Ausgabe 21/2022, Oktober

Abhandlungen

  • Christoph BrĂĽning, Kiel, Struktur, Funktion und Entwicklung der Ă„mter in Schleswig-Holstein oder: die Erosion gemeindlicher Selbstverwaltung

    Die vielen Reformvorschläge der letzten zwei Jahrzehnte zur kommunalen Verwaltungsorganisation im amtsangehörigen Raum, die schon lange vor und auch noch nach dem landesverfassungsgerichtlichen Judikat zur Amtsordnung und deren Änderung gemacht worden sind, zeigen seismographisch eine Problemstellung an. Sie beschränkt sich aber nur vordergründig auf die Amtsebene. Im Kern wird die Verfasstheit der kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein herausgefordert. Bei näherem Hinsehen zeigt sich nämlich, dass die Selbstverwaltung amtsangehöriger Gemeinden, insbesondere in und durch die Gemeindevertretungen erodiert ist und die Ämter zu den eigentlichen Selbstverwaltungsverwaltern erstarkt sind. Statt also bei Reformen die teilweise dysfunktionale Gemeindestruktur in den Mittelpunkt zu stellen, sollten Politik und Gesetzgeber die funktionierende Amtsebene in den Blick nehmen und Strukturreformen von hieraus denken.

  • Boas KĂĽmper, MĂĽnster, Zur Planungsbefugnis der Bundesraumordnung fĂĽr den länderĂĽbergreifenden Hochwasserschutz

    Mit dem im Sommer 2021 erlassenen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz hat der Bund erstmals von seinen neuen, durch die Neufassung des ROG im Jahre 2017 geschaffenen Ermächtigungen zu einer gegenüber den Ländern verbindlichen gesamtstaatlichen Raumordnungsplanung Gebrauch gemacht. Der Plan bezweckt vor allem die Harmonisierung raumplanerischer Standards zur besseren Koordinierung des Hochwasserschutzes. Die breite Kritik, welche der Plan im Aufstellungsverfahren wie nach seinem Inkrafttreten erfahren hat, betrifft insbesondere drei Punkte, die sich unter dem Oberbegriff der bundesraumordnerischen Planungsbefugnis zusammenführen lassen: Die Verwaltungskompetenz des Bundes, die von § 17 Abs. 2 Satz 2 ROG vorausgesetzte „Erforderlichkeit“ des Bundesraumordnungsplans sowie das Verhältnis zum Wasserhaushaltsrecht. Diesen Fragenkreisen geht der Beitrag nach.

  • Daniel Busche, DĂĽsseldorf, Staatliche VerantwortungsĂĽbernahme beim hoheitlichen Einsatz intransparenter Algorithmen

    Der Einsatz von Algorithmen in immer mehr Lebensbereichen ist aktuell Gegenstand einer gesellschaftlichen und auch rechtswissenschaftlichen Debatte. Dabei spielt auch die Frage der möglichen Intransparenz der eingesetzten Algorithmen eine zentrale Rolle. Es scheint die Befürchtung zu bestehen, dass mit dem Einsatz von intransparenten Algorithmen ein Verlust an menschlicher Einflussnahmemöglichkeit einhergeht und der Mensch so zum bloßen Objekt algorithmisch gesteuerter Entscheidungen werde. Der Beitrag möchte hingegen aufzeigen, dass die Bedeutung der Transparenz selbst beim hoheitlichen Einsatz von Algorithmen tendenziell überschätzt wird. Vielmehr ist auf andere technische Möglichkeiten abzustellen, um das zuverlässige Funktionieren entsprechender Algorithmen zu garantieren. Auch ist daran zu erinnern, dass die menschliche Entscheidungsfindung als Vergleichsmaßstab selbst von Intransparenz geprägt ist.

Berichte

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