Ausgabe 15/2019, August

Thematischer Schwerpunkt: 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung

Abhandlungen

  • Jörg-Detlef KĂĽhne, Hannover, Zur Entstehung der Weimarer Reichsverfassung

    Beurteilungen der Weimarer Reichsverfassung erfolgten lange von ihrem Ende her, d.h. dem Untergang der von ihr konstituierten ersten Deutschen Republik 1933. Dadurch sind die Anfänge dieser erstmals republikanischen Vollverfassung Deutschlands, ihre Leistung wie originären Absichten geraume Zeit unterbelichtet geblieben. Die nachstehenden Ausführungen sollen deshalb in Grundzügen über das durchaus verheißungsvolle Wollen der Verfassunggeber von 1919 informieren. Dabei kommen zugleich föderale Unterlassungen wie erhebliche Regelungsoffenheiten im Regierungsbereich zur Sprache wie äußere Erschwerungen der Verfassungseinwurzelung durch den Versailler Vertrag.

  • Jörg Berkemann, Hamburg/Berlin, „Das Deutsche Reich ist eine Republik“

    Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 galt bis? – hier zögert man. Fest steht ihr 100-jähriger Geburtstag. Der Verfassung hängt der Ruf des Scheiterns an. Es wird nach konstruktiven Mängeln gesucht. Zwölf kundige Autoren empfehlen eine andere Sicht. Man kann die Weimarer Verfassung in ihrem Facettenreichtum des Konstruktiven und in ihrem Eigenwert erkenntnisfördernd immanent „aus der Nähe betrachten“. Dazu hat sie sogar ein historisches Anrecht. Die Lektüre des der Anthologie beigefügten Verfassungstextes sollte dazu ermuntern. Stellen Sie sich vor, Sie seien Mitglied des 28-köpfigen Verfassungsausschusses der Weimarer Nationalversammlung. Sie sollten über den Text entscheiden und Sie haben den Kenntnisstand des 31. Juli 1919. Es ist ganz unwahrscheinlich, dass Sie zu diesem Zeitpunkt den Namen des knapp 30-jährigen Adolf Hitler gehört haben.

  • Kathrin Groh, MĂĽnchen, Zu den Grundrechten der Weimarer Reichsverfassung

    Mit den Grundrechten und Grundpflichten im zweiten Hauptteil hat sich die Weimarer Republik eine moderne Verfassung gegeben. Die politischen, liberalen und sozialen Rechte sollten als Motor für eine moderate Umgestaltung der Gesellschaftsordnung und für die Integration der Bürger in die Republik fungieren. Doch mussten die Grundrechte in Theorie und Dogmatik zunächst zum Leben erweckt und juristisch handhabbar gemacht werden. Das Ergebnis aus nur 14 Jahren Republik ist zwar durchwachsen, lässt sich angesichts der Kürze der Zeit aber an Gedankenreichtum und Gedankentiefe durchaus sehen. Weimar diente den Grundrechtslehren der Bundesrepublik Deutschland als Laboratorium und Inkubator.

  • Horst Dreier, WĂĽrzburg, Verfassungsgerichtsbarkeit in Weimar

    Der Weimarer Republik war eine Verfassungsgerichtsbarkeit nicht fremd. Neben der diffusen Normenkontrolle in Gestalt des allgemeinen richterlichen Prüfungsrechts gab es die spezielle, auf Landesrecht beschränkte abstrakte Normenkontrolle durch das Reichsgericht gemäß Art. 13 Abs. 2 WRV. Vor allem aber der in Art. 108 WRV errichtete Staatsgerichtshof entfaltete in den zwölf Jahren von 1921 bis Anfang 1933 eine rege und vielschichtige verfassungsgerichtliche Judikatur. Weitreichende Reformüberlegungen traten hinzu.

Buchbesprechungen

  • Henning Tappe/Rainer Wernsmann Ă–ffentliches Finanzrecht; 2., neu bearbeitete Auflage (Walter Wallmann)
  • Helmut Sauter (Begr.), Landesbauordnung fĂĽr Baden-WĂĽrttemberg, Kommentar; 3. Auflage, Gesamtwerk bis 53. Erg.-Lfg., Stand: Januar 2019 (Wolfgang Ziegler)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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