Ausgabe 11/2023, Juni
Abhandlungen
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Heinz Holzhauer, MĂĽnster, Der Freistaat Bayern und das Haus Wittelsbach
Im Jahr 1923 haben der Freistaat Bayern und das vormalige Bayerische Königshaus ein Übereinkommen geschlossen, auf dessen Grundlage der Staat den Wittelsbacher Ausgleichsfonds begründet hat. Diesem wurde ein erheblicher Teil der umstrittenen, vor 1918 königlich-staatlichen Immobilien sowie ein Teil des in der Pinakothek ausgestellten Kunstbesitzes übereignet, ferner rentable Rechte sowie ein später aufgewertetes Kapital von ursprünglich 40 Millionen zugewendet, während die Residenzen und Schlösser beim Staat verblieben. Nach dem im Übereinkommen vorgesehenen Landesgesetz werden die jährlichen Nutzungen des Fonds an das Haus ausgeschüttet. Bei Aussterben des Hauses fällt das Fondsvermögen an den Staat, würde dieser den Fonds aufheben, an das Haus. Hier setzt der Beitrag an und zeigt Wege zur Bereinigung einer sich abzeichnenden „Wittelsbacher-Debatte“ auf.
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Mario Etscheid, Siegburg, Die Programmierung der Gewährung von Zuwendungen durch Förderprogramme
Der Begriff Förderprogramm wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet und stellt in erster Linie einen Praxisbegriff dar, der aber vor allem im öffentlichen Haushaltsrecht rechtliche Relevanz haben kann. Weder ist bisher allgemeingültig definiert, was ein Förderprogramm eigentlich ist oder sein soll, noch ist die Abgrenzung zum Begriff Förderrichtlinie geklärt. Zu diesen beiden Aspekten soll dieser Diskussionsbeitrag Ansatzpunkte liefern - vor allem mit dem Ziel, mit den Begriffsverwendungen verbundene Erwartungen besser als bisher reflektieren zu können.
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Christian Wehmhörner, Berlin, Grenzen der Kontrolle? - Europäische Integration und verfassungsändernde Mehrheit
Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, 3 GG regelt einen besonderen Gesetzesvorbehalt für Hoheitsrechtsübertragungen im Rahmen der Europäischen Union. Die Zustimmungsanforderungen sind strenger als nach den allgemeinen Regeln für völkerrechtliche Verträge: Während dort nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine einfache Mehrheit genügt, fordert Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Zentral für die Anwendung des Art. 23 Abs. 1 GG ist das Merkmal der „Hoheitsrechtsübertragung“. Das Bundesverfassungsgericht legt die Norm allerdings weit aus – und verschiebt damit den Anwendungsbereich zulasten von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Im aktuellen Beschluss zur ESM-Reform deutet sich eine zurückhaltendere Auslegung an. Offenen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Buchbesprechungen
- Ingo von MĂĽnch, Gendersprache: Kampf oder Krampf? (Ulrich Karpen)
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21 – Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU; Zustimmungsgesetze zu den ESM- und IGA-Änderungsübereinkommen (vgl. Abhandlung Wehmhörner)
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 331. EGMR, Urteil vom 23.1.2023 – Beschwerde Nr. 61435/19 – MacatĂ©/Litauen – Verkaufsbeschränkungen fĂĽr ein Märchenbuch mit homosexuellen Hauptfiguren    Â
- 332. EuGH, Beschluss vom 15.2.2023 – C-484/22 – GS – Pflicht zur PrĂĽfung des Wohls des Kindes und seiner familiären Bindungen bei Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung    Â
- 333. EuGH, Urteil vom 30.3.2023 – C-34/21 – Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium – Livestream-Unterricht durch Videokonferenzsysteme; Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten    Â
- 334. EuGH, Urteil vom 30.3.2023 – C-338/21 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid – DurchfĂĽhrung einer Ăśberstellungsentscheidung; Opfer von Menschenhandel    Â
- 335. EuGH, Urteil vom 30.3.2023 – C-556/21 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid – Rechtsbehelf gegen eine Ăśberstellungsentscheidung; Ăśberstellungsfrist; Aussetzung der Frist zur DurchfĂĽhrung der Ăśberstellung    Â
- 336. BVerfG, Beschluss vom 7.12.2022 – 2 BvR 988/16 – Körperschaftsteuererhöhungspotenzial    Â
- 337. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 2.2.2023 – 1 BvR 187/21 – Ausschluss aus einem Sportverein wegen NPD-Mitgliedschaft    Â
- 338. VerfGH BW, Urteil vom 2.3.2023 – 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 – Spielhallenerlaubnis; Anspruch auf vorrangige DurchfĂĽhrung eines Auswahlverfahrens; Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen; Zäsur-Rechtsprechung; Ăśbergangsregelung    Â
- 341. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2022 – 5 P 14.21 – Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub    Â
- 342. BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 – 2 C 4.21 – Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten    Â
- 350. BVerwG, NK-Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – SchutzmaĂźnahmen anlässlich der Corona-Pandemie    Â
- 351. BVerwG, NK-Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2.21 – Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie    Â
- 354. BVerwG, NK-Urteil vom 10.11.2022 – 4 CN 1.21 – Keine private GrĂĽnfläche fĂĽr den gemeinschaftlichen Gebrauch    Â
- 355. BVerwG, NK-Urteil vom 14.12.2022 – 4 CN 1.22 – Bebauungsplan; Bekanntmachung; Hinweiszweck    Â
- 356. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2023 – 4 B 26.22 – Anhörung des Käufers vor AusĂĽbung des kommunalen Vorkaufsrechts    Â
- 360. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 4.21 – Kiestagebau; Zulassung des Rahmenbetriebsplans; artenschutzrechtliche VollprĂĽfung    Â
- 361. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 5.21 – Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans
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