Ausgabe 20/2018, Oktober

Abhandlungen

  • Johannes Marosi/Eva Skobel, Mainz, Von Menschen und Maschinen – Zur Technologieneutralität von Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG

    In den letzten Jahren ist der Schutz von nicht menschlich veranlassten Datenübertragungen stärker in den Fokus gerückt. Diese werden auch als Machine-to-Machine (M2M) – Kommunikation bezeichnet. Häufig wird ein Schutz selbiger durch Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG mit Hinweis auf den IMSI-Catcher Beschluss des Bundesverfassungsgerichts abgelehnt. Hier wäre allerdings zu differenzieren. Während Sinn und Zweck des grundgesetzlichen Fernmeldegeheimnisses, ebenso wie mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten, für ein Erfassen von M2M-Kommunikation sprechen, gibt es auch Fälle, in denen diese den Herrschaftsbereich einer Person nicht verlässt und es an einer Kommunikationsbeziehung fehlt. In solchen Fällen bleibt nur der Schutz durch das telekommunikationsrechtliche Fernmeldegeheimnis nach §§ 88 und 89 TKG.

  • Arno Wieckhorst, Berlin, Verfassungsrechtliche Gesetzgebungslehre – Das Bundesverfassungsgericht bleibt gespalten?

    Seit einiger Zeit hat die verfassungsrechtliche Gesetzgebungslehre wieder Konjunktur. Die Rechtswissenschaft diskutiert – nicht zuletzt inspiriert durch das Bundesverfassungsgericht – grundgesetzliche Maßstäbe für möglichst „gute“ oder „rationale“ Gesetzgebung. Dazu gehören etwa selbstständige Pflichten zur Sachaufklärung und Begründung beim Erlass von Gesetzen. Der Beitrag zeigt eine in jüngeren Entscheidungen erneut offenbar werdende Spaltung zwischen beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts in der Frage der Anerkennung solcher Pflichten auf. Unter Rückgriff auf in der Gesetzgebungslehre diskutierte Ansätze werden Optionen für eine Versöhnung der Judikatur erörtert. Schließlich wird Partei für eine grundrechtsbasierte Herleitung selbstständiger gesetzgeberischer Sorgfaltspflichten ergriffen.

  • Paul J. Glauben/Inga Breitbach, Mainz, Abgeordnetenstatus versus Disziplinargewalt der Parlamentspräsidien

    Das parlamentarische Rederecht zählt zu den elementaren Statusrechten der Abgeordneten. Es verbrieft jedem Parlamentarier das Recht, im Plenum zu reden und sichert das freie Mandat. Das Rederecht beinhaltet die Entscheidung des Abgeordneten über das Ob überhaupt und das Was, also den Inhalt der Rede. Damit ist zugleich ein Spannungsverhältnis aufgezeigt. Denn verletzt der Abgeordnete mit seinem Redebeitrag aus Sicht des amtierenden Präsidiums die Ordnung und Würde des Parlaments, droht ihm beispielsweise ein Ordnungsruf, kann ihm das Wort entzogen oder er gar vorübergehend von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich nur im Wege einer praktischen Konkordanz lösen, deren materielle Kriterien näher zu untersuchen sind.

  • Friedrich Markmann, Hamburg, Hybrid Genossenschaft: Lokale Leistungserbringung im kommunalen Interesse auf einem dritten Weg zwischen Staat und Privat

    Im Raiffeisenjahr 2018 präsentiert sich die Genossenschaft als Zukunftsmodell für die Aufrechterhaltung kommunaler Infrastrukturen. Genossenschaften betätigen sich in einer Vielzahl von Einsatzfeldern, die dem herkömmlichen Bereich kommunaler Leistungserbringung zugeschlagen werden. Darüber hinaus ersetzen und ergänzen sie das lokale Leistungsangebot durch die Erledigung von Aufgaben, auf deren eigene Erbringung die Kommunen verzichten. In der Verwaltungspraxis haben sich hybride genossenschaftliche Kooperationsmodelle gebildet, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Akteuren vereinigen. Für die lokale Leistungserbringung im kommunalen Interesse eröffnen genossenschaftliche Organisationsmodelle damit einen „Dritten Weg“ fernab einer einseitigen Bindung an „Staat“ oder „Privat“.

Buchbesprechungen

  • Malte Seyffarth, Kommentar zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) – Unter gleichzeitiger BerĂĽcksichtigung neuester Ă„nderungsvorschläge zum ParlBG (Michael Fuchs)
  • David Apel, Die Reform des Föderalismus im Wasserhaushaltsrecht – Zugleich ein Beitrag zur Funktionsbeschreibung und Bewertung der Abweichungsgesetzgebung (Tobias Herbst)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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