Ausgabe 5/2016, März
Abhandlungen
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Margrit Seckelmann, Speyer/Wolfram Lamping, Darmstadt, Verhaltensökonomischer Experimentalismus im Politik-Labor – Rechtliche Rahmenbedingungen und Folgerungen für die Evaluationsforschung
Helmuth Schulze-Fielitz hat die Einführung „weicher“ Steuerungsformen einmal mit der zugespitzten Frage begleitet, ob der Leviathan nunmehr auf dem Weg zum „nützlichen Haustier“ sei. Im Zuge des verhaltensökonomischen Nudge-Ansatzes, der in diesem Artikel vorgestellt werden soll, appellieren öffentliche Akteure zunehmend u.a. an den Spieltrieb ihrer Bürger, um diese zu einem Verhalten zu bringen, das zu ihrem ‚eigenen Besten‘ sei. Ist der Leviathan nunmehr auf dem Weg zur Kindergärtnerin? Soll und darf sich die Regierung verhaltensökonomischer Mittel zur Gestaltung der Entscheidungsarchitektur bedienen – oder soll sie – wie es Udo Di Fabio kürzlich ausgedrückt hat – „nicht an uns herumpsychologisieren“, sondern nur „sagen, was Sache“ sei?
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Minou Banafsche, Kassel, Die Friedensfunktion sozialstaatlicher Gewährleistungen
Das Sozialrecht unterliegt einem doppelten Rechtfertigungszwang: Es muss einerseits einen leistungsrechtlichen Mindeststandard gewährleisten, ohne dabei andererseits die Gemeinschaft der Beitrags- bzw. Steuerzahler im Übermaß zu beanspruchen. Die damit angesprochenen Interessengegensätze bergen nicht selten ein erhebliches Konfliktpotenzial. Dem versucht das Sozialrecht im Wege der Definition von Leistungen und Leistungsgrenzen– mittelbar auch in Form von Mitwirkungspflichten, denen der Leistungsberechtigte, will er sich nicht dem Risiko der Leistungsversagung oder des Leistungsentzugs aussetzen, nachzukommen hat Rechnung zu tragen. Hier setzt der nachfolgende Beitrag an und stellt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang das Sozialrecht – konzeptionell wie tatsächlich – in der Lage ist, die unterschiedlichen Interessen zu einem – gerechten – Ausgleich zu bringen und auf diese Weise friedensstiftend zu wirken. Erfolgen soll dies am Beispiel des Rechts auf Gewährleistung eines sozioökonomischen Existenzminimums, das in besonderem Maße geeignet ist, die beschriebenen Konfliktlinien offenzulegen.
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Michael Kawik, Münster, Streikverbot für Beamte? – Ist das mit Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte begründete Verbot, die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mit kollektiven Kampfmaßnahmen durchzusetzen, noch zu rechtfertigen?
Mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die alte Diskussion um ein Streikrecht der Beamten neu entfacht. Es hält ein generelles Verbot für unvereinbar mit der auch in der europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Koalitionsfreiheit und sieht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Ist aber die Aufgabe des über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begründeten Verbots – zumindest für bestimmte Beamtengruppen – nun zwingende Folge des Urteils? Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht eindeutige Vorgaben zur Angemessenheit der Beamtenbesoldung getroffen hat, ist der wichtigste Anlass zum Streik, der Kampf um bessere Bezahlung, relativiert. Zudem wird mit der ggf. auch sukzessiven Einräumung des Streikrechts an den über Art. 33 Abs. 5 GG bestimmten Grundfesten – Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums – des Dienstrechts gerüttelt.
Buchbesprechungen
- Klaus Schönenbroicher/Andreas Heusch, Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar: Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – OBG NRW (Cristina Fraenkel-Haeberle)
- Walter Frenz, Europarecht; 2. Auflage (Alexander Schink)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 91. EGMR, Urteil vom 26.11.2015 – Beschwerde Nr. 3690/10 – Annen – Anprangern von Abtreibungen; Meinungsäußerungsfreiheit
- 92. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 – C-157/14 – Neptune Distribution – Angaben zum Salzgehalt von Mineralwasser
- 95. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 9 C 11.14 – Haftung für Gewerbesteuerschulden
- 98. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 – 2 A 9.14 – Bundesnachrichtendienst; Einstellung; Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung
- 103. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2015 – 6 B 15.15 – Orientierung an Einstellungsvoraussetzungen für öffentlichen Schuldienst als Voraussetzung der Anerkennung von Ersatzschulen
- 105. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 6 C 17.14 – Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und Programm
- 106. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 – 4 C 3.14 – Haftung für sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag
- 107. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2015 – 4 B 32.15 – Bordell; Gewerbebetrieb; Vergnügungsstätte
- 113. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 – Frist für Aufnahmeersuchen im Dublin-Verfahren nicht drittschützend
- 114. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 – 2 C 23.14 – Keine Klagebefugnis gegen die Nichtheranziehung zu Wehrübungen