Ausgabe 15/2018, August
Abhandlungen
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Jörg Gundel, Bayreuth, Möglichkeiten und Grenzen der Europäischen Bürgerinitiative – Eine Zwischenbilanz der unionsrechtlichen Entwicklung
Mit der Schaffung der Europäischen Bürgerinitiative hat der Vertrag von Lissabon versucht, eine partizipative Bürgerbeteiligung an der Unionsrechtssetzung zu ermöglichen – was konkret bedeutet, dass diese Beteiligung mit dem für das EU-Rechtssetzungsverfahren kennzeichnenden Initiativmonopol der Kommission zu koordinieren war. Sieben Jahre nach der Bereitstellung der Bürgerinitiative durch die VO (EU) Nr. 211/2011 kann dabei eine Zwischenbilanz zu den Voraussetzungen und Wirkungen dieses Instruments gezogen werden. Zu den Zulassungsvoraussetzungen liegt inzwischen reichhaltiges Rechtsprechungsmaterial vor; die Verbindlichkeit einer erfolgreichen Initiative für die Kommission war bisher Gegenstand lebhafter Debatten, nun liegt auch hierzu ein erstes Urteil des Gerichts vor. Schließlich hat die Kommission im Herbst 2017 einen Vorschlag für die Revision der Verordnung vorgelegt, der die Erfahrungen mit den bisher gestarteten Initiativen berücksichtigt.
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Wolfgang Köck/Olaf Dilling, Leipzig, Was bleibt? Deutsches Umweltrecht in vergleichender Perspektive
Die Europäisierung des Umweltrechts schreitet voran, sodass nationale Eigenarten eine immer geringere Rolle spielen. In den Lehrbüchern des Umweltrechts wird infolgedessen vielfach kaum mehr auf die Herkunft der Normen eingegangen. Die Studie verfolgt das Ziel, den originären Beitrag des deutschen Umweltrechts zur Umweltrechtsentwicklung herauszuarbeiten, die Einflüsse auf das europäische Recht zu beleuchten und auch in umgekehrter Blickrichtung auf die größten Anpassungserfordernisse hinzuweisen, die sich aus der Europäisierung und der Internationalisierung für das deutsche Umweltrecht ergeben haben. Die Untersuchung ist im Rahmen einer rechtsvergleichenden Zusammenarbeit unter der Leitung der Universität Cambridge entstanden.
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Marvin Klein, Bonn, Friedensgrüße aus Luxemburg: Neue Entwicklungen im europäischen Grundrechteverbund
Mit der Taricco-Entscheidung (C-105/14) verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die mitgliedstaatlichen Gerichte zur Aussetzung nationaler Verjährungsregelungen, wenn diese den Zielen des Europarechts entgegenstehen. Der italienische Verfassungsgerichtshof sah bei Befolgung der Verpflichtung in der Rechtssache M.A.S. und M.B (C-42/17) eine Gefahr für die unabdingbaren Grundrechte und Grundsätze der Verfassung und wandte sich im Wege des Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zur Lösung des Problems. Dieser hatte darüber zu befinden, ob sich nationale Grundrechte gegenüber europäischen Verpflichtungen durchsetzen können oder ob diese vollumfänglich durch das Europarecht verdrängt werden.
Kleinerer Beitrag
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Hans-Peter BĂĽnz, Essen, Vollzugsdefizite im Waffenrecht
Amokläufe wie die Tragödien von Winnenden im März 2009 oder von München im Juli 2016 rücken das Waffenrecht schlagartig ins Zentrum medialer Aufmerksamkeit und beherrschen die politische Diskussion. Nach kurzer Zeit flaut die Fokussierung auf dieses Thema ab, weil neue Themen das Wichtige vom Vortag schnell verdrängen. Jenseits dieser tagesaktuellen Aufregungen über Waffenerwerb und –besitz finden zahlreiche Problemstellungen zur Sicherheit im Umgang mit Waffen, durch diejenigen, die diese Materie täglich behördlich zu vollziehen haben, weder aktuell noch nachhaltig Beachtung. Gleiches gilt für die rechtssichere Handhabung der komplexen und komplizierten Rechtsvorschriften.
Buchbesprechungen
- Kristian Heise, Haushaltssperren im Recht des Bundes, der Länder und der Kommunen (Anna Leisner-Egensperger)
- Margrit Seckelmann/Johannes Platz (Hrsg.), Remigration und Demokratie in der Bundesrepublik nach 1945 – Ordnungsvorstellungen zu Staat und Verwaltung im transatlantischen Transfer (Oliver Lepsius)
- Fritz Thiel/Konrad Gelzer/Hans-Dieter Upmeier/Ralf Redeker, Baurechtssammlung, Band 83: Rechtsprechung 2015 (Hansjochen DĂĽrr)
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 12.9.2017 – C-589/15 P – Anagnostakis/Kommission – Fehlende Registrierungsfähigkeit einer geplanten europäischen Bürgerinitiative (vgl. Beitrag Gundel)
- EuGH, Urteil vom 5.12.2017 – C-42/17 – M.A.S. und M.B. – Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der EU durch nationale Verjährungsregelungen; Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (vgl. Beitrag Klein)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 471. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2018 – 2 BvR 780/16 – Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit
- 472. BVerfG, Beschluss vom 24.4.2018 – 2 BvL 10/16 – Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit
- 473. BVerfG, Urteil vom 12.6.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. – Streikverbot für Beamte
- 474. VerfGH BW, Urteil vom 7.5.2018 – 1 VB 15/16 – Anerkennung von privaten Schulen; Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte
- 475. BVerwG, Urteil vom 21.3.2018 – 6 C 53.16 – Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers einer Betriebsstätte und von Gästezimmern
- 477. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 – 2 C 49.16 – Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld
- 487. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2018 – 6 VR 1.18 – Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BND zu Strafverfahren wegen Geheimnisverrats
- 488. BVerwG, Beschluss vom 9.4.2018 – 9 B 28.17 – Eigentumsneuordnung für Beregnungsanlagen
- 492. BVerwG, Urteil vom 27.2.2018 – 7 C 26.16 – Beschränkte Verkehrsverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge
- 493. BVerwG, Urteil vom 27.2.2018 – 7 C 30.17 – Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge in der Umweltzone Stuttgart
- 494. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2018 – 9 B 25.17 – Straßenrechtliche Planfeststellung; Artenschutz
- 500. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1.17 – Ermessensfehlerfreie Versagung staatlicher Zuwendungen bei Insolvenz des Antragstellers
- 505. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2018 – 10 BN 1.17 – Normenkontrollzuständigkeit gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen
- 506. BVerwG, Beschluss vom 4.4.2018 – 3 B 45.16 – Geschäftsverteilungsregelung über die Umverteilung bereits anhängiger Verfahren