Ausgabe 23/2012, Dezember

Thematischer Schwerpunkt: ESM-Vertrag und Fiskalpakt

Abhandlungen

  • Andreas Glaser, Heidelberg/München, Die Neuausrichtung der EU-Finanzverfassung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus

    Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat im Oktober 2012 seine Tätigkeit aufgenommen. Damit besteht nun eine dauerhafte Institution, die Finanzhilfen an Euro-Staaten in prekärer Haushaltslage gewähren kann. Aufgrund seiner funktionalen Nähe zu den im AEUV enthaltenen Vorschriften über die Wirtschafts- und Währungsunion stellt sich die Frage, inwieweit der in Art. 136 Abs. 3 AEUV n.F. angelegte ESM das EU-Finanzverfassungsrecht umgestaltet und ob das Vorgehen der Vertragsänderung im vereinfachten Verfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV zulässig ist. Rechtspolitisch ist von Interesse, ob der ESM seinen Charakter als Notfallinstrument behalten sollte oder ob nicht mittelfristig eine Fortentwicklung zu einem umfassenden europäischen Finanzausgleich anzustreben wäre.

  • Stefan Pilz, Erfurt, Europa auf dem Weg zur Stabilitätsunion? - Der Fiskalvertrag im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Der in Maastricht im Jahr 1992 geschaffene Stabilitätsrahmen sollte dafür Sorge tragen, dass die Wirtschafts- und Währungsunion tatsächlich eine „Stabilitätsgemeinschaft“ bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Fiskalvertrag indes erneut betont, dass eine kontinuierliche Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderlich werden kann, wenn andernfalls diese Konzeption verlassen werden würde. Unter Verweis auf die Entscheidungs- und Prognosespielräume sei es Sache des Gesetzgebers „darüber zu befinden, wie etwaigen Schwächen entgegengewirkt werden soll.“ Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik könne daher „auch auf Basis des […] Völkerrechts erfolgen.“

  • Alfred G. Debus, Speyer, Die behördlichen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes und des Informationsfreiheitsgesetzes. An ihn kann sich jeder bei entsprechenden Problemen wenden. Während auf behördlicher Ebene die Bestellung von Datenschutzbeauftragten zumeist obligatorisch ist, fehlt als Korrelat eine Pflicht zur Bestellung von Informationsfreiheitsbeauftragten. Die bislang dazu spärlich geführte Diskussion konzentriert sich dabei vor allem darauf, „ob“ überhaupt behördliche Informationsfreiheitsbeauftragte institutionalisiert werden sollen. Weitergehend soll nachfolgend auch untersucht werden, „wie“ die Ausgestaltung erfolgen kann.

Buchbesprechungen

  • Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Band 71: Grundsatzfragen der Rechtsetzung und Rechtsfindung - Referate und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Münster vom 5. bis 8. Oktober 2011 (Klaus Rennert)
  • Peter Kothe/Martin Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, Ein Leitfaden für die Praxis (Thomas Jacob)
  • Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben – Grundlagen der Planfeststellung, 4., völlig neu bearb. und wesentl. erw. Aufl. (Klaus Schönenbroicher)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Urteil vom 12.9.2012 – 2 BvR 1390/12 u.a. – Vereinbarkeit des ESM-Vertrags und des Fiskalpakts mit dem GG; einstweilige Anordnung; haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestags

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