Ausgabe 23/2016, Dezember
Abhandlungen
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Kurt FaĂźbender, Leipzig, Rechtsschutzfragen im Hochwasserschutzrecht
Die Wirksamkeit der mittlerweile durchaus zahlreichen Vorgaben zum Hochwasserschutz hängt nicht selten von der Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung ab. Vor diesem Hintergrund analysiert der nachfolgende Beitrag die Rechtsschutzmöglichkeiten, die bei der Risikomanagementplanung, bei der Zulassung von Ausnahmen von den in § 78 WHG geregelten baurechtlichen Verboten und bei Hochwasserschutzanlagen in Betracht kommen. Dabei werden auch die relevanten Zulässigkeitsfragen erörtert.
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Michael Schwarz, Berlin, Nationale Minderheiten in Deutschland
Ihre nationalen Minderheiten sind den Deutschen bislang noch weitgehend unbekannt – dabei sind die Berührungspunkte mit ihnen zahlreich und äußerst vielfältig. Dies betrifft nicht nur überaus sichtbare Zeugnisse ihrer Existenz, wie etwa zweisprachige Ortstafeln oder bekannte und bei Touristen beliebte Traditionen, wie das friesische Biikebrennen. Auch juristisch und politisch sind die nationalen Minderheiten in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus gerückt, zuletzt etwa durch die aggressive Wahlkampagne der NPD im jüngsten Bundestagswahlkampf, die mit dem Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ auf Plakaten und Postkarten auf sich aufmerksam machte. Für gerichtliche Auseinandersetzungen sorgte im Jahr 2012 der – trotz des Nichterreichens der 5%-Hürde erfolgte – Einzug des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) in den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Wer sind die nationalen Minderheiten? Durch welche Bestimmungen und Mechanismen werden sie in Deutschland geschützt? Und welche aktuellen Rechtsfragen bestehen im Zusammenhang mit ihrem Schutz und ihrer Förderung? – Der vorliegende Beitrag gibt eine Antwort auf diese Fragen und wagt einen Ausblick auf mögliche zukünftige minderheitenpolitische Entwicklungen.
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Manfred C. Hettlage, München, Der Wahlleiter und das Gesetz – Die fehlerfreie Durchführung der Wahl: eine unlösbare Aufgabe?
Das geltende Wahlrechts-Änderungsgesetz – das 22. seiner Art – ist durchsetzt von zahlreichen Irrtümern und Widersprüchen auf engstem Raum. Die Sperrklausel ist 2013 „außer Kontrolle“ geraten: Mehr als jeder sechste Abgeordnete bekleidet ein Mandat, dass die Wähler einer anderen Partei zukommen lassen wollten. Die Landeskontingente wurden nicht eingehalten. Das negative Stimmengewicht trat 2013 deutlicher in Erscheinung als je zuvor. Obwohl die gespaltene Abstimmung ungesetzlich ist, gehört das Stimmensplitting „contra legem“ zum üblichen Erscheinungsbild jeder Bundestagswahl, ausgenommen die erste im Jahre 1949. Durch die 2013 auch im Bund neu eingeführten Ausgleichsmandate wird das Wahlergebnis verfälscht. Sie sind deshalb grob verfassungswidrig. Die gewöhnlich anzutreffenden Wähler können schon den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme nicht hinreichend durchschauen, um von Überhang- und Ausgleichsmandaten gar nicht zu sprechen. Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus. Gleichwohl gelangt mindestens die Hälfte der Parlamentarier nach wie vor allein über die Landeslisten in den Deutschen Bundestag. Wahlen sind in ihrem Kern Personenauswahl-Entscheidungen. Daher steht die Personenwahl dem Grundgesetz viel näher als die Parteienwahl. Folgerichtig ist „de lege ferenda“ der klassischen Personenwahl in überschaubaren Wahlkreisen der Vorzug zu geben.
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Martin Thormann, Warendorf, Generelle Nichtöffentlichkeit der Aufsichtsratssitzungen Öffentlicher Unternehmen – warum eigentlich? – Worauf (auch) die Aktienrechtsnovelle 2016 eine Antwort schuldig bleibt
Während Gemeinderatssitzungen sowohl aus einem öffentlichen als auch aus einem nicht öffentlichen Teil bestehen, tagt der Aufsichtsrat privatrechtlich verfasster Öffentlicher Unternehmen stets nicht öffentlich. Das war zwar schon immer so; einen überzeugenden sachlichen Grund dafür aber gibt es nicht. Die Chance, mehr Transparenz herzustellen, wurde mit der Aktienrechtsnovelle 2016 erneut verpasst.
Bericht
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Björn Tänzer, Leipzig, Aktuelle Fragen und Entwicklungen im Hochwasserschutzrecht – Tagungsbericht zum 21. Umweltrechtlichen Symposion des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig und des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung
Buchbesprechungen
- Jens-Peter Schneider/Herwig C.H. Hofmann/Jacques Ziller (Hrsg.), ReNEUAL – Musterentwurf für ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht (Helmuth Schulze-Fielitz)
- Josef Christ/Janbernd Oebbecke (Hrsg.), Handbuch Kommunalabgabenrecht – Steuern, Gebühren, Beiträge (Thomas Drysch)
- Lauri Mälksoo, Russian Approaches to International Law (Sascha Mohr)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 691. EuGH, Urteil vom 21.9.2016 – C-592/14 – European Federation for Cosmetic Ingredients – Verbot kosmetischer Mittel, deren Bestandteile an Tieren getestet wurden
- 692. BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 – Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung
- 698. BVerwG, Urteil vom 14.6.2016 – 10 C 7.15 – Mitfinanzierung von Schienenwegen durch eine Gemeinde
- 707. BVerwG, NK-Beschluss vom 11.8.2016 – 10 BN 2.15 – Anforderungen an Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Einschränkung eigenfinanzierter berufsständischer Versorgungsanwartschaften
- 713. HambOVG, Beschluss vom 29.6.2016 – 5 Bs 40/16 – Befugnisse deutscher Datenschutzbehörden gegenüber in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Niederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten
- 719. BVerwG, Urteil vom 15.7.2016 – 9 C 3.16 – Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung
- 720. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2016 – 4 BN 12.16 – FFH-Gebiet; Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
- 721. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 7.15 – Klage eines Fährbetriebes gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine feste Flussquerung
- 722. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 8.15 – Gemeindeklage gegen Planfeststellungsbeschluss
- 723. BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 – 9 A 11.15 – Brandschutz im Autobahntunnel
- 724. BVerwG, Urteil vom 16.6.2016 – 9 A 4.15 – Erörterungstermin in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren