Ausgabe 3/2013, Februar

Abhandlungen

  • Matthias Pechstein, Frankfurt (Oder), Umbau der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung von einer AusfĂĽhrungsverwaltung zu einer Gewährleistungsverwaltung?

    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat auf Aufforderung durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags einen Bericht vorgelegt, der durch eine erhebliche Steigerung der Vergabequoten im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung insoweit den Umbau von einer Ausführungsverwaltung zu einer Gewährleistungsverwaltung sicherstellen soll. Der Beitrag untersucht, inwieweit dieses Anliegen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG zu vereinbaren ist, der vorschreibt, dass der Bund die Bundeswasserstraßen in bundeseigener Verwaltung „durch eigene Behörden“ verwaltet.

  • Hendrik Munsonius, Göttingen, Quo vadis „Staatskirchenrecht“? – Aktuelle Fragen an das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland

    Das Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht geht zurück auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919 und ist eingebettet in die gesellschaftliche und europäische Entwicklung. In der gegenwärtigen Situation einer verstärkten religiös-weltanschaulichen Pluralisierung erweist sich die Weisheit des damals gefundenen Kompromisses. So bietet das Verfassungsrecht unterschiedlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen formalisierten Rahmen, in dem sie ihre Freiheitsrechte im Ausgleich mit den Rechten anderer ausüben können.

  • Manuel Klar, Karlsruhe, Privatsphäre und Datenschutz in Zeiten technischen und legislativen Umbruchs

    Neuartige Informations- und Kommunikationstechnologien und die daraus resultierenden Möglichkeiten des ubiquitären Rechnens sind im Begriff, das Verhältnis von „privat“ zu „öffentlich“ neu auszuloten und dabei das herkömmliche Verständnis beider Begriffe umzuformulieren. Gleichzeitig wird das Datenschutzrecht angesichts der globalen Dimension alltäglicher Datenverarbeitungsvorgänge und damit zwangsläufig einhergehender Vollzugsdefizite vor neue Herausforderungen gestellt. Hierdurch wird die Frage aufgeworfen, inwiefern ein legislatives Tätigwerden des rein nationalen Gesetzgebers noch zielführend sein kann.

Kleinere Beiträge

  • Marc Wagner, BrĂĽhl, Allegorie des „racial profiling“ – Die Hautfarbe als polizeiliches Kontrollkriterium

    „Da ist kein Ding zu hoch noch fest, das sich mit Geld nicht kaufen lässt“ – so lautet die Lebensmaxime des „Jedermann“ aus dem gleichnamigen Mysterienspiel Hugo von Hofmannsthals. Dieser Allegorie des christlichen Glaubensgefüges zufolge holen den Menschen – eben jedermann – Lebens(un)taten wie monokausal pekuniär geprägtes Sozialverhalten am Lebensende ein. “Szenenwechsel“: Nach § 22 Abs. 1a BPolG kann die Bundespolizei „jede Person“ anhalten, befragen, die Aushändigung von Ausweis- oder Grenzübertrittspapieren ebenso verlangen, wie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Wenn „jede Person“ i.S.v. § 22 Abs. 1a BPolG ein „Jedermann“ im literarischen Sinn ist, wenn also ohne Differenzierungsvorbehalt jeder zum polizeilichen Gegenüber avancieren kann, dann muss die Bundespolizei für die aus Kapazitäts- und Effektivitätsgründen erforderliche Auswahl eines „Jedermann“ auf rechtlich belastbare Kriterien rekurrieren. Dabei stellt sich insbesondere die auch zum Gegenstand der Rechtsprechung erhobene Frage, ob die Bundespolizei etwa die Hautfarbe zum Anlass einer „Kontrolle“ nach § 22 Abs. 1a BPolG nehmen kann? Oder anders gewendet: Wer ist der „Jedermann“?

Buchbesprechungen

  • Curt M. Jeromin (Hrsg.), Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, Kommentar; 3. Auflage, Stand: März 2012 (JĂĽrgen Held)
  • Helmut Sauter (Begr.), Landesbauordnung fĂĽr Baden-WĂĽrttemberg, Kommentar; 3. Auflage, Gesamtwerk bis 41. Erg.-Lfg., Stand: April 2012 (Wolfgang Ziegler)
  • Rainer Bauer/Dirk Heckmann/Kay Ruge/Martin Schallbruch (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit rechtlichen Aspekten des E-Government, Kommentar (Klaus Schönenbroicher)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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