Ausgabe 14/2018, Juli

Abhandlungen

  • Christoph Gröpl, SaarbrĂĽcken, Die Finanzierung der Parlamente am Beispiel des Deutschen Bundestages

    Die Finanzierung des Deutschen Bundestages – wie auch der Parlamente der Länder – ordnet sich auf den ersten Blick ohne besondere Auffälligkeiten in das System des Haushalts(verfassungs)rechts ein. Dessen Aufgabe besteht darin, demokratisch-rechtsstaatliche Vorgaben aufzustellen, um die öffentlichen Einnahmen zu erfassen, sie bedarfsgerecht öffentlichen Zwecken zuzuordnen, an die mittelbewirtschaftenden Stellen zu verteilen und ihre Verwendung zu überprüfen. Die zentrale Rolle der Haushaltsbewilligung kommt dabei den Parlamenten zu, denen allerdings eine Doppelrolle zuwächst, wenn sie sich ihre eigenen Haushaltsmittel genehmigen. Insoweit wird die Gewaltenteilung aufgebrochen. Der folgende Beitrag analysiert diesen Konflikt und sucht nach Mechanismen zu dessen Lösung.

  • Sven Hölscheidt/Daniel Mundil, Berlin, Bildung und Status von Abgeordnetengruppen

    Die Parteienlandschaft wird seit einigen Jahren unübersichtlicher. Das wirkt sich auf die Parlamente aus. Waren Fraktionslose und Gruppen früher die Ausnahme, gibt es sie nun vermehrt. Deshalb sind entsprechende Regelungen vonnöten. Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Januar 2018 eine neue Gruppenregelung beschlossen. Dies gibt Anlass, Bildung und Status von Abgeordnetengruppen zu behandeln.

  • Alexander Hobusch, DĂĽsseldorf, RĂĽcklagenbildung der Bundestagsfraktionen – Eine empirische und verfassungsrechtliche Untersuchung

    Wenn Politiker über ihr eigenes Gehalt entscheiden, ist der öffentliche Aufschrei vorprogrammiert: Ob berechtigt oder nicht, die Öffentlichkeit nimmt ihre Kontrollfunktion wohl mehr als gewissenhaft wahr, wenn es um die Diäten der Abgeordneten geht. Weitestgehend unbemerkt von jeglicher Empörung ist aber die zunehmende Finanzausstattung der Fraktionen geblieben. Diese hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer bedenklichen Größe entwickelt. Überraschen dürfte hier jedenfalls, dass ausnahmslos alle Bundestagsfraktionen immense Vermögenswerte angespart haben. Diese Rücklagen betragen bei den kleineren Fraktionen rund 5 Mio. Euro, bei der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sogar über 20 Mio. Euro. Dieser Beitrag soll aufzeigen, wie sich die Rücklagen der Fraktionen in den vergangenen Jahren entwickelt haben und welcher verfassungsrechtlichen Kritik die Rücklagenbildung unterzogen werden muss.

  • Stephan Klenner, Marburg, Verfassungswidriger Oppositionszuschlag auf Bundesebene

    Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, erhalten aufgrund von § 50 Abs. 2 Satz 1 AbgG einen finanziellen Bonus (Oppositionszuschlag). Der folgende Beitrag zeigt auf, dass § 50 Abs. 2 Satz 1 AbgG nicht mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Ein Verfassungsverstoß besteht nicht nur hinsichtlich der Chancengleichheit der Abgeordneten, sondern auch im Hinblick auf deren Mandatsfreiheit. Der Oppositionszuschlag auf Bundesebene bedürfte einer Verfassungsänderung, ist aber auf Landesebene nach Maßgabe des Landesverfassungsrechts unbedenklich.

  • Philipp Austermann, Kleinmachnow, Erwerb und Verlust des Bundestagsmandats

    Bundestagsabgeordnete üben mit dem Mandat ein öffentliches Amt aus (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GG). Ein Sitz im Bundestag kann auf verschiedene Arten erworben und verloren werden. Der folgende Beitrag soll dabei helfen, Licht ins Dunkel der unterschiedlichen, sehr technisch anmutenden Erwerbs- und Verlusttatbestände zu bringen, die auch vielen Juristen unbekannt sind.

Buchbesprechung

  • Jens Kersten, Schwarmdemokratie – Der digitale Wandel des liberalen Verfassungsstaats (Margrit Seckelmann)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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