Ausgabe 5/2009, März

Abhandlungen

  • Franz Cromme, Berlin, Juristische Irrlichter auf dem Weg zum europäischen Verfassungsvertrag und zum Lissabonner Vertrag

    Die Integrationsfortschritte im Konventsentwurf und im Lissabonner Vertrag haben breite Zustimmung gefunden. Beim vorläufigen Scheitern des Verfassungsprojekts in den drei Referenden können auch „juristische Irrlichter“ eine Rolle gespielt haben; denn Rechtsbegriffe wurden in der öffentlichen Diskussion politisch „umgesetzt“ und „benutzt“: Statt die partielle Staatsqualität der EU zu präzisieren, betonte man nur ihre bereits bestehende Rechtspersönlichkeit; die bleibende intergouvermentale Willensbildung in der EU (vor allem in der Außenpolitik) wurde jedoch mit dem Rest- und Sammelbegriff „Europäische Beschlüsse“ verschleiert. Und mit dem Begriff „Verfassung für Europa“ entstand der Eindruck, dass es sich um eine „selbsttragende“ Verfassung und nicht um einen „Verfassungsvertrag“ handelt. Der Vertrag von Lissabon vermeidet diese Irrlichter, hat jedoch beim irischen Referendum unter deren Nachwirkungen zu leiden.

  • Thorsten Siegel, Speyer, Regelungsoptionen im IT-Bereich durch die Föderalismusreform II

    Auf der Agenda der Föderalismusreform II stehen zwei Themenkomplexe: zum einen Finanzthemen, zum anderen Verwaltungsthemen. Zu den erörterten Verwaltungsthemen gehören auch etwaige Regelungsoptionen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Vor diesem Hintergrund wird zunächst einleitend die Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologie als Herausforderung für die öffentliche Verwaltung skizziert (unter I.). Sodann wird der Frage nachgegangen, ob insoweit ein verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht (unter II.). Im Mittelpunkt des Beitrags stehen die verschiedenen diskutierten Regelungsoptionen, die jeweils dargestellt und bewertet werden (unter III.). Abschließend erfolgt eine kurze Zusammenfassung (unter IV.).

  • Felix Ekardt/Patrick Kim Schmidtke, Bremen, Die Reichweite des neuen Fluglärmrechts – Zugleich zu einigen Grundproblemen von Grenzwerten

    Dieser Beitrag zeigt, dass das neue Fluglärmschutzgesetz die Probleme des Fluglärms keinesfalls abschließend löst. Die dortigen Grenzwerte sind lediglich als Mindeststandards des (auch passiven) Schallschutzes zu klassifizieren, über die hinausgegangen werden kann, unter Umständen sogar muss. Bestärken lässt sich dieser verwaltungsrechtliche Befund durch Analysen zur neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR sowie zum EG-Recht. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch einige prinzipielle Fragen von Grenzwerten, die durch herkömmliche Begriffe eher verdeckt werden. Es geht etwa um Missverständnisse über die umweltrechtliche Vorsorge (die keinesfalls einen Bereich „absoluter Ungefährlichkeit“ meint), um die unterschätzte Reichweite des grenzwertbezogenen Grundrechtsschutzes zugunsten der Drittbetroffenen; darum, dass Grenzwerte weder nur „politische Wertungen“ noch „Tatsachenaussagen“ sind, und darum, dass Sachverständige keine Grundrechtsabwägungen vorzunehmen oder politische Entscheidungen zu treffen haben.

  • Marc Desens, MĂĽnster, Zurechnung amtshaftungsrechtlicher Verantwortung bei mehreren Hoheitsträgern – Zur Neuausrichtung der HaftungsmaĂźstäbe bei rechtswidrig versagtem Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)

    Gemeinden werden an bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt, wenn die Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde von einem Organ eines anderen Hoheitsträgers (etwa von einem Kreis) wahrgenommen wird. Versagt die Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen zur Erteilung der beantragten Genehmigung, stellt sich die Frage, ob anstatt oder neben dem Hoheitsträger, der amtshaftungsrechtlich für das Handeln der Baugenehmigungsbehörde einzustehen hat, die Gemeinde die amtshaftungsrechtliche Verantwortung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB trägt, also dem Geschädigten gegenüber Schadensersatz zu leisten hat. Der Beitrag zeigt auf, dass sich die bisher anerkannten Maßstäbe für die Zurechnung der Haftung in den meisten Ländern zugunsten der Gemeinde auf die Träger der Baugenehmigungsbehörde verschoben hat, und zwar durch Normen, die die Befugnis nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB konkretisieren, das rechtswidrig versagte Einvernehmen zu ersetzen (etwa § 2 Ziff. 4 lit. a Bürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007, GVBl 2007 S. 133 [134] in Nordrhein-Westfalen).

Buchbesprechungen

  • Hans-Heinrich Trute/Thomas GroĂź/Hans Christian Röhl/Christoph Möllers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht – zur Tragfähigkeit eines Konzepts (Hans Peter Bull)
  • Anselm Christian Thoma, Regulierte Selbstregulierung im Ordnungsverwaltungsrecht (Ulrich Stelkens)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


Vollständiges Inhaltsverzeichnis

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