Ausgabe 5/2024, März

Abhandlungen

  • Jelena von Achenbach, Erfurt, Verfassungsfragen der abgelehnten Cum-Ex-Untersuchung des Deutschen Bundestages

    Der Bundestag hat im Juli 2023 mit den Stimmen der Ampel-Koalition die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses abgelehnt, der das Handeln der Bundesregierung und der Landesregierung Hamburg im Kontext des Cum-Ex-Steuerbetrugs der Warburg Bank untersuchen sollte. Gegen die Ablehnung klagen die Abgeordneten der Unionsfraktion, die die Einsetzung beantragt hatten, nun vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Beitrag geht den durch die versagte Untersuchung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nach. Danach enthielt der Einsetzungsantrag neben überwiegend unzulässigen Gegenständen verfassungsrechtlich zulässige Untersuchungsanliegen: Dazu gehört, die Amtsführung des Bundeskanzlers Olaf Scholz in seinem früheren Amt als Erster Bürgermeister von Hamburg in Bezug auf den Cum-Ex-Komplex zu untersuchen, denn dies betrifft Grundlagen des regierungskonstitutiven politischen Vertrauensverhältnisses.

  • Jytte Lauenstein/Maximilian Gerhold, LĂĽbeck/Stuttgart, Verfassungskonforme Stiftungsfinanzierung

    Das „Zweite Stiftungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts war eine Niederlage für den Bundestag. Diese hat er nun erstmal abzufangen versucht, indem er die Finanzierung politischer Stiftungen auf eine sachgesetzliche Grundlage gestellt und zudem die Möglichkeit geschaffen hat, bestimmte Stiftungen, deren Tätigkeit nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang steht, von diesen bedeutenden Geldtöpfen auszuschließen. Das Gesetz ist als Produkt des politischen Kompromisses nicht optimal gelungen – hat aber gute Chancen, einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standzuhalten. Der Zeitdruck gegen Ende des Haushaltsjahres bedingt, dass manche Fragen zum Themenkomplex „Stiftungsfinanzierung“ ihrer weiteren Entwicklung harren.

  • Thorsten Ingo Schmidt, Potsdam, Verfassungsrechtliche MaĂźstäbe fĂĽr den kommunalen Finanzausgleich

    Der kommunale Finanzausgleich ist für die finanzielle Ausstattung der Kommunen von herausragender Bedeutung. Daher beschäftigt er immer wieder auch die Landesverfassungsgerichte. Der Beitrag bietet einen Überblick über die Maßstäbe des kommunalen Finanzausgleichs im (Landes-)Verfassungsrecht und konkretisiert die danach verbleibenden Spielräume des Gesetzgebers.

Kleinerer Beitrag

  • Florian Sander, Hamburg, Zum Umgang mit „Platzhalter“-EntwĂĽrfen: Verfassungsrechtliche Mindestbedingungen fĂĽr GesetzentwĂĽrfe – Zugleich ein Beitrag zum GEG-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023, 2 BvE 4/23

    Mit dem GEG-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag die Durchführung der zweiten und dritten Lesung einer Gesetzesvorlage vor der Sommerpause untersagt. Die Entscheidung illustriert grundsätzliche Gesichtspunkte der parlamentarischen Praxis, die das Verhältnis von Regierung und Opposition prägen. Die Intervention des Gerichts ist zu begrüßen; Anzahl und Umfang der „Zumutungen“ gegenüber dem parlamentarischen Willensbildungsprozess dokumentieren eine korrekturbedürftige Entfernung vom Leitbild parlamentarischer Willensbildung. Der Beschluss gibt zugleich Gelegenheit zu prinzipiellen Bemerkungen zur Stellung des Abgeordneten in der parlamentarischen Demokratie.

Buchbesprechung

  • Horst Dreier, Hans Kelsen zur EinfĂĽhrung (Matthias Mahlmann)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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