Ausgabe 19/2015, Oktober

Abhandlungen

  • Christian Ernst, Hamburg, Die Bewältigung konfligierender normativer Ordnungen – Die Aushöhlung hoheitlicher Gewalt durch muslimische Friedensrichter?

    In der Gesellschaft wächst zunehmend das Bedürfnis, Streitigkeiten unter Beachtung der eigenen kulturellen und religiösen Identität beizulegen. Aus diesem Grund schlichten in der muslimischen Gemeinschaft mitunter sog. Friedensrichter Streitigkeiten, während die Beteiligten staatliche Gerichte meiden oder versuchen, dort stattfindende Verfahren zu verhindern. Der Beitrag behandelt die Zulässigkeit eines solchen Verhaltens und staatliche Reaktionsmöglichkeiten. Gleichzeitig geht er der Frage nach, inwieweit gesellschaftliche Gruppen eine eigene normative Ordnung schaffen können und wer dazu berufen ist, das gesellschaftliche Miteinander zu ordnen und für Rechtsfrieden zu sorgen.

  • Nils Schaks, Mannheim, Das Verbot der Belastungskumulation als Bestandteil der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG

    Die (verfassungs-)gerichtliche Überprüfung staatlicher Maßnahmen beschränkt sich traditionell auf die Überprüfung von Einzelakten. Seit Längerem ist jedoch anerkannt, dass von der Kumulation von Eingriffen erhebliche Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheit ausgehen können. Gerade in jüngerer Zeit befassen sich Rechtsprechung und Literatur intensiver mit diesem Thema. Gleichwohl besteht kein Konsens in der Behandlung dieses Phänomens. Der nachfolgende Beitrag will zeigen, dass Art. 19 Abs. 2 GG den normativen Ausgangspunkt des Verbots der Belastungskumulation darstellt: Art. 19 Abs. 2 GG schützt die Grundrechtsträger nicht nur vor besonders intensiven, sondern auch vor besonders zahlreichen Eingriffen, die in ihrer Kumulation eine vergleichbare Belastungsintensität aufweisen.

  • Ulli Meyer, St. Ingbert, Untreue von Aufsichtsratsmitgliedern bei Handeln im Interesse des Gesellschafters Gemeinde?

    Die von einer Gemeinde in den Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft entsandten Aufsichtsratsmitglieder sehen sich Pflichten aus zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ausgesetzt: Zum einen sind sie in einem organschaftlichen Verhältnis zur Gesellschaft, zum anderen werden sie durch den Gesellschafter Gemeinde entsandt. Dies ist solange unproblematisch, wie Interessenidentität zwischen Gesellschaft und Gemeinde besteht. Schwieriger wird es, wenn die Interessen gegensätzlich gelagert sind, ja die Rechtsverhältnisse ein unterschiedliches Handeln erfordern: So kann die Entscheidung für die Gesellschaft den Interessen der Gemeinde entgegenstehen oder sogar einer Weisung der Gemeinde an die von ihr entsandten Mitglieder entgegenstehen und zum Vorwurf tatbestandlicher Untreue zulasten der benachteiligten Körperschaft führen.

  • Kathrin BĂĽnnigmann, MĂĽnster, Zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen bei Berufung ins Beamtenverhältnis – „Wer zu spät kommt, den bestraft der Dienstherr“

    Nach dem Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2015 waren die Höchstaltersgrenzen für die Berufung ins Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen unzulässig. Gleichwohl können sie unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitslehre – verfassungsgemäß sein. Die Entscheidung schafft kurzfristig Handlungsbedarf für Landesgesetzgeber und langfristig Rechtssicherheit für Bewerber.

Bericht

  • Cathrin Silberzahn, WĂĽrzburg, Tagungsbericht 21. WĂĽrzburger Europarechtstage: Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Europäischen Union

Buchbesprechung

  • Christian Calliess (Hrsg.), Herausforderungen an Staat und Verfassung – Völkerrecht - Europarecht – Menschenrechte; Liber Amicorum fĂĽr Torsten Stein zum 70. Geburtstag (Claus Dieter Classen)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – Verfassungsrechtliche Anforderungen an die EinfĂĽhrung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Ă–ffentlichen Dienst (vgl. Abhandlung BĂĽnnigmann)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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