Ausgabe 20/2021, Oktober

Abhandlungen

  • Maximilian Wallerath, Bonn, Die schwächelnde Republik – Bundesrepublik zwischen Anspruch und Wirklichkeit

    Angesichts vielfältiger demographischer, gesellschaftlicher und technologischer Veränderungen rücken die Gelingensbedingungen des republikanischen Staates verstärkt ins Blickfeld. Als regulatives Gestaltungsprinzip hat sich die „Republik“ an verfassungsrechtlichen Leitplanken auszurichten, die vor allem darauf zielen, die Freiheitlichkeit des staatlichen Gemeinwesens zu sichern und einen Ausgleich zwischen allgemeinem und Individualinteresse in geregelten Verfahren zu er-zeugen. Zugleich gilt es, Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu überbrücken und die Republik vor Aushöhlung und Destruktion zu schützen. Soll einem Rückfall in vormoderne Strukturen wirksam begegnet werden, müssen Institutionen auf ihre Funktionalität überprüft, Schwachstellen bei Aufstellung und Vollzug der politischen Programme ausgemerzt und der die Republik tragende Gemeinsinn auf allen Ebenen stärker zur Geltung gebracht werden.

  • Paul J. Glauben, Mainz, Nicht mehr „Herr im eigenen Haus“ – Zur Regelung geschäftsordnungsrechtlicher Fragen in einem förmlichen Gesetz

    Das Grundgesetz verpflichtet den Deutschen Bundestag in Art. 40 Abs. 1 Satz 2, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dieser Verfassungsauftrag ist Ausdruck der Parlamentsautonomie. Das Parlament soll seine eigenen Angelegenheiten selbst und ohne Einfluss Dritter, insbesondere anderer Verfassungsorgane regeln. Materielles Geschäftsordnungsrecht darf daher nur unter engen Voraussetzungen in Gesetzesform geregelt werden. Dem Deutschen Bundestag steht keine völlig freie Formenwahl zu – auch nicht bei der Mitwirkung in auswärtigen Angelegenheiten.

  • Anne Debus, Erfurt, Weitere BĂĽrgerbeauftragte fĂĽr das Land – Unabhängige Ombudsstelle beim Parlament jetzt auch in Berlin und Hessen

    Einen parlamentarisch gewählten Bürger- (und zum Teil auch: Polizei-)Beauftragten hatten bis vor kurzem „nur die Länder Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Seit Ende 2020 gibt es nun aber auch in Berlin und Hessen einen solchen „Bürgeranwalt“. Damit verfügen bereits sieben Bundesländer über diese auf öffentlich-rechtliche Angelegenheiten spezialisierte Ombudsstelle beim Landesparlament. Dies gibt Anlass für eine aktuelle Bestandsaufnahme und einen intraföderativen Rechtsvergleich. Dieser zeigt nicht nur einen großen Variantenreichtum bei der Ausgestaltung der Institutionen und der Regelung ihres Zusammenwirkens mit dem Petitionsausschuss, sondern lässt auch Reformbedarf deutlich werden.

  • Ines Gillich, Köln, Anspruch auf baurechtliche „Verbesserungsgenehmigung“?

    Der Beitrag untersucht die in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die geläufig als „Verbesserungsgenehmigung“ bezeichnete Regelung des § 6 Abs. 3 BImSchG auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren übertragen werden kann. Fraglich ist dabei, ob ein Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer Anlage auch dann besteht, wenn zwar einschlägige Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, durch die Erweiterung aber eine relative Verbesserung der Immissionssituation herbeigeführt wird.

Buchbesprechung

  • Kerstin von der Decken/Frank Fechner/Matthias Weller (Hrsg.), Kulturgutschutzgesetz – Kommentar (Felix Meister)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

Diese Ausgabe bei beck-online.de lesen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.