Ausgabe 19/2019, Oktober
Abhandlungen
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Jörg Berkemann, Hamburg/Berlin, Machtlose Verwaltungsgerichte? § 172 VwGO als Prüfstein für das Verhältnis von Justiz und Exekutive
„Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend“, heißt es in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 172 VwGO ist eine derartige vollstreckungsrechtliche Regelung. Sie schließt also nach den einleitenden Worten des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Rückgriff auf das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO aus. Ob das wirklich so ist, steht im Streit der Meinungen. Für viele ist § 172 VwGO in seiner Diktion vollkommen verunglückt. Der Beitrag versucht, den selbstverschuldeten interpretatorischen Schutt zur Seite zu räumen. Das geschieht unter der Perspektive des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Problemfälle jüngster Zeit sind: „Stadthalle Wetzlar“ [NPD]; „Luftreinhalteplan München“; „Luftreinhalteplan Stuttgart“; „Rückholung eines abgeschobenen Ausländers“ und als Altfall „Kongresshalle am Alexanderplatz“.
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Martin Beckmann, Münster, Gerichtliche Vollprüfung und zeitgerechter Rechtsschutz – Gegenläufige Maximen des Verwaltungsprozessrechts?
Der Bundesrat hat mit einem Gesetzesentwurf vom 17. Mai 2019 verschiedene Änderungen der VwGO vorgeschlagen. Für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand soll ein Adhäsionsverfahren im Verwaltungsprozess eingeführt werden. Zur Beschleunigung planungsrechtlicher Verfahren soll die erstinstanzliche Zuständigkeit der Obergerichte erweitert werden. Außerdem sollen die Verwaltungsgerichte mit Zustimmung der Prozessparteien ein konzentriertes Verfahren führen können. Nicht zuletzt möchte der Bundesrat die Einrichtung spezieller Wirtschafts- und Planungsspruchkörper gesetzlich regeln. Die Vorschläge des Bundesrats sind nur teilweise geeignet, den effektiven Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu stärken. Die Möglichkeiten, durch Änderungen des Prozessrechts Verwaltungsstreitverfahren zu beschleunigen, sind begrenzt.
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Thomas Rottenwallner, Landshut, Der finanzielle Ausgleich für „systemische Härten“ durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Bayern
Nach „Abschaffung“ der Straßenausbaubeiträge in Bayern zum 1. Januar 2018 sollen die Grundstückseigentümer, die von den Gemeinden in den letzten vier Jahren der Geltung der Rechtsgrundlage solche Beiträge bezahlen mussten, nunmehr in den Genuss eines „Härteausgleichs“ kommen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat zu diesem Zweck im Staatshaushalt 50 Mio. Euro in einem Fonds bereitgestellt. Bei so viel Bürgerfreundlichkeit möchte man meinen, dass die (Rechts-)Welt in Ordnung wäre und es außer von rundum Erfreulichem nichts zu berichten gäbe. Bedauerlicherweise ist genau das Gegenteil der Fall. Auch in den anderen Ländern, in denen man über die „Abschaffung“ der Straßenausbaubeiträge lebhaft diskutiert, sollte man sich hierfür interessieren.
Buchbesprechung
- Martin Kment (Hrsg.), Energiewirtschaftsgesetz – Kommentar; 2. Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 701. EuGH, Urteil vom 20.6.2019 – C-72/18 – Ustariz Aróstegui – Gleichbehandlung angestellter und verbeamteter Lehrer bei Besoldungsstufenzulage
- 702. EuGH, Urteil vom 10.7.2019 – C-410/18 – Aubriet – Studienbeihilfen für gebietsfremde Studierende
- 716. BVerwG, Urteil vom 16.5.2019 – 3 C 19.17 – Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit
- 720. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2019 – 3 B 53.18 – Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben bei der Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels
- 722. BVerwG, Beschluss vom 11.6.2019 – 6 A 2.17 – Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen
- 726. BVerwG, Urteil vom 3.4.2019 – 4 A 1.18 – Ausbau von Energieleitungen; Anordnung gegen den Willen des Vorhabenträgers
- 730. BVerwG, Urteil vom 28.2.2019 – 3 A 5.16 – Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel
- 735. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 – Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei Aufstockerklagen