Ausgabe 5/2019, März

Abhandlungen

  • Josef Franz Lindner, Augsburg/Johannes Unterreitmeier, MĂĽnchen, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts

    Bis heute fehlt ein kohärentes Konzept für eine Dogmatik des Rechts der Nachrichtendienste. Der folgende Beitrag arbeitet die hierfür maßgeblichen Grundlagen heraus und versteht sich als Anstoß zur weiteren wissenschaftlichen Diskussion. Dazu werden zunächst die im Grundgesetz angelegten Prämissen aufgezeigt und anschließend Konsequenzen für die dogmatische Ausformung des Nachrichtendienstrechts abgeleitet.

  • Ernst-Rainer Hönes, Mainz, Denkmalschutz fĂĽr amerikanische und britische Wohnsiedlungen

    Gemäß dem Europäischen Kulturerbejahr 2018 sollen die aus der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen sämtlicher Formen des kulturellen Erbes als Bindeglied zwischen Vergangenheit und Zukunft bewahrt und an zukünftige Generationen weitergegeben werden. Die gebauten Zeugnisse der Alliierten als Teil dieses Erbes fanden bisher fast keine Beachtung. Also werden sie bei der Umwandlung von der militärischen zur zivilen Nutzung (Konversion) meist zerstört. Am Beispiel amerikanischer und britischer Wohnsiedlungen der Nachkriegszeit soll die Notwendigkeit des Schutzes dieser erhaltenswerten Gebäude dargestellt werden. Als architekturhistorische Zeugnisse belegen sie auch die Gegenwärtigkeit des Vergangenen in den deutsch-amerikanisch-britischen Beziehungen. Um dies zu garantieren, bedarf es des wirksamen gesetzlichen Schutzes und eines Staatsziels Kultur im Grundgesetz.

  • Jörg Geerlings, Neuss, Die Akzeptanz europäischen Rechts aus deutscher Perspektive

    Die Europäische Union befindet sich in ihrer größten Krise. Der Brexit steht bevor, einzelne Mitgliedstaaten, etwa Polen und Ungarn, wollen europäische Vorgaben nicht akzeptieren und Italien ließ es auf ein Defizitverfahren ankommen. Insgesamt scheint die Akzeptanz europäischen Rechts zu sinken. Eine Lösung zur Steigerung der Akzeptanz bietet der Grundsatz der Subsidiarität, den es seit dem Vertrag von Maastricht im Unionsrecht gibt.

Kleinerer Beitrag

  • Sebastian T. Vogel, Berlin, Kostenpflicht fĂĽr Polizeieinsätze bei Fehlalarm

    Aktiviert sich in Abwesenheit von Hauseigentümern, Eignern eines Grundstücks oder von Autobesitzern die installierte Alarmanlage, findet die hierauf gerufene Polizei aber weder Einbrecher noch Einbruchspuren vor, folgt auf die Freude des Inhabers, dass nichts passiert ist, nicht selten der Ärger über einen Gebührenbescheid. Denn zahlreiche Bundesländer bürden den Betroffenen Gebühren in zwei- bis dreistelliger Höhe auf. Die Rechtsprechung hält das für verfassungsgemäß und sehr vereinzelte Klagen hiergegen regelhaft für unbegründet. Privatpersonen wie Unternehmen scheuen oft den Aufwand, sich juristisch zu wehren, und zahlen widerwillig. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung und zeigt auf, in welchen Konstellationen ein Nachdenken über ein juristisches Vorgehen gegen einen Gebührenbescheid lohnt.

Buchbesprechungen

  • Peter Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO; 2. Auflage (Thorsten Siegel)
  • Michael Quaas/RĂĽdiger Zuck/Michael Funke-Kaiser (Hrsg.), Prozesse in Verwaltungssachen; 3. Auflage (Matthias Wiemers)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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