Ausgabe 3/2021, Februar

Abhandlungen

  • Wolfgang Kahl/Maximilian Mödinger, Heidelberg/Karlsruhe, Gute Gesetzgebung und Nachhaltigkeit

    Das Konzept der „Guten Gesetzgebung“ bzw. „Besseren Rechtsetzung“ soll unter anderem auch der Verwirklichung einer Nachhaltigen Entwicklung dienen, die die „drei Säulen“ Ökologie, Ökonomie und Soziales umfasst. Insoweit vermag die bisherige Umsetzung des Konzepts jedoch nicht zu befriedigen, da die Instrumente Guter Gesetzgebung in praxi primär dazu eingesetzt werden, Wirtschaftsunternehmen von Bürokratie und Rechtsvorschriften zu entlasten und dadurch in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Der Beitrag analysiert die Ursachen für diese ökonomische Einseitigkeit und führt aus, unter welchen Bedingungen Gute Gesetzgebung tatsächlich einen effektiven Beitrag zu nachhaltigem Recht leisten könnte.

  • Charlotte Kreuter-Kirchhof, DĂĽsseldorf, Verfassungsmäßigkeit von Mietpreisbremse und Mietendeckel? – Der Schutz von Mietern, Vermietern und Wohnungssuchenden

    Die Mietpreisbremse begrenzt die Höhe der Mieten für Neuvermietungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Diese zunächst als Interimsmaßnahme geplante Mietpreisbegrenzung verlängerte der Bundesgesetzgeber um weitere fünf Jahre. Der Berliner Senat verschärfte die bundesrechtliche Mietpreisbremse durch einen landesrechtlichen Mietendeckel. Die verlängerte Mietpreisbremse des Bundes und der Berliner Mietendeckel müssen den Anforderungen des Verfassungsrechts genügen. Die Grundrechte von Vermietern und Mietern sind zu achten und zu einem angemessenen Ausgleich auch mit den Gemeinwohlinteressen der Wohnungssuchenden zu bringen. In Frage steht die Kompetenz des Landes, die bundesrechtliche Mietpreisbremse zu verschärfen.

  • Boas KĂĽmper, MĂĽnster, Vorzeitiges Enteignungsverfahren und „vor-vorzeitige“ Besitzeinweisung – Die besonderen enteignungsrechtlichen Instrumente fĂĽr den Energieleitungsausbau

    Das im Zuge der Energiewende im Jahre 2011 durch Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und Erlass des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) etablierte Recht des Energieleitungsausbaus hat neben anderen Neuerungen auch besondere enteignungsrechtliche Regelungen mit sich gebracht. Diese wurden in der Vergangenheit bereits im Schrifttum kontrovers diskutiert, werden in den kommenden Jahren mit dem Voranschreiten des Energieleitungsausbaus jedoch auch an praktischer Bedeutung gewinnen. Der Beitrag ordnet diese Bestimmungen in ihren gesetzessystematischen sowie in ihren rechtsdogmatischen Kontext ein und nimmt zu den durch sie aufgeworfenen Zweifelsfragen Stellung.

  • Ernst-Rainer Hönes, Mainz, Was bringt die Erhaltungssatzung (§§ 172 bis 174 BauGB)?

    Zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten können die Gemeinden gemäß § 172 BauGB den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen durch Satzung der Genehmigung unterwerfen (Erhaltungssatzungen). Der Erhaltungszweck umfasst dabei auch Gebiete unterhalb der Bedeutungsmerkmale der Denkmalschutzgesetze, nicht aber einzelne erhaltenswerte Bauwerke in einem Gebiet, das sonst ohne gestalterischen Wert ist, sodass eine Schutzlücke zu beklagen ist. Der größte Mangel bleibt aber, dass die Gemeinde eine Satzung erlassen „kann“, also frei ist, ob sie überhaupt ein Gebiet schützen oder den Schutz wieder aufheben will.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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