Ausgabe 3/2019, Februar

Abhandlungen

  • Achim Janssen, Eichstätt, Das Dogma der Insolvenzunfähigkeit von Religionskörperschaften – ein Anachronismus

    Nach h.M. sind Religionskörperschaften insolvenzunfähig und deshalb von zahlreichen gesetzlichen (z.B. Umlage-, Beitrags- und Sicherungs-) Pflichten ausgenommen sowie Nutznießer weiterer geldwerter Vorteile. Dementgegen ist festzustellen, dass über das Vermögen von Religionskörperschaften durchaus ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Dieses verletzt, sofern es als Planverfahren in Eigenverwaltung ausgestaltet ist, nicht das die freie Vermögensverwaltung umfassende Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) der betroffenen Religionskörperschaft. Angesichts dessen kommen Religionskörperschaften nicht (mehr) in den Genuss der ihnen aufgrund mutmaßlicher Insolvenzunfähigkeit herkömmlich zugebilligten Vergünstigungen.

  • Thorsten Ingo Schmidt, Potsdam, Nachhaltigkeitssatzungen, Generationenbeitrag und BĂĽrgerdividende

    Angesichts erheblicher Verschuldung hat auch bei vielen Kommunen in Deutschland ein Umdenken eingesetzt. Durch sogenannte „Nachhaltigkeitssatzungen“ (I.) soll auch auf kommunaler Ebene eine Schuldenbremse verankert werden. Im Folgenden werden zunächst die Vorgaben, die sich aus den Schuldenbremsen für Bund und Länder (II.) sowie aus den einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen der kommunalen Kreditaufnahme (III.) für solche Nachhaltigkeitssatzungen ergeben, entwickelt, bevor deren typische Regelungsinhalte betrachtet werden (IV.) Nach einer Untersuchung von Rang (V.) und Bindungswirkung (VI.) dieser Satzungen wird in einer Schlussbetrachtung (VII.) Bilanz gezogen.

  • Marc Zeccola, Stuttgart, Die Akzeptanz im Verwaltungsverfahren – Ein Beitrag zur Aufwertung der Akzeptanz als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

    Das Ziel der Akzeptanzförderung findet in legislativen und exekutiven Maßnahmen immer häufiger Erwähnung, um so Widerständen der Öffentlichkeit bei großen Infrastrukturprojekten zu begegnen. Der Beitrag geht dabei auf die Frage ein, inwieweit sich das (verwaltungs-)rechtliche Verständnis der Akzeptanz dabei möglicherweise verändert hat. Es wird aufgezeigt, dass sowohl eine verfassungsrechtlich-unmittelbare als auch eine verfahrensrechtlich-mittelbare Akzeptanzfunktion existiert, die zu einer Aufwertung der Akzeptanz im Verwaltungsverfahren führen muss. Wie damit umzugehen ist und unter welchen Voraussetzungen dies auch im verfassungsrechtlichen Einklang geschehen kann, wird anhand eines Akzeptanzkonzeptes aufgezeigt.

Kleinerer Beitrag

  • Andreas Reich, Augsburg, Schadensersatz bei Nichtannahme des Rufs

    Die Hochschulen wollen den besten Bewerber für eine Professorenstelle gewinnen. Sie kommen den Wünschen der Bewerber entgegen und die Bewerber entscheiden sich für die Hochschule, die ihnen das interessanteste Angebot macht. Dabei könnten die Hochschulen jedoch nicht nur mit guten Angeboten, sondern auch mit der Drohung, bei Nichtannahme der Ernennungsurkunde Schadensersatz zu fordern, punkten.

Buchbesprechungen

  • Wilhelm Ilbertz/Ulrich Widmaier/Stefan Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze; 14., aktualisierte Auflage (Ulrich Battis)
  • Clemens Steinhilber, Theologie an staatlichen Universitäten – Relikt oder Modell? – Förderung des freiheitlichen Staatsethos durch integrative Feindpolitik (Stefan Muckel)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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