Ausgabe 16/2015, August

Abhandlungen

  • Sophie Lenski, Konstanz, Der uneingestandene Nationalismus des deutschen KulturgĂĽterschutzes – Warum eine Reform des Abwanderungsschutzes ĂĽberfällig ist

    Das deutsche Kulturgutschutzgesetz ist ein gedankliches Relikt aus der Zeit des ausgehenden Ersten Weltkriegs. Es normiert die Möglichkeit, national wertvolles Kulturgut in den räumlichen Grenzen der Bundesrepublik zu halten, ohne es im Inland aber auch nur vor Zerstörung zu schützen. Damit bedient es allein nationalistische Reflexe, leistet aber weder einen Beitrag zu Erhalt oder Zugänglichkeit von Kulturgütern im Inland noch setzt es die internationalen Vorgaben um, denen Deutschland durch Beitritt zur UNESCO-Konvention von 1970 unterliegt. Fast hundert Jahre nach seiner Erfindung ist das deutsche Abwanderungsschutzrecht daher nicht nur kulturpolitisch unsinnig, sondern in dieser Form auch nicht mit Art. 14 GG vereinbar.

  • Sylvia Calmes-Brunet, Rouen, Die Regionalsprachen in Frankreich: eine untergeordnete Stellung

    Die französische Verfassung sieht den Schutz von Regionalsprachen, aber nur eine Amtssprache vor. Die Verfassungsänderung von 2008 hat daran nichts geändert. Auch die derzeit geplante Verfassungsänderung wird die untergeordnete Stellung der Regionalsprachen im Verhältnis zur Amtssprache des Französischen nur bestätigen.

  • Fabian Dietl, MĂĽnchen, Kommunale BĂĽrgschaften – Die kommunalrechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen

    In der Praxis übernehmen viele Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bürgschaften für ihre kommunalen Unternehmen. Die Gemeindeordnungen bzw. Kommunalverfassungen unterwerfen diese Übernahme von Bürgschaften bestimmten Voraussetzungen sowie einer Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht zur jeweiligen Aufsichtsbehörde. Häufig kollidieren hier kommunalrechtliche Erwägungen mit den Forderungen der finanzierenden Banken. Diese Kollision zu beseitigen verlangt juristisches Fingerspitzengefühl.

Kleinere Beiträge

  • Hans Meyer, Berlin, Das Leiden am Bundeswahlgesetz – Erwiderung auf Manfred C. Hettlages Kritik am Bundeswahlgesetz, DĂ–V 2015, 329

    Kritik am Bundeswahlgesetz zu üben, ist eine der einfacheren Aufgaben, verstößt es doch eklatant gegen die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, „das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen“. Schwieriger ist schon die Bewertung. Sie lässt sich Manfred C. Hettlage in seinen beständigen Bemühungen um ein besseres Wahlrecht in seinem Beitrag „Die personalisierte Verhältniswahl schafft sich ab“ angelegen sein. Um der Sache willen lohnt sich jedoch, die Spreu vom Weizen zu trennen.

  • Manfred C. Hettlage, MĂĽnchen, Ein „legislatorisches Monster“ – Replik auf Hans Meyer, „Das Leiden am Bundeswahlgesetz“ (in diesem Heft, S. 700)

    Der Nestor der Wahlrechts-Experten, Hans Meyer aus Berlin, hat meinen Beitrag: „Die personalisierte Verhältniswahl schafft sich ab“ (DÖV 2015, 329) kritisch begutachtet, mit dem Ziel, darin die Spreu vom Weizen zu trennen. Meyer hat tatkräftig geworfelt. Das dient der Reinigung des Getreides, um im Bilde zu bleiben. Für mich als Autor des kritisierten Beitrags ist das „ehrenvoll und auch Gewinn“. Gerne komme ich der Einladung nach, zu den Ausführungen meines Kritikers Punkt für Punkt Stellung zu nehmen.

Berichte

  • Laura-Sophie von Unruh/Vivien Voss, Kiel, Tagungsbericht „Lorenz von Stein und die rechtliche Regelung der Wirklichkeit“

Buchbesprechungen

  • Dieter Engels (Hrsg.), 300 Jahre externe Finanzkontrolle in Deutschland – gestern, heute und morgen. Festschrift zur 300. Wiederkehr der Errichtung der PreuĂźischen General-Rechenkammer (Anna Leisner-Egensperger)
  • Manfred Wichmann/Karl-Ulrich Langer, Ă–ffentliches Dienstrecht; 7. Auflage (Alexander Schink)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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