Ausgabe 22/2015, November

Abhandlungen

  • Frank Braun, MĂĽnster/Hofkirchen, und Florian Albrecht, Passau, Polizei-Compliance – Regelkonformität der Polizei- und Sicherheitsbehörden

    Die Polizei ist wie kaum eine andere staatliche Institution auf das Vertrauen und die Akzeptanz der Bürger angewiesen. Ihre Aufgabe erschöpft sich in der gleichmäßigen Verfolgung von Straftaten und im Schutz grundrechtlicher Freiheiten. Vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols hat die Polizei im Umgang mit dem Bürger die rechtlichen Grenzen ihres Handelns strikt zu beachten und bürgerfreundlich aufzutreten. Dass diese Grenzen teils überschritten werden und die Polizei insoweit missbrauchsanfällig ist, darf eine zeitgemäße Polizeiführung nicht ausblenden. Anhand ausgewählter Beispiele soll im Folgenden verdeutlicht werden, dass die Einführung von Compliance-Systemen im Polizeibereich ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung verantwortungsvollen und rechtstreuen Verhaltens sein kann.

  • Hermann Oetjens, Freiburg, Die Schwarze Null und der Schuldenberg – Ein Plädoyer gegen die „Verewigung“ der Altschulden

    Im Folgenden wird die These aufgegriffen und neu begründet, dass Deutschlands Schuldenberg nur durch eine „Dauerrechtsverletzung“ (so die ehemaligen Verfassungsrichter Udo Di Fabio/Rudolf Mellinghoff) hat zustande kommen können. Als Hauptursache werden die einzelgesetzlichen ´Verewigungsstrategien´ identifiziert, die darauf abziel(t)en, die kreditäre Finanzierung fälliger Tilgungen aus der Begrenzungsregel des Art. 115 GG auszunehmen. Das Problem der Anschlussfinanzierungen wird von der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur weitgehend unterschätzt. Das führt dazu, dass auch nach der „Schuldenbremse“ von 2009 die weitere Prolongierung des Berges an Altschulden „auf ewig“, wie sie insbesondere das Artikel-115-Gesetz ermöglichen soll, als verfassungskonform angesehen wird, wogegen erhebliche Zweifel anzumelden sind.

  • Andreas Reich, Augsburg, Die RĂĽckzahlung beamtenrechtlicher Fortbildungskosten

    Die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten dient der Verbesserung ihrer dienstlichen Leistung. Doch auch die Beamtin und der Beamte können ein Interesse am Besuch einer Fortbildungsveranstaltung haben, weil ihre Eignung erhöht wird und sie damit hier oder andernorts eine höhere Besoldung erreichen. Deshalb soll der Frage nachgegangen werden, ob von einer Beamtin oder einem Beamten mit oder ohne entsprechende Dienstvereinbarung die Erstattung der Fortbildungskosten verlangt werden kann, wenn sie nach ihrer eigenen Entscheidung vorzeitig ausscheiden.

Kleinerer Beitrag

  • Marco Penz, Köln, Frauenquote innerhalb politischer Parteien – Anmerkungen zum Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2015, 2 BvR 3058/14

    Frauenquoten sind in aller Munde. In politischen Parteien spielen sie schon seit Langem eine wichtige Rolle, sei es bei der Aufstellung von Wahllisten oder der Besetzung von Parteiämtern. Zu Letzterem hat sich nun das Bundesverfassungsgericht erstmals geäußert und den Parteien den Rücken gestärkt. Im folgenden Beitrag wird die Entscheidung näher betrachtet und die Relevanz für die Praxis politischer Parteien aufgezeigt.

Bericht

  • Felix Sobala, Passau, „Resilienz des Rechts“ – Bericht zur Tagung am 4. und 5. Juni 2015 in Passau

Buchbesprechungen

  • Niels Magsaam, Mehrheit entscheidet – Ausgestaltung und Anwendung des Majoritätsprinzips im Verfassungsrecht des Bundes und der Länder (Werner Heun)
  • Armin von Bogdandy/Sabino Cassese/Peter Michael Huber (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum – Band V: Verwaltungsrecht in Europa: GrundzĂĽge (Markus Kotzur)
  • Lars Brocker/Michael Droege/Siegfried Jutzi (Hrsg.), Verfassung fĂĽr Rheinland-Pfalz, Handkommentar; 2. Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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