und der Produkthaushalt für den Bund und die Länder zugelassen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie bei einem doppischen Rechnungswesen der Haushaltsausgleich gestaltet werden kann und wie die Vorgaben der Schuldenbremse umgesetzt werden können.
-
Jens Wuttke, Leipzig, Neuer Personalausweis ohne Rufname verfassungswidrig
Seit Ende 2010 wird in bundesdeutschen Ausweisen bei Personen mit mehreren Vornamen der (meist geburtsurkundlich bestimmte) Rufname nicht mehr kenntlich gemacht. Dies führt im Alltag dazu, dass statt des Rufnamens nunmehr vorrangig der erste Vorname Verwendung findet. Bürger, deren Rufname nicht der erste ist, werden dadurch gezwungen, einen Vornamen zu gebrauchen, der meist nie dazu bestimmt war und mit dem sie sich weder selbst identifizieren noch von ihrem Umfeld identifiziert werden. Die Änderung der Verwaltungspraxis ist für die Betroffenen nicht nur mit Schwierigkeiten im Alltag und einem Gefühl des Identitätsverlustes verbunden, sondern scheint auch offensichtlich rechtswidrig zu sein und insbesondere gegen das grundgesetzlich geschützte Namens- und Persönlichkeitsrecht zu verstoßen.
-
Maik Bergan/Sascha Martin, Leipzig, Die Aufrechnung mit Steuerforderungen gegen staatliche Zuwendungen
Seit Längerem ist der Trend zu beobachten, dass die Kassengeschäfte der einzelnen Bundesländer in einer Landeshauptkasse zentralisiert werden. Diese Zentralisierung ermöglicht, vor einer Auszahlung von gegen das jeweilige Land gerichteten Ansprüchen automationsunterstützt zu überprüfen, ob eine Aufrechnungslage gegeben ist, mithin ob der Gläubiger nicht auch andererseits Schuldner des Landes ist, insbesondere wenn er seine Steuerschulden nicht pünktlich beglichen hat. Deshalb kann es vorkommen, dass einem Zuwendungsempfänger zunächst staatliche Subventionen gewährt werden, beim Auszahlungsvorgang jedoch festgestellt wird, dass der Zuwendungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das Land wird sich dann die Frage stellen, ob es mit Steueransprüchen gegen Ansprüche auf Zuwendungen aufrechnen kann. Mit dem folgenden Beitrag soll dargestellt werden, ob und inwieweit wegen der mit der Subventionsgewährung bestehenden Zweckgebundenheit gegen Zuwendungsansprüche aufgerechnet werden darf.
Bericht
-
Isabelle Heitmann, Bochum, „Wer soll das bezahlen?“ – Instrumente zur Bewältigung der Schuldenkrise im deutsch-spanischen Juristendialog
Buchbesprechungen
- Marten Breuer, Staatshaftung für judikatives Unrecht, Eine Untersuchung zum deutschen Recht, zum Europa- und Völkerrecht (Ulrich Stelkens)
- Roland Fritz/Jürgen Vormeier (Hrsg.),Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattwerk, 90. bis 95. Erg.-Lfg.; Karl-Heinz Hohm (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Loseblattwerk, 18. bis 30. Erg.-Lfg. (Christoph Gusy)