Ausgabe 16/2021, August

Thematischer Schwerpunkt: Klimaschutz

Abhandlungen

  • Jörg Berkemann, Hamburg/Berlin, „Freiheitschancen ĂĽber die Generationen“ (Art. 20a GG) – Intertemporaler Klimaschutz im Paradigmenwechsel – Zugleich Besprechung von BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, 1 BvR 2656/18 u.a. (Klimaschutz)

    Der Staat schützt „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ (Art. 20a GG). Hat der Gesetzgeber diese Pflicht verletzt, kann hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 für grundgesetzwidrig angesehen und den Gesetzgeber zur Nachbesserung verurteilt.

  • Walter Frenz, Aachen, Klimagrundrecht – Klimaschutzpflichten als Grundrechtsvoraussetzungsschutz nach Klimabeschluss und Jahrhunderthochwasser

    Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 verlangt die Erfüllung des Klimaschutzgebots aus Art. 20a GG auch mit Blick auf die künftigen Generationen, um deren dafür notwendige Freiheitsbeeinträchtigungen grundrechtsschonend zu bewältigen. Aus diesem freiheitsrechtlichen Ansatz folgert das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Grundrechte der jungen Beschwerdeführenden durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) i.V.m. Anlage 2 und verneint eine solche aus den grundrechtlichen Schutzpflichten – zu Recht? Inwieweit verlangen die grundrechtlichen Schutzpflichten eine umfassende subjektive Einforderbarkeit jedenfalls eines ökologischen Existenzminimums als Klimagrundrecht – zumal nach dem Jahrhunderthochwasser vom Juli 2021? Welche Rolle spielt die vom Bundesverfassungsgericht gänzlich ausgeblendete EU-Ebene?

  • Lutz Friedrich, MĂĽnster, Gemeinwohl vor Gericht: Chancen und Risiken öffentlich-rechtlicher „Public Interest Litigation“

    Immer häufiger sehen sich die Verwaltungsgerichte mit Rechtsbehelfen konfrontiert, die in der Sache nicht die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, sondern – unter Berufung auf das Gemeinwohl und (vermeintliche) Allgemeininteressen – Verstöße gegen objektives Recht monieren und weit über den konkreten Streitfall hinaus eine „politische Agenda“ verfolgen. Dazu gehören die Klagen von Kirchen und Gewerkschaften gegen verkaufsoffene Sonntage ebenso wie die aufsehenerregenden „Klimaklagen“. Der Beitrag unternimmt den Versuch, Chancen und Risiken solcher Formen der sog. Public Interest bzw. Climate Change Litigation zu skizzieren und deren verfassungsrechtliche Grenzen auszuloten. Dabei geht es weniger um Detailfragen des Öffentlichen Prozessrechts als vielmehr um grundlegende Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes, der Gewaltenteilung und einer Privatisierung des gemeinen Wohls.

Buchbesprechungen

  • Sabine Skutta/JoĂź Steinke, (Hrsg.), Digitalisierung und Teilhabe – Mitmachen, mitdenken, mitgestalten! (Margrit Seckelmann)
  • Karlheinz Schlotterbeck/Gerd Hager/Manfred Busch/Bernd Gammerl, Landesbauordnung fĂĽr Baden-WĂĽrttemberg (LBO); 8., ĂĽberarbeitete Auflage | Willy Spannowsky/Michael Uechtritz, (Hrsg.), Bauordnungsrecht Baden-WĂĽrttemberg – Kommentar (Hansjochen DĂĽrr)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. – Regelungspflicht des Gesetzgebers zur Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 a GG) (vgl. Abhandlung Berkemann und Frenz)

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