Ausgabe 24/2018, Dezember

Abhandlungen

  • Michael Ronellenfitsch, Wiesbaden, Bestandsschutz der Religionsgemeinschaften nach der DSGVO – Zur Auslegung unmittelbar geltenden Unionsrechts

    Trotz umfassenden Geltungsanspruchs bewirkt die DSGVO keine Totalharmonisierung. Das verhindern gesetzliche Öffnungsklauseln, die bei der Anwendung der DSGVO eine Abwägung der Belange der EU und der Mitgliedstaaten erfordern. Abzuwägen ist im Rahmen der Auslegung dieser Klauseln. Die Auslegung hat ggf. dem Kompromisscharakter der jeweiligen Regelungen Rechnung zu tragen und erfolgt dann nach einem Prüfprogramm, das über das Programm bei reinen Abwägungsentscheidungen hinausgeht. Dabei gilt es, zu verhindern, dass die Auslegung interessengeleitet instrumentalisiert wird. Eben dies ist aber bei der Auslegung von Art. 91 DSGVO zu beobachten.

  • Jelena von Achenbach, GieĂźen, Transparenz statt Ă–ffentlichkeit und demokratischer Repräsentation – Aktuelle Entwicklungen des Verhandelns in Trilogen im EU-Gesetzgebungsverfahren

    Das Europäische Gericht gewährt mit dem Urteil de Capitani den Bürgern Zugang zu den Dokumenten, die das Verhandeln in den sog. Trilogen abbilden. In Trilogen handeln Vertreter von EP, Rat und Kommission EU-Gesetzgebung direkt und nicht-öffentlich aus. Anlässlich des Urteils des EuG zeigt der Beitrag, wie die Triloge sich aktuell entwickeln und das EU-Gesetzgebungsverfahren verändern. Er kritisiert, dass das EuG, indem es die Triloge dem EU-Informationsfreiheitsregime unterwirft, die „Trilogisierung“ der EU-Gesetzgebung rechtlich anerkennt. Außerdem beeinträchtigen die Triloge auch nach dem Urteil die demokratischen Grundsätze der Öffentlichkeit und Repräsentativität des Gesetzgebungsverfahrens. Dafür kann der Dokumentenzugang, den das Gericht gewährt, keinen Ausgleich schaffen.

  • Winfried Kluth, Halle, Unparteilichkeit als HandlungsmaĂźstab der Zentralen fĂĽr politische Bildung und vergleichbarer Stellen und Einrichtungen

    Der politischen Bildungsarbeit wird vor dem Hintergrund von Populismus einerseits und Demokratieskepsis andererseits eine wachsende Bedeutung beigemessen. Das setzt neben einem klaren Handlungsauftrag eine transparente institutionelle Verortung sowie die Gewähr von Neutralität voraus. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rahmen und entwickelt Maßstäbe für die institutionelle Verankerung der Einrichtungen.

Kleinerer Beitrag

  • Wolfgang Beck, Halberstadt, Elektronische Identifizierung leicht(er) gemacht – Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises

    Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen ist in aller Munde und hat in der Politik seit Jahren einen hohen Stellenwert. Eine wesentliche Voraussetzung der Digitalisierung und des E-Government ist der rechtssichere und zugleich bürgerfreundliche elektronische Zugang zur öffentlichen Verwaltung und zu privatwirtschaftlichen Dienstleistungen. Die rechtlichen Grundlagen hat der Bundesgesetzgeber durch den elektronischen Personalausweis, zahlreiche Änderungen des VwVfG und durch das EGovG bereits geschaffen. Die Nutzung der eID-Funktion – also der Möglichkeit der Identifizierung im Fernwege – seitens der Bürger lässt allerdings ebenso zu wünschen übrig wie ein breites Angebot an Verwaltungsleistungen, zumal informationstechnische und datenschutzrechtliche Aspekte von den Beteiligten zu beachten sind. Der nachfolgende Beitrag soll das Gesetz zur Verbesserung der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (2017) auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des Art. 91c Abs.5 GG und dem Onlinezugangsgesetz darstellen und auf seine Wirkungen hin kritisch betrachten.

Buchbesprechung

  • Wolfgang Graf Vitzthum, Kleine Schriften – Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, hrsg. von Alexander ProelĂź; Band 87 (Ulrich Karpen)

Rechtsprechung

  • EuG, Urteil vom 22.3.2018 – T-540/15 – De Capitani/Europäisches Parlament – Zugang zu Dokumenten des EU-Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Beitrag v. Achenbach)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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