Ausgabe 13/2021, Juli

Abhandlungen

  • Stefan Muckel, Köln, Religionspolitik im Namen der Neutralität? – Das Berliner Neutralitätsgesetz auf dem PrĂĽfstand des Grundgesetzes

    Das Berliner Neutralitätsgesetz mit seinen Verboten religiös konnotierter Kleidung in wesentlichen Bereichen des öffentlichen Dienstes ist durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Sommer 2020 erneut verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt. Es hält ihnen im Ergebnis nicht stand.

  • Annette Guckelberger, SaarbrĂĽcken, Automatisierte Verwaltungsentscheidungen: Stand und Perspektiven

    Seit der Einführung des § 35a VwVfG erfährt die Frage, ob und inwieweit sich Verwaltungsentscheidungen vollständig automatisieren lassen, vermehrt Aufmerksamkeit. Bislang sind derartige Entscheidungen noch nicht sehr verbreitet. Sie werfen sowohl aus Sicht der Adressaten als auch hinsichtlich der Kontrolle staatlicher Behörden Probleme auf.

  • Reinhard Wulfhorst, Schwerin, „Wer die Musik bestellt, muss sie auch zahlen“ – Die Aufteilung der Kosten fĂĽr die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a GG am Beispiel der BundesfernstraĂźen

    Die bei der Bundesauftragsverwaltung entstehenden Kosten werden nach Art. 104a GG auf Bund und Länder verteilt. Bei dieser Zuordnung unterscheidet man üblicherweise zwischen Zweck- und Verwaltungsausgaben. Zu deren Abgrenzung haben sich Rechtsprechung und Literatur auf Formeln verständigt, die allerdings bei der konkreten Anwendung ausgeprägte Dissense erkennen lassen. Der Beitrag stellt nach einer kritischen Würdigung des Meinungsstandes eine insbesondere an Wortlaut und Systematik orientierte Auslegung des Art. 104a GG vor. Die dabei herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe werden dann am Beispiel aktueller Streitfragen im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung einem Praxistest unterzogen.

  • Andreas Dietz, Augsburg, Die praktische Konkordanz beim Schächten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz – Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-336/19

    Der Europäische Gerichtshof hat erneut das im Unionsrecht wurzelnde Recht der Mitgliedstaaten betont, für das Schlachten warmblütiger Tiere deren Betäubung vorzusehen und von Ausnahmen für religiös motivierte Schächtungen (betäubungslose Lebendschlachtung durch Blutentzug) abzusehen. Von besonderem Interesse ist seine Abwägung zwischen der grundrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit und dem Gebot der Wahrung des Tierwohls. Das auf eine Vorlage des Grondwettelijk Hof (Belgischer Verfassungsgerichtshof) nach Art. 267 AEUV ergangene Urteil zwingt die Mitgliedstaaten nicht zu einer Änderung ihrer nationalen Rechtslage, ermutigt aber, die vom Bundesverfassungsgericht bislang in Deutschland in der „praktischen Konkordanz“ als maßgeblich angesehene Gewichtung zu überdenken.

Buchbesprechung

  • Markus Möstl/Dieter Kugelmann, (Hrsg.), Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen – Kommentar (Bernd Köster)

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-336/19 – Verpflichtung zur Betäubung von Tieren im Rahmen einer rituellen Schlachtung (VO [EG] Nr. 1099/2009; Art. 13 AEUV; Art. 10 GRCh) (vgl. Abhandlung Dietz)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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