Ausgabe 16/2011, August
Abhandlungen
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Manuel Ladiges, Göttingen/Robert Glawe, Celle, Eine dramatische Vorstellung: Zum bewaffneten innerdeutschen Einsatz der Streitkräfte bei Terrorgefahr
Das Drehbuch bleibt dasselbe, auch wenn die Protagonisten wechseln: Steigt die Gefährdungslage in der Bundesrepublik durch eine terroristische Bedrohung, werden Rufe nach einem Einsatz der Streitkräfte im Innern laut. Luftsicherheit, Seesicherheit oder Objektschutz – die Bundeswehr wird plötzlich gefragter „Freund und Helfer“ für polizeiliche Aufgaben. Dann wird das klassische rechtspolitische Drama aufgeführt: Der erste Akt spielt auf Berliner Bühnen, der zweite in Karlsruhe. Die verfassungsrechtliche Lage nach dem Grundgesetz lässt jedoch kaum Auslegungs- oder Handlungsspielraum zu. Eine gründliche Überarbeitung des Notstands- und Wehrverfassungsrechts wird nun umso dringender. Der dritte Akt mit dem Abfall in die Katastrophe hat zum Glück noch keine Bühne. Eine verfassungspolitische Betrachtung am Vorabend der Plenumsentscheidung zum Luftsicherheitsgesetz.
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Andreas Hövelberndt, Gelsenkirchen, Die Industrie- und Handelskammern als Akteure am politischen Meinungsmarkt
Die Frage, inwieweit die Kammern, insbesondere die Industrie- und Handelskammern (IHKs), am politischen Diskurs teilnehmen dürfen, ist keineswegs neu. Insbesondere im Zusammenhang mit der Herausgabe von Zeitschriften hat sich die Rechtsprechung bereits in den 1970er und 80er Jahren mit Verlautbarungen der Kammern zu politischen Themenstellungen befasst. Virulent geworden ist diese Thematik zuletzt durch eine Entscheidung des Hessischen VGH aus dem Jahr 2009, der die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es den IHKs selbst dort, „wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind“, gestattet ist, die Interessen der Kammermitglieder zur Geltung zu bringen, einschränkend auslegen wollte. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst widersprochen und dabei die Grenzen der Befugnis der IHKs zur Abgabe von Erklärungen konturiert.
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Jochen Rauber, Heidelberg, Karlsruhe sehen und sterben! – Verfassungsprozessuale Probleme beim Tod des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Sachentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren trotz Tod des Beschwerdeführers? Schon mehrfach hat die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung hierauf mit einem klaren „Ja!“ geantwortet. Im Ergebnis verdient das oft Zustimmung, in der Begründung meist Kritik. Anhand einer kritischen Rekonstruktion der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Erledigung und Fortführung der Verfassungsbeschwerde nach dem Versterben des Beschwerdeführers entwickelt hat, zeigt dieser Beitrag, warum dem so ist.
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Andrea Edenharter, Regensburg, Die Komitologie nach dem Vertrag von Lissabon: Verschiebung der Einflussmöglichkeiten zugunsten der EU-Kommission?
Durch den Vertrag von Lissabon hat sich das institutionelle Gleichgewicht von EU-Kommission, Ministerrat und Europaparlament grundlegend verändert. Betroffen von den weit reichenden Reformen ist auch das sog. Komitologieverfahren, in dem die EU-Kommission Durchführungsbestimmungen für EU-Rechtsakte erlässt. Das Komitologieverfahren ist durch Ausschüsse geprägt, die mit Experten aus den Mitgliedstaaten besetzt sind und die von der Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten beteiligt werden müssen. Der folgende Beitrag untersucht, welche Änderungen das Komitologieverfahren durch den Vertrag von Lissabon erfahren hat und wie sich diese Änderungen auf die Machtverteilung zwischen Kommission, Rat und Parlament auswirken.
Buchbesprechungen
- Kathrin Weber, Die Sicherung rechtsstaatlicher Standards im modernen Polizeirecht – Eine Untersuchung neuartiger Standardmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Clemens Arzt)
- Christian Calliess/Matthias Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta; 4. Auflage (Matthias Wiemers)
- Jochen Schumacher/Peter Fischer-Hüftle (Hrsg.), Bundesnaturschutzgesetz – Kommentar; 2. Auflage (Astrid Epiney)