Ausgabe 21/2015, November
Thematischer Schwerpunkt: Europäische Union
Abhandlungen
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Jan Ziekow, Speyer, Soziale Aspekte in der Vergabe – Von der „Vergabefremdheit“ zur europäischen Regelung
Die Neuregelung des Europäischen Vergaberechts im Jahre 2014, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen ist, geht über die bisherige koordinierende Wirkung der EU-Vergaberichtlinien hinaus und etabliert das europäische Vergaberecht als komplexes System verschiedener Zielkoordinaten. Zu diesen zählt auch die Nutzung des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfolgung des strategischen Ziels der Erreichung sozialen Fortschritts. Wesentliche Änderungen enthält die neue EU-Vergaberichtlinie vor allem für die Bedeutung der sog. Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei der Vergabe.
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Jens Brauneck, Neuss, EU-Kommission: Ist die neue Macht der Vizepräsidenten unionsrechtswidrig?
Der Präsident der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker, hat bei Amtsantritt im November 2014 die rechtliche Stellung der Vizepräsidenten auf Kosten der Kommissare erheblich aufgewertet. Der nachfolgende Beitrag skizziert zunächst die gegenwärtige Ausgangslage und beschäftigt sich dann mit der Frage, ob die vom Präsidenten getroffenen Organisationsmaßnahmen im Einklang stehen mit den Regelungen, die die europäischen Verträge und die Geschäftsordnung der Kommission für deren Organisation vorsehen. Es wird geprüft, ob die getroffenen Maßnahmen im Einzelnen einen Verstoß gegen das Kollegialprinzip darstellen und welche rechtlichen Folgen sich hieraus auch nach außen ergeben könnten. Können die Entscheidungen der Kommission, die immer noch ein Kollegialorgan sein muss, in großer Zahl von der Unionsrechtsprechung für nichtig erklärt werden?
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Malte Kröger/Arne Pilniok, Hamburg, Verwaltungsorganisation unter Europäisierungsdruck – Zur fachlichen Unabhängigkeit der mitgliedstaatlichen Statistikämter als unionsrechtlichem Prinzip
Die Europäische Union hat die Verordnung zur amtlichen Statistik novelliert (VO [EU] 2015/579). Diese legt nun konkrete organisationsrechtliche Bedingungen für nationale Statistikämter fest, um die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistiken insgesamt zu fördern. Der Beitrag analysiert die Anforderungen und Konsequenzen der novellierten Verordnung am Beispiel des deutschen Organisationsrechts der amtlichen Statistik. Zudem thematisiert er die mit organisationsrechtlichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten einhergehenden Fragen der Gesetzgebungskompetenzen der EU im Statistikrecht, der Einfügung in einen föderalen Staatsaufbau sowie der Reform des Organisationsrechts durch die Handlungsform der Verordnung.
Buchbesprechungen
- Jörg Menzel, Internationales Öffentliches Recht – Verfassungs- und Verwaltungsgrenzrecht in Zeiten offener Staatlichkeit (Ulrich Karpen)
- Hermann-Josef Blanke/Stefan Pilz (Hrsg.), Die „Fiskalunion“ – Voraussetzungen einer Vertiefung der politischen Integration im Währungsraum der Europäischen Union (Ulrich Häde)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 669. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2015 – 6 B 11.15 – Gebot der Chancengleichheit; Erprobung eines neuen Studiengangs als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Prüflinge
- 678. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2015 – 6 VR 1.15 – Auskunftsanspruch über operative Vorgänge im Bereich des BND
- 681. BVerwG, NK-Urteil vom 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – Normenkontrolle; Antragsbefugnis einer GbR
- 682. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 – 4 C 5.14 – Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
- 686. VGH BW, Beschluss vom 11.8.2015 – 10 S 1131/15 – Bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung; Inanspruchnahme des Verursachers
- 687. BVerwG, Urteil vom 28.5.2015 – 3 C 1.15 – Kreuzung einer Eisenbahn mit einer Straßenbahn
- 692. BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 – 5 C 15.14 – Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Ausbildungsunterbrechung
- 693. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2015 – 20 B 209/15 – Tierschutzwidrigkeit der Angelpraxis des Catch und Release
- 697. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2015 – 9 BN 1.15 – Gesetzlicher Richter; Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans