Ausgabe 13/2020, Juli

Abhandlungen

  • Jens Brauneck, Neuss, WTO-Abkommen nur mit Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten?

    Die Welthandelsorganisation (WTO) bleibt trotz ihrer Reformbedürftigkeit von großer Bedeutung – gerade für die Europäische Union. Nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen hat die EU-Kommission im Namen der Union einen Standpunkt hinsichtlich der geplanten Geschäftsordnung des Ausschusses für Handelserleichterungen festgelegt. Da das WTO-Gründungsabkommen noch als gemischtes Abkommen abgeschlossen wurde, stellt sich auch nach den Erfahrungen mit dem CETA-Zustimmungsdrama die Frage, ob WTO-Abkommen generell der Ratifizierung aller EU-Mitgliedstaaten bedürfen. Eine ausschließliche EU-Zuständigkeit besteht zwar für die in ihrer Reichweite umstrittene Gemeinsame Handelspolitik, für Wettbewerbsregeln aber nur, soweit sie für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

  • Alexander Hobusch, DĂĽsseldorf, Politische Parallelaktionen – Entfesselung der Parteienfinanzierung?

    Ein ominöser Verein unterstützt die AfD seit Jahren mit Wahlwerbung in Millionenhöhe, die Herkunft des Geldes bleibt dabei im Dunkeln. Während sich im Bundestag eine Initiative zur Schließung dieser Transparenzlücke anbahnt, zeigt der Beitrag auf, dass auch mit den aktuellen Regelungen des Parteiengesetzes eine Zurechnung von Drittkampagnen zur Partei möglich erscheint, womit ein erheblicher Teil der Problematik entschärft werden könnte.

  • Matthias Hettich, Mannheim, Bildaufnahmen von Versammlungen und Versammlungsteilnehmern – Zugleich Anmerkung zu OVG NRW, Urt. v. 17.9.2019, 15 A 4753/18

    Für die Polizei kann es aus unterschiedlichen Gründen Anlass geben, von Demonstrationen Fotos oder Filmaufnahmen zu machen. Große praktische Bedeutung haben Aufnahmen zur Lenkung des polizeilichen Einsatzes, ebenso Aufnahmen zur Gefahrenabwehr. Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen zum Einstellen von Lichtbildern einer Versammlung auf Facebook und Twitter hat das Anfertigen und Verwenden von Fotos für Zwecke der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit zum Gegenstand. Die Entscheidung lässt jedoch auch Schlussfolgerungen für polizeiliche Aufnahmen von Versammlungen zu anderen Zwecken zu. Auch Aufnahmen von Versammlungen, die Private machen, sollen vergleichsweise in den Blick genommen werden.

  • Anne-Kathrin Kenkmann, Bochum, Abschied von der klassischen Fallgruppe des Beurteilungsspielraums von pluralistischen, weisungsfreien Gremien? – Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 18/18, Indizierung des Bushido-Albums durch die BundesprĂĽfstelle fĂĽr jugendgefährdende Medien

    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gilt seit jeher als das Musterbeispiel für die Fallgruppe des Beurteilungsspielraumes von pluralistischen, weisungsfreien Gremien. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil zur Indizierung des Bushido-Albums (Urt. v. 30.10.2019, 6 C 18/18) einen letzten Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle aberkannt. Neben einer Einordnung dieser Rechtsprechung untersucht der Beitrag, welche Folgen die Rechtsprechungsverschärfung für die übrigen Fallgestaltungen im Rahmen der Gruppe „Beurteilungsspielräume von pluralistischen, weisungsfreien Gremien“ hat.

Buchbesprechung

  • Julia Angster/Dieter Gosewinkel/Christoph Gusy, StaatsbĂĽrgerschaft im 19. und 20. Jahrhundert (Jörg Berkemann)

Rechtsprechung

  • OVG NRW, Urteil vom 17.9.2019 – 15 A 4753/18 – Anfertigen von Fotoaufnahmen von Versammlungsteilnehmern (vgl. Beitrag Hettich)
  • BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 – Indizierung jugendgefährdender Kunstwerke (vgl. Beitrag Kenkmann)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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