Ausgabe 14/2022, Juli

Abhandlungen

  • Christian Bickenbach, Potsdam, Staatlicher Klimaschutz unter CO2-Budgetvorbehalt?

    Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sieht jährlich sinkende Treibhausgasemissionsmengen vor. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KSG soll 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein, d. h. ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Unausgesprochene Grundlage der Vorgaben ist ein auf Deutschland entfallendes CO2-Budget. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) empfiehlt der Bundesregierung, ein solches Budget zu benennen, um die gesetzlichen Klimaschutzmaßnahmen besser bewerten zu können. Fraglich ist jedoch, wie groß dieses Budget ist, ob es verbindlich festgelegt ist und ob es sich um ein Instrument der Freiheitssicherung handelt oder die Gefahr der Freiheitsstrangulierung besteht.

  • Christian Waldhoff/Christian Neumeier, Berlin, Abgeordnete und ihre Accounts – Zum verfassungsrechtlichen Schutz mandatsbezogener Kommunikation von Abgeordneten des Deutschen Bundestages

    Der Beitrag untersucht den verfassungsrechtlichen Vertraulichkeitsschutz, den mandatsbezogene E-Mails und andere (elektronische) Kommunikationsvorgänge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber einem Untersuchungsausschuss genießen. Er entwickelt zu diesem Zweck ein abgestuftes Schutzkonzept, das zwischen einem auf spezifische Situationen zugeschnittenen, absoluten und einem generellen, aber abwägungsfähigen Vertraulichkeitsschutz unterscheidet. Der Beitrag analysiert verschiedene Konstellationen, in denen Abgeordnete zum Gegenstand von Untersuchungshandlungen werden können, und untersucht mögliche Rechtsgrundlagen für direkte und indirekte Formen der Kollegialenquete.

  • Achim Janssen, Eichstätt, Die Gewährung „gleicher Rechte“ an Religionsgesellschaften ursprĂĽnglich und heute – Zur Wiederentdeckung eines Redaktionsversehens

    Die Gewährung „gleicher Rechte“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV) vermittelt einer Religionsgemeinschaft nach h.M. die sog. Körperschaftsrechte (Dienstherrenfähigkeit, Organisationsgewalt, Widmungsbefugnis usw.). Dieser Meinung liegt eine Verkennung des Umstandes zugrunde, dass die „gleiche Rechte“-Formel auf einem Redaktionsversehen des Weimarer Verfassungsgebers beruht. Korrigiert man dieses Versehen, so ist die Norm heute folgendermaßen zu lesen: „Anderen Religionsgesellschaften ist [...] der Körperschaftsstatus zu gewähren, wenn [...].“ Diese Wortwahl verdeutlicht, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV den Religionsgesellschaften nicht (Körperschafts-) „Rechte“, sondern nur den Körperschaftsstatus als solchen in Aussicht stellt, so wie auch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV den altkorporierten Religionsgesellschaften nicht (Körperschafts-) „Rechte“, sondern nur den Körperschaftsstatus als solchen gewährleistet.

Kleinerer Beitrag

  • Sofiane Benamor, Schwerin, 3G-Beschränkung der Versammlungsfreiheit? – Ăśber die Zulässigkeit infektionsschutzrechtlicher AusschlĂĽsse Einzelner von der AusĂĽbung der Versammlungsfreiheit

    Der Impf- oder Genesenenstatus bzw. ein tagesaktueller negativer Test auf SARS-CoV-2 als Zugangsvoraussetzung zu Räumlichkeiten, Geschäften und Veranstaltungen ist derzeit in der gesamten Bundesrepublik gängige Praxis und jedenfalls die sog. 3G-Regel ist weitestgehend von der Rechtsprechung anerkannt. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen und dem baden-württembergischen Landkreis Göppingen wurde diese 3G-Regel nun auch auf politische Versammlungen angewandt. Das Oberverwaltungsgericht Münster bzw. das Verwaltungsgericht Stuttgart hatten zu entscheiden, inwieweit die Teilnahme an einer Versammlung von nicht-immunisierten Personen von einem negativen Testergebnis abhängig gemacht werden darf. Der Beitrag beschäftigt sich mit den tiefergehenden verfassungsrechtlichen Problemen dieser Auflage.

Rechtsprechung

  • BVerfG (Kammer), Beschluss vom 18.1.2022 – 1 BvR 1565/21 u. a. – Pflicht zur gesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades fĂĽr Treibhausgase durch Landesgesetzgeber (vgl. Abhandlung Bickenbach)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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