Ausgabe 11/2015, Juni

Abhandlungen

  • Karl-Peter Sommermann, Speyer, Gemeineuropäische Verwaltungskultur als Gelingensbedingung europäischer Integration?

    Das europäische Unionsrecht steuert neben den inhaltlichen Vorgaben für das Verwaltungshandeln immer stärker auch das Verfahrens- und Organisationsrecht der nationalen Verwaltungen. Dennoch gibt es weiterhin große Unterschiede bei der Durchführung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten. Dies legt es nahe, die Aufmerksamkeit verstärkt auf die rechts- und verwaltungskulturellen Voraussetzungen für eine effektive Rechtsimplementierung zu richten.

  • Erich Röper, Bremen, Ăśber Administrativpetitionen

    Art. 17 GG gewährleistet gleichermaßen sowohl das Recht, sich mit Petitionen „an die Volksvertretung zu wenden“, als auch das Recht, Petitionen „an die zuständigen Stellen“ zu richten. Während Parlamentspetitionen in der Literatur inzwischen wieder stärker beachtet werden, bleiben Administrativpetitionen noch immer merkwürdig unterbelichtet: Die in der Praxis zahlreichen Bitten und Beschwerden an Regierungen, Behörden etc. und deren Bearbeitung bewegen sich über weite Strecken jenseits der öffentlichen Wahrnehmung. Hier setzt der Beitrag an. Er behandelt neue Formen des Umgangs mit Administrativpetitionen sowie die umfangreichen Aktivitäten und Initiativen auf neuen Petitions-Plattformen, die auf Berücksichtigung im politischen und wissenschaftlichen Petitionsdiskurs drängen.

  • Tonio Klein, Hannover, Das Kopftuch im Klassenzimmer: konkrete, abstrakte, gefĂĽhlte Gefahr? – Zum Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, in diesem Heft, S. 471 ff.)

    Die Entscheidung verdient unter vier Aspekten Beachtung: Erstens ist die These, dass der Erste Senat nunmehr Kontinuität zum Zweiten Senat im Kopftuchurteil wahrt, richtig, obwohl Letzterer ein größeres gesetzgeberisches Ermessen zumindest suggeriert hatte. Zweitens wird der Schutzbereich der Religionsfreiheit unter maßgeblicher Berücksichtigung des Selbstverständnisses prägnant zusammengefasst, sodass das Kopftuchtragen darunter fällt. Drittens ist der Diskussion um eingeschränkten Grundrechtsschutz von Beamten, wie es sie noch beim Kopftuchurteil gab, die Schärfe genommen – Beamte können sich auch gelegentlich ihrer Dienstausübung auf die Rechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen. Viertens läuft die nunmehrige Ablehnung einer nur abstrakten Gefahr als Basis für ein Kopftuchverbot auf eine richtige Erkenntnis hinaus: In einem multireligiöser werdenden Deutschland kann ein Verfassungskonflikt nicht auf einer nur gefühlten Betroffenheit basieren.

Buchbesprechung

  • Matthias MĂĽller, Das Rechtsprechungsmonopol des EuGH im Kontext völkerrechtlicher Verträge – Untersucht anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Joachim Gruber)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u. 1181/10 – Pauschales Kopftuchverbot fĂĽr Lehrkräfte in öffentlichen Schulen (vgl. Abhandlung Klein)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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