Ausgabe 13/2019, Juli

Abhandlungen

  • Fabian Thiel, GieĂźen/Frankfurt am Main, Art. 15 Grundgesetz – obsolet? – Helmut Ridder zum 100. Geburtstag

    Am 18. Juli 2019 wäre Helmut Ridder, der „radikale Demokrat“, 100 Jahre alt geworden. Ridder war originell und produktiv; seine Schriften sind bis heute höchst lesenswert. Dieser Beitrag greift die vielzitierte und lange Zeit meinungsbildende These Ridders von der Obsoletwerdung des Art. 15 GG durch Nichtausübung auf. Bei der „luftleeren“ (so Brun-Otto Bryde) Norm des Art. 15 GG geht es, in der für Ridder charakteristischen Formulierung, nicht um „Verstaatlichung gesellschaftlicher Freiheit“, sondern um deren Eröffnung durch das „normative Kraut“, das durch Art. 15 GG gewachsen sei. Wie aktuell sind die Befunde Ridders heute in Bezug auf diese Interventionsnorm vor allem für Grund und Boden?

  • Thorsten Ingo Schmidt, Potsdam, Vergesellschaftung nach Art. 15 GG – Irrweg oder Ausweg?

    Seit mehreren Jahren steigen in Berlin und anderen deutschen Städten die Mieten erheblich. Nachdem auch die Einführung der sogenannten Mietpreisbremse den Anstieg nicht nennenswert verlangsamen konnte, wurde mittlerweile in Berlin ein Volksbegehren zur Vergesellschaftung von Wohnungen gestützt auf Art. 15 GG auf den Weg gebracht. Im Folgenden werden zunächst die wesentlichen Ziele des Volksbegehrens vorgestellt (I.), bevor das Vorhaben an den formellen (II.) und materiellen (III. und IV.) Anforderungen des Grundgesetzes gemessen wird, was neue verfassungsrechtliche Fragestellungen aufzeigt. Danach werden die weiteren Vorgaben der Berliner Verfassung (V.) betrachtet und schließlich die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VI.).

  • Daniel Neurath, Mainz, Die Industrie- und Handelskammern – Ăśberlegungen zum Kammerzwang und zur Reichweite des gesetzlichen Auftrags aus europarechtlicher und transatlantischer Perspektive

    Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind ein integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens in Deutschland. Seit jeher sehen sie sich allerdings auch Kritik ausgesetzt, insbesondere aus dem Kreis der Gewerbetreibenden selbst. Die Einwände richten sich dabei in erster Linie gegen die Zwangsmitgliedschaft. Auch wird häufig angezweifelt, ob die IHK bei ihrer Tätigkeit tatsächlich den gesetzlich vorgesehenen Rahmen einhalten. Kritiker des deutschen Kammersystems erhoffen sich Schützenhilfe aus Europa. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) sollen dem bisherigen System ein Ende bereiten oder zumindest Reformimpulse geben. Einige mögen auch sehnsüchtig in Richtung der USA schauen. Dort existieren keine öffentlich-rechtlichen Zwangskammern. Vielmehr nehmen privatrechtlich verfasste und auf dem Prinzip der Freiwilligkeit fußende Kammern die Interessen der Gewerbetreibenden wahr. Europarechtliche und rechtsvergleichende Implikationen für das deutsche Kammerwesen sollen vorliegend untersucht werden.

Buchbesprechungen

  • Arndt Schmehl/Jan Henrik Klement (Hrsg.), Kreislaufwirtschaftsgesetz – Gemeinschaftskommentar; 2. Auflage (Matthias Wiemers)
  • Ludger Giesberts/Michael Reinhardt (Hrsg.), Umweltrecht – BImSchG, KrWG, BBodSchG, WHG, BNatSchG; Kommentar, 2. Auflage (Birgit Peters)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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