Ausgabe 4/2020, Februar

Abhandlungen

  • Martin Burgi, MĂĽnchen, Gegenstände der BetätigungsprĂĽfung des Bundesrechnungshofes (BRH) bei öffentlichen Unternehmen – Im Schnittfeld von Verfassungs-, Haushalts- und Gesellschaftsrecht

    Die sog. Betätigungsprüfung nach § 92 BHO betrifft die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Die ihr gesetzten Grenzen im Schnittfeld von Verfassungs-, Haushalts- und Gesellschaftsrecht weisen keinen durchgehend klaren Verlauf auf. Entsprechendes gilt für die Prüftätigkeit der Landesrechnungshöfe und für Prüfbehörden auf der kommunalen Ebene. Nachfolgend wird auf den Bundesrechnungshof (BRH) und auf das Aktienrecht fokussiert.

  • Veith Mehde, Hannover, Entschuldung von Kommunen – Zum Abschluss der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“

    Die Diskussion über eine Beteiligung des Bundes an der Konsolidierung besonders verschuldeter Kommunen wirft eine Reihe von Fragestellungen auf, zu deren Beantwortung die juristische Perspektive beitragen kann. Rechtspolitisch sind mögliche Anknüpfungspunkte zur Lösung der Probleme von besonderem Interesse. Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich Fragen nach der Einfügung in den finanzverfassungsrechtlichen Rahmen sowie jene nach der interkommunalen Gleichbehandlung. Für die gesetzgeberische Praxis dürfte vor allem die systemgerechte Ausgestaltung eine erhebliche Herausforderung darstellen. Insbesondere wird sich dabei auch die Frage stellen, ob die Hilfen von Auflagen abhängig gemacht werden müssen.

  • Bernd J. Hartmann, OsnabrĂĽck, Tenure Track und Bestenauslese

    Der derzeit am stärksten geförderte Weg auf eine Universitätsprofessur führt über das Tenure Track-Verfahren. Insbesondere die 1.000 sog. Wanka-Professuren zählen hierher. Im Tenure Track-Verfahren legt die Universität schon bei der Berufung eines Juniorprofessors auf Zeit Evaluationskriterien fest, anhand derer sie sechs Jahre später ohne weitere Ausschreibung über die Hausberufung zum Universitätsprofessor auf Lebenszeit entscheidet. Diese Abhandlung untersucht die bislang von den Gerichten nicht und in der Literatur kaum beantwortete Frage, ob das Tenure Track-Verfahren dem Verfassungsgebot der Bestenauslese genügt.

  • Benedikt Beckermann, Hannover, Verantwortlichkeitsnormen als „Allgemeines Ordnungsrecht“

    Die Anwendung von Fachgesetzen des besonderen Ordnungsrechts erfordert zur Auffüllung dort ungeregelter Rechtsfragen die Ergänzung der speziellen Rechtsnormen durch allgemeine. Wo diese allgemeinen Normen gesucht und gefunden werden, unterscheidet sich je nach Rechtsbereich. Zum Teil wird auf die einschlägigen Gesetze der Bundesländer zurückgegriffen, zum Teil werden – in ihrem Ursprung unbestimmte – „allgemeine Grundsätze des Ordnungsrechts“ bemüht, deren Verhältnis zum positiven Recht unklar bleibt. Insbesondere für Fachgesetze des Bundesrechts kommen darüber hinaus Normen des Bundesrechts als „Lückenfüller“ in Betracht. Der Beitrag stellt die Frage nach der Konkurrenz dieser Regelwerke, systematisiert denkbare Fallgestaltungen und Lösungsansätze auf der Suche nach „dem“ Allgemeinen Ordnungsrecht.

Buchbesprechungen

  • Hermann von Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck, Grundgesetz – Kommentar, hrsgg. von Andreas VoĂźkuhle und Peter M. Huber; 7. Auflage (Josef Franz Lindner)
  • Friedrich Schoch/Jens-Peter Schneider/Wolfgang Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung; Loseblatt-Kommentar, 33. Erg. Lfg. Juni 2017; 34. Erg. Lfg. Mai 2018; 35. Erg. Lfg. September 2018 (Herbert Bethge)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

Diese Ausgabe bei beck-online.de lesen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.