Ausgabe 11/2023, Juni

Abhandlungen

  • Heinz Holzhauer, MĂĽnster, Der Freistaat Bayern und das Haus Wittelsbach

    Im Jahr 1923 haben der Freistaat Bayern und das vormalige Bayerische Königshaus ein Übereinkommen geschlossen, auf dessen Grundlage der Staat den Wittelsbacher Ausgleichsfonds begründet hat. Diesem wurde ein erheblicher Teil der umstrittenen, vor 1918 königlich-staatlichen Immobilien sowie ein Teil des in der Pinakothek ausgestellten Kunstbesitzes übereignet, ferner rentable Rechte sowie ein später aufgewertetes Kapital von ursprünglich 40 Millionen zugewendet, während die Residenzen und Schlösser beim Staat verblieben. Nach dem im Übereinkommen vorgesehenen Landesgesetz werden die jährlichen Nutzungen des Fonds an das Haus ausgeschüttet. Bei Aussterben des Hauses fällt das Fondsvermögen an den Staat, würde dieser den Fonds aufheben, an das Haus. Hier setzt der Beitrag an und zeigt Wege zur Bereinigung einer sich abzeichnenden „Wittelsbacher-Debatte“ auf.

  • Mario Etscheid, Siegburg, Die Programmierung der Gewährung von Zuwendungen durch Förderprogramme

    Der Begriff Förderprogramm wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet und stellt in erster Linie einen Praxisbegriff dar, der aber vor allem im öffentlichen Haushaltsrecht rechtliche Relevanz haben kann. Weder ist bisher allgemeingültig definiert, was ein Förderprogramm eigentlich ist oder sein soll, noch ist die Abgrenzung zum Begriff Förderrichtlinie geklärt. Zu diesen beiden Aspekten soll dieser Diskussionsbeitrag Ansatzpunkte liefern - vor allem mit dem Ziel, mit den Begriffsverwendungen verbundene Erwartungen besser als bisher reflektieren zu können.

  • Christian Wehmhörner, Berlin, Grenzen der Kontrolle? - Europäische Integration und verfassungsändernde Mehrheit

    Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, 3 GG regelt einen besonderen Gesetzesvorbehalt für Hoheitsrechtsübertragungen im Rahmen der Europäischen Union. Die Zustimmungsanforderungen sind strenger als nach den allgemeinen Regeln für völkerrechtliche Verträge: Während dort nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine einfache Mehrheit genügt, fordert Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Zentral für die Anwendung des Art. 23 Abs. 1 GG ist das Merkmal der „Hoheitsrechtsübertragung“. Das Bundesverfassungsgericht legt die Norm allerdings weit aus – und verschiebt damit den Anwendungsbereich zulasten von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Im aktuellen Beschluss zur ESM-Reform deutet sich eine zurückhaltendere Auslegung an. Offenen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.

Buchbesprechungen

  • Ingo von MĂĽnch, Gendersprache: Kampf oder Krampf? (Ulrich Karpen)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21 – Ăśbertragung von Hoheitsrechten auf die EU; Zustimmungsgesetze zu den ESM- und IGA-Ă„nderungsĂĽbereinkommen (vgl. Abhandlung Wehmhörner)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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