Ausgabe 12/2015, Juni

Abhandlungen

  • Martin Burgi, MĂĽnchen, Rechtsfolgenregime und Begriff des Unternehmens des öffentlichen Rechts in der BHO

    Nachfolgend geht es um die Reichweite der Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit ihren zahlreichen Bestimmungen über die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung einschließlich der Verwaltung der Vermögenswerte sowie die Kontrolle der Mittel- und Vermögensverwaltung gegenüber unternehmerisch tätigen Verwaltungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Form. Dies betrifft u.a. das Stundungsverbot nach § 59 BHO und die Ausschreibungspflicht nach § 55 BHO.

  • Thomas Weck, Bonn, Staatliche Unternehmen und die Daseinsvorsorge nach Marktregeln – Zugleich eine Klarstellung des PrĂĽfungsmaĂźstabs der Monopolkommission zum sparkassenrechtlichen Regionalprinzip

    Staatliche Unternehmen sind nicht nur Teile der Staatsorganisation, sondern unterliegen bei ihrer Markttätigkeit den Wettbewerbsregeln. Dazu gehört Art. 106 Abs. 1 AEUV, nach dem die Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Unternehmen keine gesetzlichen Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, die wettbewerbswidrig im Sinne der Europäischen Verträge sind. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Monopolkommission in ihrem XX. Hauptgutachten Bedenken gegen das sparkassenrechtliche Regionalprinzip geäußert. Die geprüfte Vorschrift wird in den Stellungnahmen zum Hauptgutachten zumeist vernachlässigt. Der Beitrag plädiert allgemein für eine stärkere Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Markttätigkeit staatlicher Unternehmen.

  • Ulrich Battis, Berlin, Baukultur – Operationalisierung eines Rechtsbegriffs

    Angeregt durch das politische Anliegen des neuen Kulturstaatssekretärs von Berlin, Tim Renner, Ansätze und Strategien zu entwickeln, um die für Berlin charakteristische Mischung aus Kulturbetrieb, Wohnen und Arbeiten zu erhalten und zudem im Rahmen der künftigen Stadtentwicklung Räume für die Integration und Entfaltung von Künstlerinnen und Künstlern in den sich rasant verändernden Stadtteilen Berlins zu schaffen, wird im Folgenden der Rechtsbegriff „Baukultur“ erläutert und für die Städtebaupolitik in seiner materiellen und prozessualen Dimension operationalisiert, um die baukulturellen Belange für die Erhaltung und Schaffung von Künstler-Werkstätten handhabbar zu machen.

  • Uwe Zepf, Berlin, Vertragsdenkmalschutz – Zugleich ein Beitrag zur Vertragsgestaltung im Verwaltungsrecht

    In der Verwaltungspraxis sind die Möglichkeiten und Grenzen konsensualen Verhaltens im Denkmalschutz ein wichtiges Thema. Hier setzt der Beitrag an. Er behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsdenkmalschutzes, einschlägige Vertragstypen und denkmalschutzspezifische Probleme der Vertragsgestaltung. Dabei zeichnet sich ein deutlicher Mehrwert konsensorientierten Handelns namentlich für die Passgenauigkeit und die Akzeptanz von denkmalschützerischen Maßnahmen ab. Der Mehrwert fordert dazu auf, die Optionen des Vertragsdenkmalschutzes künftig stärker zu nutzen. Dieses Anliegen sollten die Landesgesetzgeber durch die Aufnahme einer – dem Regelungsmodell von § 3 Abs. 3 BNatSchG vergleichbaren – Vorrangregelung für „Denkmalschutz durch vertragliche Vereinbarung“ unterstützen und fördern.

Buchbesprechungen

  • Peter Häberle (Hrsg.), Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge; Band 61 (Michael Kilian)
  • Johannes Dietlein/Johannes Hellermann, Klausurenbuch Ă–ffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen – Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Ă–ffentliches Baurecht; 2. Auflage (Klaus Schönenbroicher)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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