Ausgabe 11/2015, Juni
Abhandlungen
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Karl-Peter Sommermann, Speyer, Gemeineuropäische Verwaltungskultur als Gelingensbedingung europäischer Integration?
Das europäische Unionsrecht steuert neben den inhaltlichen Vorgaben für das Verwaltungshandeln immer stärker auch das Verfahrens- und Organisationsrecht der nationalen Verwaltungen. Dennoch gibt es weiterhin große Unterschiede bei der Durchführung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten. Dies legt es nahe, die Aufmerksamkeit verstärkt auf die rechts- und verwaltungskulturellen Voraussetzungen für eine effektive Rechtsimplementierung zu richten.
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Erich Röper, Bremen, Über Administrativpetitionen
Art. 17 GG gewährleistet gleichermaßen sowohl das Recht, sich mit Petitionen „an die Volksvertretung zu wenden“, als auch das Recht, Petitionen „an die zuständigen Stellen“ zu richten. Während Parlamentspetitionen in der Literatur inzwischen wieder stärker beachtet werden, bleiben Administrativpetitionen noch immer merkwürdig unterbelichtet: Die in der Praxis zahlreichen Bitten und Beschwerden an Regierungen, Behörden etc. und deren Bearbeitung bewegen sich über weite Strecken jenseits der öffentlichen Wahrnehmung. Hier setzt der Beitrag an. Er behandelt neue Formen des Umgangs mit Administrativpetitionen sowie die umfangreichen Aktivitäten und Initiativen auf neuen Petitions-Plattformen, die auf Berücksichtigung im politischen und wissenschaftlichen Petitionsdiskurs drängen.
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Tonio Klein, Hannover, Das Kopftuch im Klassenzimmer: konkrete, abstrakte, gefühlte Gefahr? – Zum Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, in diesem Heft, S. 471 ff.)
Die Entscheidung verdient unter vier Aspekten Beachtung: Erstens ist die These, dass der Erste Senat nunmehr Kontinuität zum Zweiten Senat im Kopftuchurteil wahrt, richtig, obwohl Letzterer ein größeres gesetzgeberisches Ermessen zumindest suggeriert hatte. Zweitens wird der Schutzbereich der Religionsfreiheit unter maßgeblicher Berücksichtigung des Selbstverständnisses prägnant zusammengefasst, sodass das Kopftuchtragen darunter fällt. Drittens ist der Diskussion um eingeschränkten Grundrechtsschutz von Beamten, wie es sie noch beim Kopftuchurteil gab, die Schärfe genommen – Beamte können sich auch gelegentlich ihrer Dienstausübung auf die Rechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen. Viertens läuft die nunmehrige Ablehnung einer nur abstrakten Gefahr als Basis für ein Kopftuchverbot auf eine richtige Erkenntnis hinaus: In einem multireligiöser werdenden Deutschland kann ein Verfassungskonflikt nicht auf einer nur gefühlten Betroffenheit basieren.
Buchbesprechung
- Matthias Müller, Das Rechtsprechungsmonopol des EuGH im Kontext völkerrechtlicher Verträge – Untersucht anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Joachim Gruber)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u. 1181/10 – Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen (vgl. Abhandlung Klein)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 311. EuG, Urteil vom 27.2.2015 – T-188/12 – Breyer – Recht auf Zugang zu Dokumenten aus gerichtlichen Verfahren
- 312. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2015 – 1 BvR 931/12 – Zulässigkeit einer landesrechtlichen Begrenzung der Samstagsarbeit in Verkaufsstellen
- 313. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2015 – 1 BvR 472/14 – Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche Beziehungen
- 325. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 – Richtiger Beurteiler bei Ruhestandseintritt des Vorgesetzten; inhaltliche Anforderungen an Beurteilungsbeiträge
- 326. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 51.13 – Auseinanderfallen von Amt und Funktion bei organisationsrechtlicher Versetzung
- 333. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 5.2.2015 – 7 A 10683/14.OVG – Anfertigung von Übersichtsaufnahmen einer Versammlung
- 347. BVerwG, Urteil vom 4.12.2014 – 4 C 33.13 – Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Berufungsinstanz