Ausgabe 20/2015, Oktober

Thematischer Schwerpunkt: Kultur und Bildung

Abhandlungen

  • Claas Friedrich Germelmann, Hannover, Kulturelles Erbe als Menschenrecht? – Der Beitrag der Rahmenkonvention des Europarats ĂĽber den Wert des kulturellen Erbes fĂĽr die Gesellschaft

    Vor zehn Jahren wurde im Rahmen des Europarats die Konvention von Faro über den Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft verabschiedet. Ihr Ansatz stellt eine Bereicherung des Menschenrechtsschutzes und des Schutzes des Kulturerbes dar, da sie eine Verbindung zwischen Individualrecht und gesellschaftlicher Bedeutung des weit verstandenen kulturellen Erbes begründet. Auch wenn die Konvention in Deutschland und in anderen großen europäischen Staaten bislang nicht ratifiziert ist, können ihre Konzepte und Perspektiven über die konkrete rechtliche Wirkung hinaus Bedeutung erlangen.

  • Boas KĂĽmper, MĂĽnster, Verfassungsrechtliche Aspekte der Anerkennung von Privatschulen: freiheitsrechtliche und institutionelle Dimensionen

    Die in den (Privat-)Schulgesetzen der Länder vorgesehene Figur der Anerkennung von Privatschulen, durch welche diese mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen zur Durchführung von Prüfungen sowie zur Erteilung von Zeugnissen und Abschlüssen berechtigt werden, ist hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG seit jeher umstritten. Der Beitrag analysiert die verschiedenen Erscheinungsformen der Anerkennung und spricht sich für eine schärfere Unterscheidung von freiheitsrechtlichen und institutionellen Dimensionen des Privatschulverfassungsrechts aus.

  • Sebastian Hartmann, WĂĽrzburg, Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG – Das 11. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auf dem PrĂĽfstand

    Trotz der Trennung von Staat und Kirche nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV gibt es in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen staatliche Bekenntnisschulen. Insbesondere der Zugang zu solchen Schulen war in der Vergangenheit für Bekenntnisfremde bzw. -lose mit Problemen verbunden. Mit dem 11. Schulrechtsänderungsgesetz nahm man sich in Nordrhein-Westfalen der rechtlichen Anforderungen an die staatlichen Bekenntnisschulen an. Mittels Senkung des Quorums zur Schulartumwandlung und Lockerung der Anforderungen an die Lehrkräfte sollte sich der Lebenswirklichkeit der Schulen genähert werden. Das Schulrecht muss sich aber auch an höherrangigem Recht messen lassen. Ein Blick in das AGG offenbart, dass auch nach der jüngsten Gesetzesänderung noch immer Nachbesserungsbedarf besteht.

Bericht

  • Holger Stellhorn, MĂĽnster, Quo vadis Denkmalrecht? Kulturerbe zwischen Pflege und Recht – Tagung vom 15.–17. Juli 2015 in MĂĽnster

Buchbesprechungen

  • Matthias Bode, Die auswärtige Kulturverwaltung der frĂĽhen Bundesrepublik (Claas Friedrich Germelmann)
  • Klaus König/Sabine Kropp/Sabine Kuhlmann/Christoph Reichard/Karl-Peter Sommermann/Jan Ziekow (Hrsg.), Grundmuster der Verwaltungskultur – Interdisziplinäre Diskurse ĂĽber kulturelle Grundformen der öffentlichen Verwaltung (Helmuth Schulze-Fielitz)
  • Karsten Nowrot, Das Republikprinzip in der Rechtsordnungengemeinschaft – Methodische Annäherungen an die Normalität eines Verfassungsprinzips (Ulrich Karpen)
  • Hubertus Baumeister (Hrsg.), Recht des Ă–PNV – Praxishandbuch fĂĽr den Nahverkehr mit VO (EG) Nr. 1370/2007, PBefG und Ă–PNV-Gesetzen der Länder (Michael Fehling)

Rechtsprechung

  • BVerfG (Kammer), Beschluss vom 26.6.2015 – 1 BvR 2218/13 – Regelungsspielraum der Hochschulen bei der universitären SchwerpunktbereichsprĂĽfung

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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