Ausgabe 4/2021, Februar

Abhandlungen

  • Thorsten Siegel/Jana Himstedt, Berlin, Neues Planungsrecht fĂĽr StraĂźenbahnen – Zu den Auswirkungen dreier Planungsgesetze aus dem Jahr 2020 auf die Planfeststellung nach dem Personenbeförderungsgesetz

    Die Planfeststellung für Straßenbahnen hat lange Zeit eine gewisse Sonderrolle in der Fachplanung für Infrastrukturvorhaben eingenommen. Die damit verbundene partielle Abkoppelung von den anderen Fachplanungsgesetzen ist durch das Planungs- und Genehmigungsbeschleunigungsgesetz vom 3. März 2020 überwiegend beseitigt worden. Zudem hat auch die Corona-Krise Auswirkungen auf das Planfeststellungsrecht im Allgemeinen sowie nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Besonderen. Das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 soll hier gewährleisten, dass Planfeststellungsverfahren trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen durchgeführt werden können. Schließlich enthält auch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 Neuregelungen, die u.a. das PBefG betreffen. Bereits zuvor hat das Unionsrecht einige Modifizierungen des Planfeststellungsrechts auch für Straßenbahnen bewirkt. In dem Beitrag werden die zentralen Neuerungen vorgestellt und bewertet.

  • Andreas Dietz, Augsburg, Mittelbare Drittwirkungsnormen im Sachenrecht?

    Das Bundesverfassungsgericht hat private Grundeigentümer in zwei Entscheidungen („Fraport“, „Bierdosen-Flashmob“) verpflichtet, ihre Räume und Flächen Dritten für deren Kundgebung zur Verfügung zu stellen. Anders als in seinem über Jahrzehnte entwickelten und insbesondere an schuldrechtliche Normen anknüpfenden dogmatischen Konzept bietet § 903 BGB als sachenrechtliche Norm hier keinen Ansatz für eine mittelbare Drittwirkung. Wohl deshalb hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die Grundrechte des Versammlungsträgers aus Art. 8 und Art. 5 GG berufen und entgegen seiner bisherigen Dogmatik im Ergebnis sogar eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten postuliert.

  • Boas KĂĽmper, MĂĽnster, Quantitative Vorgaben zur Reduzierung des kommunalen Flächenverbrauchs durch Raumordnungsziele – Regelungsperspektiven und Rechtsfragen

    Die fortgesetzte Inanspruchnahme unbebauter, naturnaher Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist bereits seit langem als Umweltbelastung und als Gefahr für eine nachhaltige Raumentwicklung erkannt; als Kernproblem wird die Ausweisung immer neuer Baugebiete durch die kommunale Bauleitplanung angesehen. Weil Änderungen des Bauplanungsrechts bislang nicht hinreichend zur Eindämmung des Flächenverbrauchs beitragen konnten, gerät zunehmend das Instrumentarium der – überörtlichen – Raumordnung in den Blick und werden quantitative raumordnerische Vorgaben („Mengenziele“) erwogen. In mehreren Ländern wurden entsprechende Initiativen ergriffen, welche im Einzelnen unterschiedliche konstruktive Ansätze verfolgen, aber gemeinsame allgemeine Fragen des Raumplanungsrechts aufwerfen; letzteren geht der Beitrag nach.

  • Verena StĂĽrmer/Heinrich Amadeus Wolff, Bayreuth, Die parlamentarische Datenverarbeitung und die Datenschutzgrundverordnung – Zugleich Anmerkungen zu EuGH, Urt. v. 9.7.2020, C 272/19, VQ gegen Land Hessen

    Mit dem Urteil vom 9. Juli 2020 stellt der EuGH klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Petitionsausschuss des Hessischen Landtags in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt. Dies wurde in Deutschland bisher fast einhellig anders gesehen. Der Beitrag hält die Einschätzung des EuGH für im Ergebnis zutreffend und erörtert, inwieweit sie zu Rechtsänderungen zwingt.

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 9.7.2020 – C-272/19 – Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Beitrag StĂĽrmer/Wolff)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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