Ausgabe 2/2019, Januar

Abhandlungen

  • Detlef Merten, Speyer, Das konfuse Konfusionsargument – Zu einem dogmatischen Irrtum des Bundesverfassungsgerichts

    Dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann (Selbstobligation) und diese daher bei Vereinigung der Gläubiger- mit der Schuldnerstellung in einer Person erlischt, ist seit dem klassischen römischen Recht über Jahrhunderte hinweg anerkannter Bestandteil des Zivilrechts, weshalb ihn das BGB nicht ausdrücklich erwähnt, sondern voraussetzt. Vergröbernd und verallgemeinernd überträgt ihn das Bundesverfassungsgericht auf das Verfassungsrecht, so dass nach diesem „Konfusionsargument“ weder der Staat noch seine Einrichtungen gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein können, wobei diese These gleichsam infizierend auch inländische juristische Personen des Privatrechts ergreift, wenn sie vollständig oder überwiegend von der (deutschen) öffentlichen Hand beherrscht werden. Dass diese Folge nicht eintreten soll, wenn eine ausländische Beherrschung vorliegt, wirkt irritierend. Überprüft man die die dogmatische Konstruktion stützenden gerichtlichen Konstatierungen, so erweisen sich diese trotz gerichtlicher Nachbesserungen als nicht tragfähig.

  • Hanns-Christian Fricke, Hannover, Zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen – Ein Ăśberblick ĂĽber den aktuellen Meinungsstand und fortbestehende Unklarheiten

    Die Frage, auf welche Weise einem Verwaltungsakt beigefügte Nebenbestimmungen angefochten werden können, gehört zu den umstrittensten Fragen des Verwaltungsprozessrechts. Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand und die in diesem Zusammenhang fortwährenden Unklarheiten. Der Aufsatz mag als Orientierungshilfe in einem mittlerweile unübersichtlich gewordenen Themenfeld dienen.

  • Lutz Friedrich, MĂĽnster, Versammlungsinfrastrukturen: An den Grenzen des Versammlungsrechts

    Aufwendige Versammlungen kommen heute kaum noch ohne Infrastrukturen zur Unterbringung, Verpflegung und Versorgung ihrer Teilnehmer aus. Weil aber diese Gegenstände regelmäßig keinen eigenen Beitrag zur Meinungsbildung leisten, stellt ihre Zuordnung zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG Wissenschaft wie Praxis vor Probleme, die bisher nicht hinreichend aufgearbeitet sind. Sie berühren ganz grundlegend das Verhältnis zwischen Versammlungs- und sonstigem Gefahrenabwehrrecht, das dieser Beitrag näher vermessen soll.

  • Felix Thrun, Köln, Worum kämpft die wehrhafte Verfassung? – Die Rekonzeption der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

    Mit der NPD-Verbotsentscheidung vom 17. Januar 2017 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit genutzt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegenüber der bisherigen Auslegung inhaltlich zu präzisieren und eine systematischere Konzeption zugrunde zu legen. Damit gewinnt das Schutzobjekt der wehrhaften Verfassung zwar an klaren Konturen, es bleiben jedoch auch Fragen offen. Dieser Beitrag versucht, die neue Konzeption zu erläutern und einzuordnen sowie noch bestehende Unklarheiten aufzuzeigen. Dabei soll auch die begriffliche Entwicklung und der Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen in den Blick genommen werden.

Buchbesprechung

  • Juliane Hoffmann, Die Ă„nderung parlamentarischer Geschäftsordnungen im Vorgriff auf politische Konflikte – Am Beispiel der Ă„nderung der Geschäftsordnung des PreuĂźischen Landtags vom 12. April 1932 (Michael Fuchs)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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