Ausgabe 23/2018, Dezember

Abhandlungen

  • Birgit Daiber, Seoul/SĂĽdkorea, Der Einfluss der EGMR-Rechtsprechung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

    Der vorliegende Beitrag nimmt die kürzlich ergangene Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Streikverbots von Beamten zum Anlass, sich grundsätzlich mit dem Einfluss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen. Unter weiterer Einbeziehung insbesondere der Entscheidungen zu den Rechten nichtehelicher Väter, zur Sicherungsverwahrung und zum NPD-Verbot arbeitet er heraus, wie das Verfassungsgericht die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, und analysiert die hierbei verfolgten Vorgehensweisen.

  • Georg Sandberger, TĂĽbingen, Der Funktionswandel des Kanzleramtes an Hochschulen – Vom Hochschulorgan zum weisungsgebundenen Verwaltungsleiter?

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsstatus des Hochschulkanzlers nach dem brandenburgischen Hochschulgesetz als Beamter auf Zeit für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung gibt Anlass, die Entwicklung des Kanzleramtes an Hochschulen in den Hochschulgesetzen der Bundesländer und deren hochschul- und beamtenverfassungsrechtliche Konsequenzen zu untersuchen.

  • Thomas Spitzlei, Trier/Christoph Hautkappe, Wiesbaden, Individuelle waffenrechtliche Unzuverlässigkeit infolge der Zugehörigkeit zu einem Kollektiv?

    Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe die individuelle Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG begründen kann. In den letzten Jahrzehnten hatte sich die Rechtsprechung damit bei Mitgliedern von sog. Motorradclubs und Mitgliedern verfassungsfeindlicher Parteien auseinanderzusetzen. Eine kaum noch überschaubare Flut von Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit betrifft die etwaige Unzuverlässigkeit von Anhängern der sog. Reichsbürgerbewegung. Dies gibt Anlass für eine eingehende rechtliche Untersuchung.

Kleinerer Beitrag

  • Josef Franz Lindner, Augsburg, Das Transformationsamt des politischen Beamten – Zur Verfassungswidrigkeit von § 54 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz

    Mit Beschluss vom 24. April 2018 (2 BvL 10/16) hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine Regelung des Brandenburgischen Hochschulrechts, nach der das Amt des Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben wird, für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, sondern auch – obwohl durch den Verfahrensgegenstand nicht unmittelbar veranlasst – grundsätzliche Ausführungen zum Institut des politischen Beamten gemacht. Nur Inhaber sog. „Transformationsämter“ am „Brückenkopf“ zwischen politischer Leitung und Beamtenapparat dürften politische Beamte sein. Dazu gehören die Ministerialdirektoren als Abteilungsleiter in einem Bundesministerium nicht. § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist insoweit verfassungswidrig.

Buchbesprechungen

  • JĂĽrgen KĂĽhling/Benedikt Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz – Kommentar; 2. Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)
  • Klaus Obermayer/Michael Funke-Kaiser (Hrsg.), VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar; 5. Auflage (Matthias Wiemers)
  • Mariano Delgado/Volker Leppin (Hrsg.), Die gute Regierung – FĂĽrstenspiegel von der Antike bis zur Gegenwart (Michael Fuchs)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Urteil vom 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – Streikverbot fĂĽr Beamte (vgl. Beitrag Daiber)
  • BVerfG, Beschluss vom 24.4.2018 – 2 BvL 10/16 – Hochschulkanzler auf Zeit (vgl. Beiträge Sandberger und Lindner)

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